Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0923-W/05
1.) Kriterienprüfung und Anlaufzeitraum bei gewerblichem Grundstückhandel 2.) Bescheidaufhebung, weil Finanzamt keinerlei Sachverhaltsermittlungen tätigte
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0923-W/05vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kitzbühler
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Dr. Karl Koller KG,
6370 Kitzbühel, Josef Pirchl Straße 18, vom 4. April 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 3. März
2005 betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
a)
Bescheide
Der
Berufungswerber (Bw.) erklärte neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezüge) negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 2.229.060,00 (2001) und
€ 288.566,14 (2002).
Das
zuständige Finanzamt (FA) veranlagte die Erklärungen zunächst
antragsgemäß mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16. Mai 2003
und Einkommensteuerbescheid 2002 vom 5. Oktober 2004.
Nach einer
Betriebsprüfung und Wiederaufnahme des Verfahrens erließ das FA am
3. März 2005 geänderte Einkommensteuerbescheide für
2001 und 2002 ohne Ansetzen von Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Im Bericht vom
25. Februar 2005 betreffend den Zeitraum 2000 bis 2002 (Dauerbelege
Seite 7ff) führte der Prüfer aus: Tz. 1 Liebhaberei: Auf
Grund der durchgeführten Prüfung habe von der BP das Vorliegen einer
steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle verneint werden müssen.
Umsatzsteuerlich liege Liebhaberei jedoch nicht vor.
|
Bauträger:
|
|
|
Zeitraum
|
1.1.-31.12.2001
|
1.1.-31.12.2002
|
|
S
|
€
|
Vor Bp.
|
-2.229.060,00
|
-288.566,14
|
Nach
Bp.
|
0,00
|
0,00
|
Differenz
|
2.229.060,00
|
288.566,14
Weitere Angaben, insbesondere
Tatsachenfeststellungen und gesetzliche Vorschriften, auf Grund derer das FA von
"Liebhaberei" ausgeht, enthalten weder der Bericht noch die Bescheide.
b)
Berufung
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom 3. März 2005 erhob der
Bw. mit Schreiben vom 4. April 2005 (Akt 2002 Seite 22ff)
Berufung und führte aus:
I. Sachverhalt:
Der Bw. errichte als Bauherr auf dem Grundstück in X.Wien, X-Gasse, ein
Gebäude mit 4 Eigentumswohnungen und 8 Garagen. Mit den Planungsarbeiten
sei 1995 begonnen worden. Wegen der Dauer der Genehmigungsverfahren und diverser
Probleme sowohl mit der ausführenden Baufirma, den gutachterlichen
Feststellungen und Mängelbehebungen als letztlich auch mit dem planenden
Architekten habe sich die Errichtungsphase des Gebäudes bis in das Jahr
2001 gezogen. Es habe daher erstmals im Jahre 2001 eine Wohnung und zwei Garagen
verkauft werden können. Die restlichen Wohnungen und Garagen seien 2002 und
2003 verkauft worden. Ursprünglich sei das Konzept auf die Errichtung von
qualitativ hochstehendem Wohnraum, wofür ein entsprechender Preis erzielt
werden könne, ausgelegt gewesen. So sei vom Quadratmeterpreisen im besten
Fall von S 50.000,00 und schlechtestenfalls von S 45.000,00
ausgegangen worden. Die vom planenden Architekten angegebenen Selbstkosten
inklusive Finanzierung hätten bei rund S 28 Mio. liegen sollen.
Bestenfalls wäre bei einer gesamt zu verkaufenden Wohnfläche von 690
m² ein Gewinn von S 6 Mio. und im schlechtesten Fall ein solcher von
S 2,733 Mio. zu erzielen gewesen. Dies gehe auch aus einer
Wohnungskostenermittlung FAX datiert mit 19.3.1997 [Akt 2002 Seite 25]
hervor:
|
Wohnungskosten
lt. Bw.:
|
|
|
|
|
Wohnung
|
m²
|
Baukosten
pro m² S
|
Selbstkosten
S
|
S
45.000,00
|
...
|
S
50.000,00
|
1
|
232,52
|
41.034,00
|
9.541.226,00
|
10.463.400,00
|
...
|
11.626.000,00
|
2
|
104,36
|
|
4.282.308,00
|
4.696.200,00
|
...
|
5.218.000,00
|
3
|
168,58
|
|
6.917.512,00
|
7.586.100,00
|
...
|
8.429.000,00
|
4
|
183,76
|
|
7.540.408,00
|
8.269.200,00
|
...
|
9.188.000,00
|
|
|
|
28.281.454,00
|
31.014.900,00
|
...
|
34.461.000,00
Nach erfolgreicher Abwicklung
gegenständlichen Projektes habe die Absicht bestanden, das noch dem Cousin
des Bauherrn (Bw.) gehörige Nachbargrundstück in ähnlicher Weise
zu verwerten. Die Wohnungen seien erstmals "am 10.10 1997" in einer Moskauer
Zeitung zum Verkauf angeboten und ein weiteres Mal "am 10.10.1997". Am
19. Dezember 1998 sei ebenfalls vom Bauherrn selbst in der
Süddeutschen Zeitung ein Inserat geschaltet worden. Daneben sei bereits im
Oktober 1997 ein namentlich genanntes Immobilienbüro mit dem Verkauf vom
Plan aus beauftragt worden. Wegen der langen Verwertungszeit und des im
Verhältnis zur Projektphase zusammengebrochenen Immobilienmarktes habe die
finanzierende Bank die Verkaufsvollmacht für eine ihr "offensichtlich
nahestehenden" Firma verlangt. Diese Firma habe dann den Objektverkauf insgesamt
abgewickelt, jedoch zu einem wesentlich niedrigeren Preis als ursprünglich
veranschlagt. Bedingt durch oben genannte Fehlentwicklung und dem Verfall der
Immobilienpreise gepaart mit dem Druck der finanzierenden Bank sei es zu den
erklärten Verlusten gekommen. Die Behörde habe die im
Prüfungsbericht für den Zeitraum von 2000 bis 2002 als von steuerlich
unbeachtlichen Einkunftsquelle stammend und damit als Verluste aus sogenannter
Liebhaberei erklärt.
II: Rechtliche
Erörterung: Wie unter I. ausgeführt und aus der dort angeführten
Kalkulation ersichtlich sei, sei das Projekt von Haus aus auf die Erzielung von
Gewinn ausgelegt worden und zwar auch im damals als schlechtesten anzunehmenden
Fall. Die Gewinnabsicht sei damit von Haus aus gegeben. Dass es sich um eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr handle, sei dadurch
dokumentiert, dass die Wohnungen über Inserate und Makler zum Verkauf
angeboten worden seien. Nachdem zum einen 4 Wohnungen und 8 Garagenplätze
verkauft und ursprünglich geplant gewesen sei, auf einem
anschließenden Grundstück ein weiteres Bauprojekt abzuwickeln, handle
es sich auch um eine nachhaltige selbständige Tätigkeit. Dass sich auf
Grund äußerer Umstände (Preisverfall am Immobiliensektor, Bau-
und Planungsmängel) das zu Beginn prognostizierte Ergebnis nicht
verwirklichen habe lassen, könne durch eine Betrachtung a posteriori nicht
bewirken, die ursprünglich beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nicht
anzuerkennen.
c) Vorhalt
FA - Antwort Bw. - Vorlage an UFS
Mit Vorhalt vom
10. Mai 2005 (AS 29) führte das FA aus, zur Frage der
Einkunftsquelleneigenschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von
Eigentumswohnungen auf dem gegenständlichen Grundstück sei vorweg zu
klären, ob überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit vorliege. Dazu
vertrete das FA folgende Rechtsmeinung: Die Errichtung und
Veräußerung von vier Eigentumswohnungen und 8 Garagen
überschreite nicht die Grenze zur Gewerblichkeit (unter Hinweis auf VwGH
30.9.1980, 317, 520/80, Errichtung eines Gebäudes mit 9 Garconnieren und
deren Abverkauf sei nicht gewerblich). Im vorliegenden Fall würden noch
folgende Indizien hinzutreten, welche gegen eine Gewerblichkeit spreche: Die
Liegenschaft sei ererbt und somit nicht planmäßig zur
Weiterveräußerung angeschafft und überdies schon vorher zur
außerbetrieblichen Einkünfteerzielung verwendet worden.
Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, zumindest eine Wohneinheit für
die Eigennutzung zu behalten. Die beabsichtigte Verwertung des
Nachbargrundstückes auf ähnliche Weise durch einen Verwandten
könne nicht zur Begründung der Nachhaltigkeit herangezogen werden, da
diese Tätigkeit einer anderen Person, nämlich dem Eigentümer
dieser Liegenschaft zuzurechnen gewesen wäre.
Mit Schreiben
vom 27. Mai 2005 (AS 30f) gab der Bw. an, im oa. Vorhalt werde
auf ein Erkenntnis des VwGH, welches vor fast 25 Jahren ergangen sei, verwiesen,
wonach selbst die Errichtung eines Gebäudes mit 9 Garconnieren und deren
Abverkauf als nicht gewerblich anzusehen sei. Die Errichtung und
Veräußerung von vier Eigentumswohnungen überschreite daher nach
Ansicht des FAes nicht die Grenze zur Gewerblichkeit. Es sei zwar richtig, dass
vier Wohnungen (Top 1-4) errichtet und verkauft worden seien. Darüber
hinaus sei aber noch die Errichtung und Veräußerung von Top 5
(Sauna) sowie die separat ausgewiesenen und grundsätzlich frei verkaufbaren
Tiefgaragenplätze 1-8 erfolgt. Damit komme man auf die Zahl von
verkaufbaren Einheiten von 13, die wesentlich über jener des zitierten
VwGH-Erkenntnisses liegen würde. Auch hätten sowohl VwGH und BFH in
vielen Entscheidungen gewerblichen Grundstückshandel unterstellt, sobald
mehr als 3 Einheiten verkauft würden. Gemäß Rz 5443 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 seien Art und Umfang des tatsächlichen
Tätigwerdens geeignete und entscheidenden Abgrenzungskriterien zwischen
Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.
Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage seien die Umstände
und das Gesamtbild des Einzelfalles, wobei die besonderen Verhältnisse des
Grundstücksmarktes zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei in Rz 5445
der EStR 2000 festgeschrieben, dass Grundstücksverkäufe dann einen
Gewerbebetrieb darstellen würden, wenn es sich um eine nachhaltige, mit
Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handle. Sämtliche in
den EStR 2000 genannten "gewerblichen" seien beim Projekt des Bw. gegeben. Auch
wenn hilfsweise die Objektgrenze als Entscheidungskriterium herangezogen werde,
so sei mit 13 separat verkaufbaren Einheiten ein über die private
Vermögensverwaltung hinausreichendes Ausmaß erreicht, selbst wenn,
wie im Vorhalt angeführt, ganz zu Beginn geplant gewesen sei, Top 2 selbst
zu nutzen, sinke die Objektzahl lediglich auf 12. Welch ein Privater würde
ein Risiko von rund € 1 Mio. auf sich nehmen und noch dazu eine ihm
gehörige Liegenschaft einbringen. Für das Gesamtprojekt habe auch
erhebliches Fremdkapital aufgenommen und der finanzierenden Bank der Erfolg
dieses Projektes nachgewiesen werden müssen. Die Mittel seien zur
Verfügung gestellt worden, was zeige, dass auch die Bank das Projekt
wirtschaftlich als positiv beurteilt habe. Zu den damaligen Verhältnissen
1995 sei es eben so gewesen, dass der Immobilienmarkt in Wien sich in einer
Hochphase befunden habe. Erst danach sei es abwärts gegangen und die
erzielbaren Verkaufspreise seien zusehends verfallen. Mit dem Erlös aus dem
Projekt hätte auch das Grundstück vom Cousin angekauft und
anschließend bebaut werden und mit ähnlicher Ausstattung verwertet
werden sollen. Auch das sei nach einem jüngeren VwGH-Erkenntnis vom
25.3.1999, 94/15/0171, ein Indiz für Grundstückshandel. Und damit
wären die daraus zufließenden Einkünfte sehr wohl dem Bw.
zuzurechnen gewesen und die Gewerblichkeit der Tätigkeit somit außer
Frage gestanden, insbesondere dann, wenn der Immobilienmarkt nicht derart
eingebrochen wäre.
Das FA
erließ keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte die Berufung dem UFS
vor. Im Vorlagebericht an den UFS gab das FA an. "Handelt es sich bei der
Veräußerung von 4 Wohneinheiten und Nebenräumlichkeiten, welche
auf einem ererbten Grundstück errichte wurden, um eine gewerbliche
Tätigkeit? Auf eine Stellungnahme des Prüfers wurde verzichtet, da
keine Sachverhaltselemente strittig sind. Antrag des Finanzamtes auf Abweisung
der Berufung unter Hinweis auf VwGH 30.9.1980, 317, 520/80."
Es
wurde erwogen:
1.
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 2. April 1986 (Einkommensteuerakt "alter Akt 00", Dauerbelege
Seite 12ff) vermietete der Bw. die berufungsgegenständliche
Liegenschaft in 1190 Wien an Herrn M und Frau F als Wohnhaus mit zwei
selbständigen Wohnungen um damals monatlich S 12.872,84 wertgesichert
zuzüglich Betriebskosten und USt beginnend mit 1. Mai 1986. Laut
Vertrag sollte das Mietverhältnis am 1. Mai 1996 enden.
Im Antrag auf
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 1995 vom
25. September 1995 (Akt 1995 Seite 2) teilte der Bw. dem FA mit,
dass seine Mieter mit Wirkung 31. August 1995 gekündigt
hätten. Auf Grund Alter und Zustandes des Mietobjektes könne schwer
sofort ein Nachmieter gefunden werden.
Im Antrag auf
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 1996 vom
24. Jänner 1996 (Akt 1996 Seite 5) gab der Bw. an, wegen des
Alters des Gebäudes hätten keine Nachmieter gefunden werden
können. Der Bw. habe sich daher entschlossen, das Gebäude umzubauen.
Die diesbezüglichen Schritte seien bereits eingeleitet worden.
Im Antrag auf
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 1997 vom
17. Februar 1997 (Akt 1997 Seite 1) wiederholte der Bw. unter
Hinweis auf den oa. Herabsetzungsantrag für 1996, das Mietverhältnis
mit dem damaligen Mieter sei zu Ende gegangen, wegen des Alters des
Gebäudes habe bisher kein Nachmieter gefunden werden können und es sei
beim Beschluss, das Gebäude zu Mietzwecken umzubauen, geblieben.
Diesbezüglich seien bereits Schritte gesetzt worden, zB seien wegen der
Erhaltung des denkmalgeschützten Altobjektes mit der zuständigen
Magistratsabteilung Gespräche geführt und entsprechende
Einreichpläne angefertigt worden.
Das Magistrat
erteilte dem Bw. mit Bescheid vom 24. April 1998 die Baubewilligung
zum Umbau zur Gänze des bestehenden ebenerdigen Vordergebäudes durch
Abtragung des Daches und Neuschaffung eines ersten Stockes samt ausgebauten
Dachgeschoß, Abtragung der beiden ebenerdigen Seitengebäude und
Neuerrichtung eines ebenerdigen Seitentraktes mit ausgebauten Dachgeschosses,
somit insgesamt Neuschaffung von vier Wohnungen sowie Unterkellerung der
Liegenschaft mit einer Tiefgarage und Schaffung von insgesamt acht
Stellplätzen. Im Bescheid des Magistrats vom 7. April 2000 wurde
über die Herstellung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage
abgesprochen. In der ersten Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben
13. März 2001 wurde ausgesprochen, dass geringfügige
Abänderungen der Raumeinteilung in sämtlichen Geschossen stattfinden,
die Anzahl der vier Wohnungen gleich bleibt, die Stellplätze 1 bis 4 in der
Garage im Kellergeschoss Pflichtstellplätze sind, die Stellplätze 5, 6
und 8 freiwillig geschaffen wurden und der Stellplatz 7 entfällt. In der
zweiten Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben 18. Mai 2001 wurde
ausgesprochen, dass in der Garage im Kellergeschoss "schlussendlich" die
Stellplätze 1 bis 4 als Pflichtstellplätze eingerichtet und die
Stellplätze 5 bis 8 freiwillig geschaffen werden und die in den Wohnungen 3
und 4 im Dachgeschoss vorgesehen gewesenen Rauchfänge nicht ausgeführt
werden.
Trotz der oa.
Angaben des Bw., er habe ab August 1995 keinen Nachmieter gefunden, gab er in
den Steuererklärungen weiterhin Einnahmen (Erlöse) aus Vermietung an.
In den 1993 bis 1999 erklärte der Bw. neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit folgende Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, die auch jeweils antraggemäß veranlagt wurden.
|
|
Erklärungseingang
|
V
+ V
|
ESt-Bescheid
vom:
|
|
|
S
|
|
1993
|
22.11.1994
|
133.011,00
|
14.12.1994
|
1994
|
02.11.1995
|
159.869,00
|
30.11.1995
|
1995
|
03.12.1996
|
89.832,00
|
07.02.1997
|
1996
|
05.02.1998
|
0,00
|
07.05.1998
|
1997
|
02.01.1999
|
36.749,00
|
08.02.1999
|
1998
|
06.07.2000
|
51.916,00
|
13.07.2000
|
1999
|
06.07.2000
|
59.803,00
|
13.07.2000
|
2000
|
keine
Erklärung, keine Veranlagung
In den Jahren 1997 bis 1999
gab der Bw. als Adresse des vermieteten Grundstückes X.Wien, Y-Gasse an
Für 1996
teilte der Bw. mit "Steuerbeilage 1" (Akt 1996 Seite 9) mit, dass er in
diesem Jahr keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe.
Für 2000 wurden keine Erklärungen abgegeben, für dieses Jahr
ergingen auch keine Bescheide.
Mit Schreiben
vom 18. März 2002 (Dauerbelege Seite 1) teilte der Bw. dem FA
erstmals mit, er sei errichtender und veräußernder Bauherr. Das
Baugrundstück ist ident mit dem vermieteten Gebäude X-Gasse. Dort sei
nach den Planungsarbeiten 1995 ab dem Jahre 1996 ein Gebäude mit 4
Eigentumswohnungen und 8 Garagen errichtet worden. Wegen diverser
baubehördlicher Schwierigkeiten und Problemen mit den errichtenden
Professionisten hätten erst im Jahre 2001 eine Wohnung und zwei Garagen
verkauft werden können. Nach erfolgreicher Abwicklung gegenständlichen
Projektes bestehe die Absicht, das noch dem Cousin des Bw. gehörige
Nachbargrundstück in ähnlicher Weise zu verwerten.
Am
16. April 2003 langten beim FA sogenannte "Berichte über den
Jahresabschluss Vermietung - Bauherr" für die Jahre 1996 bis 2001 in Form
von Bilanzen ein.
|
"Bericht
über den Jahresabschluss zum"
|
Eingangsdatum
|
Akt
/ Seite
|
31.Dez.96
|
16.04.2003
|
1996
/ 1ff
|
31.Dez.97
|
16.04.2003
|
1997
/ 3ff
|
31.Dez.98
|
16.04.2003
|
1998
/ 1ff
|
31.Dez.99
|
16.04.2003
|
1999
/ 1ff
|
31.Dez.00
|
16.04.2003
|
2000
/ 1ff
|
31.Dez.01
|
16.04.2003
|
2001
/ 1ff
Diese "Bilanzen" enthalten die
Positionen unfertige Erzeugnisse (in Bau befindliche Anlagen), Vorsteuern und
Guthaben bei einer Bank als Aktiva und Privat- und Verrechnungskonto sowie
Verbindlichkeiten gegenüber einer Bank als Passiva. Gewinn- und
Verlustrechnungen legte der Bw. nicht vor. Für den Zeitraum 1996 bis 2000
gab der Bw. zwar nachträglich am 16. April 2003 die sogenannten
"Jahresabschlüsse" ab, jedoch wurden darin weder Gewinne noch Verluste
ausgewiesen.
Für das
Jahr 2001 legte der Bw. ebenfalls am 16. April 2003 neben einer Bilanz
auch eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie Abgabenerklärungen
(Umsatzsteuer und Einkommensteuer) vor. Am 24. Mai 2004 legte der Bw.
für das Jahr 2002 und am 31. Mai 2005 für Jahr 2003
ebensolche Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die
Abgabenerklärungen vor.
Für die
Jahre 2001 bis 2003 erklärte der Bw. keine Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sondern folgende Verluste aus Gewerbebetrieb:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
S
|
€
|
€
|
Gewinn /
Verlust laut Bilanz
|
882.764,95
|
71.602,25
|
-187.989,00
|
abzüglich
Grundanteil laut Gutachten
|
|
|
|
verkaufte
Wohnungen
|
|
|
|
Top 4
|
-2.589.975,00
|
|
|
Top 5
|
-521.850,00
|
|
|
Top 1
|
|
-204.882,89
|
|
Top 3
|
|
-155.285,50
|
|
"Top 3"
|
|
|
-105.193,93
|
Einkünfte
Gew. lt. Bw. ("Verlust steuerlich")
|
-2.229.060,05
|
-288.566,14
|
-293.182,93
Beim "Gewinn /Verlust laut
Bilanz" handelt es sich im Wesentlichen um die Differenz zwischen Verkaufspreis
der Wohnungen und anteiligen Baukosten. Bei der Angabe Wohnung "Top 3" im
Jahr 2003 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler des Bw. Im Jahr
2003 wurde tatsächlich die Wohnung Top 2 um € 163.513,88
verkauft, welcher Betrag sich auch als Erlös Grundstücksumsatz in der
Gewinn- und Verlustrechnung findet.
Laut dem im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (AB) einliegenden Verträgen verkaufte
der Bw. sämtliche Wohnungen und PKW-Garagenabstellplätze:
|
Datum
Kaufvertrag
|
Wohnung
|
Verkaufspreis
netto €
|
Verkaufspreis
netto S
|
Käufer
|
Anteil
/ 713
|
AB
Seite
|
03.08.2001
|
Nr. 4 + Garage
4 u. 5
|
348.982,60
|
4.800.000,00
|
TR
|
190
|
33
|
27.12.2001
|
Nr. 5 + Garage
6 u. 7
|
37.789,87
|
520.000,00
|
Dr.
MM
|
38
|
34ff
|
22.01.2002
|
Nr. 1 + Garage
1 u. 2
|
399.700,59
|
5.500.000,00
|
DI
MS
|
215
|
41ff
|
07.05.2002
|
Nr. 3 + Garage
8
|
311.493,00
|
|
SS
|
154
|
47ff
|
12.08.2003
|
Nr. 2 + Garage
3
|
163.513,88
|
|
DI
MS
|
116
|
56f
|
|
|
|
|
Summe
|
713
|
2.
Rechtliche Beurteilung
Der Bw. nutzte
das berufungsgegenständliche Grundstück samt Gebäude X-Gasse
zuächst zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung.
Erstmals im
Schreiben vom 18. März 2002 gab der Bw. an, er sei "errichtender
und veräußernder Bauherr" und er veräußere beginnend mit
2001 die durch den Umbau entstandenen Wohnungen. Nach dem Vorbringen des Bw. im
Berufungsverfahren handle es sich um einen gewerblichen
Grundstückshandel.
Im Erkenntnis
vom 24.2.2005, 2001/15/0159, stellte der VwGH unter Hinweis auf seine eigene
Rechtsprechung fest, dass die Veräußerung von Grundstücken dann
zum sogenannten gewerblichen Grundstückshandel wird, wenn die
Veräußerung auf planmäßige Art und Weise erfolgt. Das ist
eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles
zu lösen ist. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die ursprüngliche
Absicht an, sondern auf das objektive Gesamtbild. Eine gewerbliche
Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht und
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftliche Verkehr unternommen wird, ist ua.
dann anzunehmen, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung
überschreitet. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die
Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die
Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass solche
Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen Grundstückshandel
begründen (VwGH aaO).
Im vorliegenden
Fall wurde der Entschluss auf Erzielung von Einkünften aus der
planmäßigen Veräußerung der neu geschaffenen Wohnungen
(Vermögensverwertung) vom Bw. gegenüber dem FA durch schriftliche
Mitteilung vom 18. März 2002 nach außen kundgetan. Bis
dahin geschah nach den Angaben des Bw. die Renovierung und der Umbau des
Gebäudes zur Verbesserung der Mieteinnahmen (Schreiben vom
17. Februar 1997, Akt 1997 Seite 1). Der
Planmäßige Abverkauf der Wohnungen ab 2001 ist durch die im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung einliegenden Verträge
ausgewiesen.
Der erste
Wohnungsverkauf fand im Jahr 2001 statt, der letzte 2003. Die
Veräußerung sämtlicher (fünf) Wohnungen samt
Abstellflächen erbrachte einen Gesamtverlust von rd.
€ 700.000,00. In keinem der Jahre wurde ein laufender Gewinn
erzielt.
|
|
S
|
€
|
2001
|
-2.229.060,05
|
-161.992,11
|
2002
|
-3.970.756,66
|
-288.566,14
|
2003
|
-3.291.228,87
|
-239.182,93
|
Gesamt
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-9.491.045,58
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-689.741,18
Durch die
Veräußerung sämtlicher Gebäudeteile ist die Betätigung
abgeschlossen. Der Bw. ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG
1988.
Der Abverkauf
der Wohnungen stellt eine gewerbliche Tätigkeit (§ 23 EStG 1988)
dar, die über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht. Durch den
Verkauf an verschiedene Personen liegt eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr vor. Der Bw. wurde selbständig (außerhalb
eines Dienstverhältnisses auf eigene Rechnung und Verantwortung) und
nachhaltig (wiederholter Verkauf von Wohnungen) tätig. Die Betätigung
stellt sich weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit dar. Betreffend Gewinnerzielungsabsicht folgt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl 1993/33 liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn (§ 3) zu erzielen, wobei Voraussetzung ist, dass
die Absicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist.
Die Errichtung
und der Abverkauf der Wohnungen stellt sich als Tätigkeit iSd § 1
Abs. 1 LVO dar. Durch den Verkauf liegt insbesondere keine Bewirtschaftung
iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vor.
Als
Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier
Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.
Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer
Kürzung der Ausgaben führen. Wertänderungen von Grund und Boden
sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen
(§ 3 LVO).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO gilt: Fallen bei Betätigungen iSd § 1
Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, insbesondere an Hand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines
Betriebes) iSd § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen
von Ausgaben für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung
der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften
auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum darf nicht angenommen werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Wie bereits
ausgeführt, ging das FA bei Erlassung der angefochtenen Bescheide von
"Liebhaberei" aus, gab jedoch dafür keine Gründe an.
Die
Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und
von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind
(§ 115 Abs. 1 BAO).
Das FA ist
seiner Verpflichtung zur Ermittlung der für eine Liebhabereibeurteilung
wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht nachgekommen. Das FA
wird daher im fortgesetzen Verfahren zu ermitteln haben:
1.
Anlaufzeitraum § 2 Abs. 2 LVO:
Das FA wird zu
ermitteln haben, ob das Vorbringen des Bw., er hätte nach Verkauf aller
Wohnungen der berufungsgegenständlichen Liegenschaft auch das
Nachbargrundstück in der selben Weise verwerten wollen, nachvollziehbar
ist.
Begründung:
Ein Anlaufzeitraum von drei Jahren ab Eröffnung des Betriebes iSd
§ 2 Abs. 2 LVO gilt nicht, wenn von vornherein die Absicht
bestanden hat, den Betrieb nach einem bestimmten Zeitraum zu beenden
(VwGH 18.12.1997, 96/15/0147). Die berufungsgegenständliche
Betätigung dauerte bis zum Verkauf der letzten Wohnung nur drei Jahre (2001
bis 2003). Sollte sich herausstellen, dass der Bw. bereits zu Beginn
beabsichtigte, die Betätigung nach dem Verkauf aller Wohnungen der
Liegenschaft X.Wien, X-Gasse, einzustellen, fallen die Verluste der Jahre 2001
bis 2003 nicht unter § 2 Abs. 2 LVO. Dies zumal dem Bw.
spätestens bei Verkauf der letzten Wohnung bekannt war, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
2.
Kriterienprüfung § 2 Abs. 1 LVO:
Sollte das FA
nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass
kein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO vorliegt, wird das FA
weiters zu ermitteln haben, ob eine Gewinnerzielungsabsicht des Bw.
gemäß
§ 1 Abs 1 LVO an Hand der in § 2
Abs. 1 LVO genannten Kriterien festgestellt werden kann. Das FA wird zu
ermitteln haben, welche konkreten Bemühungen der Bw. zur Verbesserung der
Ertragslage setzte und ob vom Bw. unbeeinflussbare Umstände (Änderung
des Immobilienmarktes) den wirtschaftlichen Erfolg dieser Bemühungen
verhinderten und ob die Bemühungen geeignet gewesen wären, auf das
Streben des Bw. zu schließen, den Betrieb in die Gewinnzone zu führen
(vgl. VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Die
Ermessensentscheidung des § 289 Abs. 1 BAO begründet sich
damit, dass es dem FA als bescheiderlassende Behörde obliegt, den für
den Bescheid wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, insbesondere als im
vorliegenden Fall eine Außenprüfung stattfand und das FA keinerlei
Feststellungen betreffend Liebhaberei traf.
Wien, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0923-W/05
- Stammnummer
- 21657
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF