Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2761-W/02
Nachsichtsansuchen für eine bereits entrichtete Gebühr für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2761-W/02vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. November
2001, St. Nr. XY betreffend Nachsicht einer Gebühr gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft wurde der Berufungswerber (Bw.) mit Schreiben der
Magistratsabteilung 61 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29. August 2001
aufgefordert, einen Geldbetrag von S 15.000,00 für Stempelgebühr und
Verwaltungsabgabe mitzubringen.
Entsprechend der Empfangsbestätigung vom 6. September
2001 wurde ein Betrag von S 11.290,00 für Bundesstempelmarken und S
2.425,00 für Verwaltungsabgaben entrichtet.
Mit Eingabe vom 6. September 2001, beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingelangt am 30. Oktober 2001, stellte
der Bw. das Ansuchen um Nachsicht der bereits entrichteten Stempelgebühr in
Höhe von S 15.000,00.
Das Ansuchen wurde wie folgt begründet:
Ich war Flüchtling aus dem Irak, ich bekomme
Notstandshilfe in Höhe von S 189,50 pro Tag, davon zahle ich 1.504,00 Miete
im Monat und 324,00 für Fernwärme, Gas alle zwei Monate 400,00. Ich
konnte daher die geforderten 15.000,00 nicht aufbringen, ein Bekannter hat mir
die 15.000,00 für zwei Monate geborgt.
Ich danke Ihnen, wenn Sie mir helfen
können.
Meine Vermögenswerte sind: 0,00
Ich lebe getrennt.
Kredite: 15.000,00
Unterhaltspflicht besteht für: 0,00
sonstige Zahlungsverpflichtungen :0,00"
Mit Bescheid vom 5. November 2001 wies das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Antrag vom 30. Oktober 2001
mit der Begründung ab, dass das Finanzamt in der Einhebung der
gegenständlichen Stempelgebühren keine Unbilligkeit feststellen
konnte.
Hinsichtlich der Verwaltungsabgabe wurde der Antrag
zurückgewiesen, da das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien dafür sachlich nicht zuständig ist.
Gegen diese Abweisung der Bewilligung einer Nachsicht
richtet sich die gegenständliche Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung.
Der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der
Lage des Falles" setzt das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen
des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen
Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven
Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1988, 87/15/0005). Dies wird
insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des
Steuerschuldners gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung
einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wären, die
außergewöhnlich sind.
Der vom Gesetz geforderte Tatbestand der Unbilligkeit ist
somit dann gegeben, wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. die Gebühr bereits
entrichtet.
Eine Nachsicht ist im Gegenstand nicht angebracht, da der
Anfall der Gebühr für die Verleihung der Staatsbürgerschaft
für den Bw. vorhersehbar war. Auch handelt sich um eine Abgabe, die alle
Abgabenpflichtigen in der selben Situation trifft.
Seine wirtschaftliche Belastung liegt jetzt darin, dass er
sich für die Erlangung der Staatsbürgerschaft einen Geldbetrag von
einem Bekannten geliehen hat und diesen Betrag zurückzahlen
muss.
Der Bw. hat jedoch nichts Konkretes vorgebracht, inwieweit
diese Rückzahlungsverpflichtung ihn gefährdet.
Auch konnte vom Bw. kein Beweis darüber erbracht
werden, dass er sich tatsächlich den Geldbetrag ausleihen musste und wer
konkret der Darlehensgeber war. Ebenso konnte der Bw. nicht nachweisen, ob, bzw.
wann er den Betrag tatsächlich wieder zurückzubezahlen
hatte.
Weiters ist dazu zu sagen, dass durch die Nachsicht der
bereits entrichteten Gebühr sich die wirtschaftliche Situation des Bw., was
die laufenden Einkünfte betrifft, nicht ändern würde. Auch kann
es nicht die Aufgabe des Staats sein, das wirtschaftliche Risiko eines
Darlehengebers durch eine Nachsichtsgewährung zu beseitigen.
Eine Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall liegt somit
nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2761-W/02
- Stammnummer
- 21640
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF