Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0427-W/06
fremdfinanzierte Lebenshaltungskosten, Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-W/06vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr._M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF kurz: Bw) ist Arzt.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 machte der Bw ua für eine Fahrtstrecke von 360 km
das Pendlerpauschale geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 brachte
das Finanzamt ua "Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag .... -1.925,00 €" zum Ansatz.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Bw ua
aus, das Finanzamt habe das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt, obwohl
er seinen ordentlichen Wohnsitz in W und seinen Arbeitsplatz in R habe.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es zur Begründung ua ausführte,
die im Zuge der Berufung begehrten Aufwendungen seien bereits im Erstbescheid
berücksichtigt worden.
Im Vorlageantrag machte der Bw als zusätzlich zu
berücksichtigende Position Sonderausgaben (Kredit) geltend, wobei er ein
Schreiben einer Bank vorlegte, wonach bei Rückzahlung eines näher
genannten Kredites bis spätestens 1.2.2005 unter Berücksichtigung von
Zinsen und Spesen ein Betrag von 12.839,39 € einzuzahlen
wäre.
Das Finanzamt forderte den Bw auf bekanntzugeben,
wofür die Kreditmittel bei der seinerzeitigen Einräumung verwendet
worden seien und dies nachzuweisen. Er möge angeben und nachweisen, in
welcher Höhe im Jahr 2004 zu diesem Kredit Rückzahlungen und/oder
Zinsen geleistet worden seien.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw eine weitere
Bankbestätigung vor, aus welcher ersichtlich ist:
|
Krediteinräumung
31.1.2003 über
|
€
|
15.000,00
|
Saldo per
31.12.2003
|
€
|
14.135,43
|
geleistete
Zahlungen 2004
|
€
|
2.022,96
|
Angefallene
Belastungen
|
€
|
812,57
|
(hievon
belastete Zinsen
|
€
|
764,57)
|
Saldo per
31.12.2004
|
€
|
12.925,04
Der Bw gab dazu an, dieser
Kredit habe dazu gedient, um das "Studium beenden zu können".
Nähere Angaben machte der Bw nicht, ebenso legte er keine weiteren
Nachweise vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs
1 Z 6 lit c EStG beträgt das große Pendlerpauschale für das Jahr
2004 bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km 2.421 €
jährlich. Das Finanzamt hat lediglich einen Wert von 1.925 €
angesetzt. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit
abzuändern.
§ 20 bestimmt:
(1) Bei den
einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Der Bw hat trotz Aufforderung
des Finanzamtes bekannt zu geben, wofür die Kreditmittel bei der
seinerzeitigen Einräumung verwendet worden seien und dies nachzuweisen,
keine Belege für die mit dem Kredit finanzierten Aufwendungen beigebracht
sowie lediglich die Angabe gemacht, der Kredit habe dazu gedient, um das
"Studium beenden zu können". Damit haben sich im
Streitfall keine Hinweise darauf ergeben, dass der Bw mit diesem Kredit andere
Aufwendungen als solche für seinen Lebensunterhalt finanziert hat.
Derartige Aufwendungen fallen jedoch unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1
Z 1 EStG. Die Aufwendungen aus dem Kredit können daher einkommensteuerlich
nicht berücksichtigt werden.
Die Berufung erweist sich damit als teilweise berechtigt
und war daher der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-W/06
- Stammnummer
- 21653
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF