Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0027-F/05
Grenzgängereigenschaft bei Doppelwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0027-F/05vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des Bf, vom
19. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten
durch Mag. Peter Geiger, vom 26. Jänner 2004 betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen 2003 nach der am 9. März 2006 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Ein Einkommensteuervorauszahlung für
das Jahr 2003 wird mit 5.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer arbeitete in der Schweiz. Mit
Schreiben vom 3. April 2003 teilte er dem Finanzamt Bregenz mit, dass er am 1.
April 2003 seinen Wohnsitz von Österreich in die Schweiz verlegt habe.
Diesem Schreiben war ein Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung beigefügt,
eine Bestätigung, dass er seinen Wohnsitz in RB angemeldet und eine
Bestätigung, dass er seinen Wohnsitz in H abgemeldet habe, beigelegt.
Mit Vorhalt vom 7. Juli 2003 ersuchte das Finanzamt Bregenz
dem Berufungsführer folgende Urkunden vorzulegen:
Kopie
des Mietvertrages in der Schweiz,
Bankmäßiger
Nachweis über die Zahlung von Miete und Betriebskosten für die Monate
April bis Juli 2003,
Nachweis
über die Anmeldung von Rundfunk, TV und Telefon in der Schweiz bzw Nachweis
über die Abmeldung in Österreich,
Nachweis
über die Meldung an das Amt der Vorarlberger Landesregierung (Abteilung
Wohnbauförderung) über den Wohnsitzwechsel,
Nachweis
über die Meldung des Wohnsitzwechsels an Versicherungen, Bausparkasse, Post
und Banken,
Nachweis
über die Hinterlegung des Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft
Bregenz,
Nachweis
über die Einfuhr des PKW in die Schweiz,
Nachweis
über die Besteuerung in der Schweiz ab April 2003,
Vorlage
einer Bestätigung des kantonalen Steueramtes St. Gallen, aus der
hervorgeht, warum die Schweiz ein Besteuerungsrecht an den Einkünften hat,
zumal die Ehegattin und die Kinder weiterhin in Österreich in einer
geförderten Wohnung
wohnen.
Der
vom Berufungsführer vorgelegte "Mietvertrag" hat folgenden
Wortlaut:
"Mietvertrag
Lieber
Roman
Gerne
bestätige ich hiermit unsere getroffene Vereinbarung betreffend
Miete.
1.
Du mietest in meinem Haus das westliche Zimmer der Einliegerwohnung im Parterre
inkl. Badezimmer.
2.
Auf eine Miete wird verzichtet.
3.
Die anfallenden Unkosten (Wasser, Strom, Telefon) verrechne ich dir
anteilig.
4.
Betreffend Kündigungsfrist gelten beidseitig 2 Wochen auf jeden beliebigen
Termin.
5.
Die Benutzung der Küche, Waschmaschine usw. regeln wir
mündlich.
Im
Sommer/Herbst, wenn meine Familie aus dem Kanton Luzern zu mir in Haus
zügelt schauen wir die Situation neu an. Ev. mietest Du dann eine eigene
Wohnung welche auch für deine Familie genügend Raum bietet oder Du
wohnst weiter bei uns; Platz hat es ausreichend und leere günstige
Wohnungen gäbe es in R
genug.
Ich
denke mit dieser Lösung bis Du als Schichtführer innert 5 Minuten im
Betrieb bei Problemen und der lange Anfahrtsweg
entfällt."
In der Vorhaltsbeantwortung, der oa "Mietvertrag"
beigefügt war, führte der Berufungsführer im Wesentlichen aus,
dass im Mietvertrag auf Miete verzichtet werde. Es lägen deshalb keine
bankmäßigen Nachweise über die Bezahlung von Miete und
Betriebskosten vor. Er werde jedoch eine neue Wohnung beziehen. Für diese
Räumlichkeiten werde eine Abbuchung des Mietzinses jedenfalls erfolgen.
Hinsichtlich der Abmeldung von Rundfunk, TV und Telefon in Österreich sei
anzumerken, dass dort vor den zuständigen Stellen bereits vorgesprochen
worden sei. Es sei jedoch mitgeteilt worden, dass eine solche Abmeldung nicht
notwendig sei, da noch die Ehegattin als beziehende Person aufscheine. Er
verfüge nicht über Rundfunk, TV und Telefon in der Schweiz.
Entsprechende Nachweise könne er daher nicht vorlegen. Die Nachweise
über die Meldung des Wohnsitzwechsels an Versicherungen, Bausparkasse, Post
und Banken würden nachgereicht. Eine Hinterlegung des Führerscheins
bei der Bezirkshauptmannschaft sei weder notwendig, noch für die
Beurteilung des Wohnsitzes maßgeblich. Er verfüge über keinen
PKW, weshalb er die Nachweise über die Einfuhr eines solchen in die Schweiz
nicht vorlegen könne. Eine Bestätigung über die Besteuerung in
der Schweiz werde er vorlegen.
Mit Bescheid vom 5. August 2003 hat das Finanzamt Bregenz
die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 mit
2.608,00 € festgesetzt.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 wurde dem
Berufungsführer aufgetragen einen inländischen
Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 übermittelte der
Berufungsführer ein Schreiben des kantonalen Steueramtes St. Gallen, wonach
dieses davon ausgehe, dass der Berufungsführer von seiner Ehefrau getrennt
lebe und daher sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde.
Mit Vorhalt vom 28. Oktober 2003 wurde der
Berufungsführer ersucht, den gesamten Schriftverkehr mit dem kantonalen
Steueramt St. Gallen dem Finanzamt Bregenz vorzulegen.
Im Fax vom 25.11.2003 teilte der Berufungsführer dem
Finanzamt Bregenz mit, dass dem Schreiben des kantonalen Steueramtes nichts mehr
hinzuzufügen sei. Dieses sei für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage ausreichend.
Mit Vorladung vom 8. Jänner 2004 wurde der
Berufungsführer aufgefordert zur Einvernahme folgende Unterlagen
mitzubringen:
Arbeitsaufzeichnungen bzw anderweitige Bestätigungen
des Dienstgebers über die tatsächlich in der Schweiz geleisteten
Arbeitsstunden 2003,
Aufzeichnung der Tage, an denen er im Jahr 2003 in der
Schweiz bzw in Österreich genächtigt hat,
eine Bestätigung des Arbeitgebers über die im
Jahre 2003 konsumierten Urlaube,
die mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung getroffene
Vereinbarung bezüglich der Teilrückzahlung der Wohnbauförderung
samt Zahlungsnachweis,
den gesamten Schriftverkehr mit dem kantonalen
Steueramt.
Der Berufungsführer hat diesen Termin nicht
wahrgenommen.
Es wurde ihm ein Ersatztermin zur Kenntnis
gebracht.
Auch diesen Termin hat der Berufungsführer nicht
wahrgenommen.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 hat das Finanzamt
Bregenz die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 mit
10.500,00 € festgesetzt.
In der Berufung vom 18. März 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er seit Beginn April 2003 seinen
Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe. Dort befinde sich auch der Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen. Gründe für seine Wohnsitzverlegung seien die
zerrüttete Ehe sowie die Schichtarbeitszeiten bei einer Entfernung Wohnsitz
Arbeitsstätte von ca 20 km. Anhand der beiliegenden Arbeitszeiten sei
ersichtlich, dass der Berufungsführer als Schichtführer vor Beginn der
Schicht und über das Schichtende hinaus im Betrieb anwesend sei. Er sei
täglich überwiegend 10 bis 11 Stunden für den Betrieb
verfügbar. Auch sei es ab und zu auch am Samstag erforderlich für
kurze Zeit im Betrieb anwesend zu sein. Der Berufung waren Bestätigungen
der Nachbarn über die Wohnsitzverlegung in die Schweiz sowie
Arbeitszeitaufzeichnungen beigelegt.
In der Einvernahme vom 29. Juni 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er seit April 2003 von seiner
Familie getrennt lebe. Er besuche ca viermal pro Woche seine Kinder. Meistens
benutze er den "Sunny", ab und zu aber auch den "Primera". Er sei bei keinem
Verein, er habe kein Boot. Es gebe keine schriftliche Vereinbarung über die
Auseinandersetzung des Familienvermögens bzw über Unterhaltszahlungen.
Er leiste keine fixen monatlichen Unterhaltszahlungen. Er habe seit der Trennung
keine Haushaltsgegenstände gekauft. Beim Grenzübertritt in die Schweiz
seien die von ihm eingeführten Gegenstände als nicht beachtenswert
bezeichnet worden. Seine Wohnung in der Schweiz sei ein ca 15 m²
großes Studio plus Küche, ca 12 m², Fernsehzimmer mit 30 m²
das von mehreren benützt werde. Bad, WC sei ein außen liegender Raum
mit 3 WC und 2 Duschen. Im gleichen Stock wohne eine spanische Familie, die mit
ihm die Nasszellen benutze. Er kenne nur die Vornamen Maria und Jose. Kinder
wohnten ebenfalls dort. Die Küche werde ebenfalls von ihm und der
spanischen Familie benutzt. Das Zimmer sei möbliert mit Kühl- und
Tiefkühlschrank. Es gebe keinen schriftlichen Mietvertrag. Teilweise koche
er selbst, teilweise esse er in der Kantine. Er wasche selbst. Im Keller gebe es
eine Gemeinschaftswaschmaschine. Im Studio in Rohrschach besitze er einen PC
ohne Internetanschluss. Seine Kinder hätten einen PC mit Internetanschluss.
Dort verfüge er auch über eine e-mail-Adresse. In der Schweiz habe er
weder einen eigenen Radio noch Fernseher. Er habe keinen Nachsendeauftrag
gestellt und verfüge auch über kein Postfach. Er habe sich postalisch
in der Schweiz nicht angemeldet. Die Post der Bausparkasse und der
Versicherungen gehe weiterhin nach Hard.
Aus dem vorgelegten Schriftverkehr zwischen dem
Berufungsführer und dem kantonalen Steueramt St. Gallen geht hervor, dass
der Berufungsführer gegenüber dem kantonalen Steueramt vorgebracht
hat, dass er von seiner Familie in Österreich getrennt lebe.
Aus einem Schreiben des Amtes der Vorarlberger
Landesregierung geht hervor, dass die Wohnbauförderungsmittel inklusive
Jungfamilienförderung für drei Jahre lang unangetastet bleiben. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass zur Kenntnis genommen werde, dass
der Berufungsführer für zwei bis drei Jahre in Rohrschach tätig
sein werde. Aus der Aufstellung des Wasserverbrauches der Familie in Hard geht
hervor, dass dieser im Jahr 2003 gegenüber den Jahren 2001 und 2002
praktisch unverändert geblieben ist.
Aus den vorgelegten Prüfgutachten ergeben sich
folgende Kilometerstände für den "Sunny":
|
Datum
|
Kilometerstand
|
24.9.2001
|
349.850
|
24.7.2002
|
366.133
|
26.8.2003
|
387.617
Aus
den vorliegenden Prüfberichten (§ 57a KFG) samt den
Kilometerständen lässt sich errechnen, dass der Berufungswerber mit
dem Pkw Nissan Sunny im Zeitraum 9/01 bis 7/02 eine durchschnittliche
Tageskilometerleistung von 54,27 km, im Zeitraum 8/02 bis 8/03 eine
durchschnittliche Tageskilometerleistung von 54,88 km und im Zeitraum 9/03 bis
6/04 unter Einrechnung der Anschaffung eines Neufahrzeuges ab Anfang Mai eine
durchschnittliche Tageskilometerleistung von 54,29 km gefahren ist (BI.:148).
Ermittlungsaufzeichnungen
des FA Bregenz haben folgendes Bild ergeben:
Der
Berufungswerber wurde im Zeitraum vom 13.8.2003 bis 29.5.2004 -
persönlich 18 mal mit dem Pkw "Sunny" gesehen (13.8.,10.9.,29.9.,
1.10.,29.10.,2.11., 19.12.,29.12.2003,
20.1.2004,23.1.,27.1.,29.1.,12.3.,29.3.,2.4., 4.5.,29.5.). Der Berufungswerber
wurde in diesem Zeitraum nie mit dem Pkw "Primera" gesehen. Die Gattin des
Berufungswerbers wurde im Zeitraum vom 17.11.2003 bis 4.5.2004 10 mal mit dem
Pkw "Primera" gesehen (17.11.,18.11.,30.12.,6.1.2004,26.1.,28.1., 31.1., 8.3., 8
29.3.,28.4.,4.5.). Sie wurde in diesem Zeitraum nie mit dem Pkw "Sunny" gesehen.
Feststellungen betreffend den Zeitraum 23.12. -31.12.2003 (dienstfrei ab
24.-31.12.2003): 23.12.: "Sunny" vor der Wohnung in Hard um 20:31 25.12.:
"Sunny" vor der Wohnung in Hard um 08:36 27.12.: "Sunny" vor der Wohnung in Hard
um 08:00 29.12.: "Sunny" vor der Wohnung in Hard um 06:08. 29.12.: Der
Berufungswerber persönlich mit "Sunny" unterwegs, 15:20/Post Hard 30.12.:
"Sunny" vor der Wohnung in Hard um 06:08. 30.12.: Gattin mit "Primera"
unterwegs, 14:30/Mc Donald's in Hard 31.12.: "Sunny" vor der Wohnung in Hard um
07:52 .Feststellungen betr. 5.-6.10.2003: SO/5.10.2003: "Sunny" vor der Wohnung
in Hard um 09:05 .MO/6.10.2003: "Sunny" vor der Wohnung in Hard um 06:10.
MO/6.10.2003: "Sunny" vor der Wohnung in Hard um 12:50. MO/6.10.2003: Dienst von
13:44 bis 19:58 -> früheres Arbeitsende -> Gattin hat Geburtstag.
Feststellungen bezüglich 20.10.2003 bis 29.10.2003: MO/20.10.2003: "Sunny"
vor der Wohnung in Hard um 07:11 und 12:46. MO/20.10.2003: Dienst von 13:35 bis
23:08. DI/21.10.2003: "Sunny" vor der Wohnung in Hard um 12:54. DI/21.10.2003:
Dienst von 13:43 bis 23:54. MI/23.10.2003: "Sunny" nicht vor der Wohnung in Hard
um 12:25, MI/23.10.2003: Dienst von 10:00 bis 20:25. MI/23.10.2003: "Sunny" vor
der Wohnung in Hard um 22:05. DO/24.10.2003: "Sunny" vor der Wohnung in Hard um
09:42.
MO/27.10.2003:
"Sunny" nicht vor der Wohnung in Hard um 06:05.
MO/27.10.2003:
"Sunny" vor der Wohnung in Hard um 16:27, Dienstende um 14:57. DI/28.10.2003:
"Sunny" nicht vor der Wohnung in Hard um 06:10.
DI/28.10.2003:
"Sunny" vor der Wohnung in Hard um 16:13, Dienstende um 14:45 MI/29.10.2003:
"Sunny" nicht vor der Wohnung in Hard um 06:06.
MI/29.10.2003:
"Sunny" vor der Wohnung in Hard um 15:46, der Berufungswerber steigt gerade aus
dem Pkw, Dienstende um 14:44.
MO/1.12.2003:
"Sunny" vor der Wohnung in Hard um 06:24, "Primera" nicht.
MO/1.12.2003:
"Sunny" nicht vor der Wohnung in Hard um 16:30, "Primera" ja
MO/1.12.2003:
Dienst von 13:38 -20: 13, daraus folgt, dass der Berufungswerber mit dem
Kennzeichen "Sunny" gefahren ist.
Feststellungen
betreffend 2004:
DO/23.1.2004:
Der Berufungswerber passiert um 15:26 mit "Sunny" die Brücke der Dornbirner
Ache, biegt links in die Neulandstraße ein; um 15:35 steht der Pkw nicht
vor der Wohnung in der Landstraße.
D0/29.1.2004:
Der "Sunny" steht um 17:53 in der Kiesestraße, ca. 300 m von der
TG-Einfahrt in der Gerbestraße entfernt.
FR/2.4.2004:
Der Berufungswerber passiert mit "Sunny" die Firma Bartosek (Nähe des neuen
Werkes der Firma Blum/Beschläge) in Fußach in Richtung Hard;
Dienstende war um 18:37; um 19:54 steht der Pkw nicht vor der Wohnung.
DI/4.5.2004:
Der Berufungswerber biegt mit "Sunny" um 16:20 in die Gerberstraße und
fährt dann in die TG ein; Dienstende war um 15:34 Uhr.
SA/29.5.2004:
Der Berufungswerber kommt mit "Sunny" um 10:57 gerade aus Richtung Schweiz zur
Landstraße; er hatte von 9:39 -10: 12 Dienst Iaut
Arbeitzeitaufzeichnungen.
FR/23.4.2004:
Um 15:26 steht der "Sunny" in der TG, der Berufungswerber hatte dienstfrei.
SO/21.3.2004:
Um 8:00 steht der "Sunny" vor der Wohnung, der "Primera" steht in der TG.
In
den Monaten 5,6,9/2002 erhielt der Berufungswerber mehr 30%ige Zuschläge
für Nachtarbeit ausbezahlt als in den vergleichbaren Monaten des Jahres
2003 (BI.:119-139, Akt 2002).
Im
April/Mai 2004 hatte der Berufungswerber nur Frühschicht. Lediglich einmal
war ein früherer Arbeitsbeginn und zwar am 30.4.04 um 3:05 Uhr
festzustellen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2004 hat das Finanzamt Bregenz die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Durch
den Vorlageantrag vom 30. August 2004 gilt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Der
UFS hat die vom Berufungsführer als Zeugen namhaft gemachten Nachbarn BR,
HB, RD, MG, IF und GZ als Zeugen einvernommen.
BR
brachte vor, dass die Gattin des Berufungsführers ihr eine Erklärung
vorgelegt habe, die sie unterschrieben habe. Sie kenne den Berufungsführer
vom Sehen und von der Eigentümerversammlung. Unter der Woche sehe sie ihn
kaum. Ab Mittag sei sie aber meistens nicht zu Hause. Die Gattin des
Berufungsführers verwende den grauen Kombi. Sie wisse nicht, ob der
Berufungsführer Mitglied bei Vereinen oder der Feuerwehr sei. Er sei ihres
Wissens politisch nicht aktiv. Das letzte Mal habe sie ihn bei der Firmung
seiner Tochter gesehen (April/Mai 2005).
HB
brachte vor, dass die Gattin des Berufungsführers ihm eine Erklärung
vorgelegt habe, die er unterschrieben habe. Er habe zu den Nachbarn wenig
Kontakt. Das letzte Mal habe er den Berufungsführer bei der
Eigentümerversammlung am 14.4.2005 gesehen. Er könne nicht sagen, ob
der Berufungsführer tatsächlich von seiner Familie getrennt wohne.
früher habe er ihn öfter gesehen. Er wisse nicht, wie oft der
Berufungsführer in Hard sei. Er sei seit November 2003 in Pension und habe
den Berufungsführer seither seltener gesehen als vorher. Er sei aber oft im
Ausland bzw in Oberösterreich, wo er einen Zweitwohnsitz habe. Er wisse
nicht ob der Berufungsführer Mitglied bei Vereinen oder politisch aktiv
sei. Er wisse auch nicht, ob der Berufungsführer geschieden
sei.
GZ
brachte vor, dass der Berufungsführer auf ihn zugekommen sei und ihn
ersucht habe, die Erklärung zu unterschreiben. Er sehe den
Berufungsführer schon lange nicht mehr. Früher seien immer zwei Autos
vor dem Haus gestanden; in der letzten Zeit sehe er nur noch eines. Er habe den
Berufungsführer letztes Jahr ca zwei bis drei mal gesehen. Die Frau und die
Kinder sehe er regelmäßig. Er wisse nicht, ob der
Berufungsführer Mitglied bei Vereinen bzw der Feuerwehr ist. Er wisse auch
nicht ob der Berufungsführer politisch aktiv sei.
RD
brachte vor, dass die Gattin des Berufungsführers auf ihn zugegangen und
ihn ersucht habe, zu bestätigen, dass der Berufungsführer keinen
Wohnsitz mehr in Hard habe. Er habe dies zuerst nicht bestätigen wollen,
dies aber bestätigt, nachdem ihm die Ehegattin des Berufungsführers
mitgeteilt habe, dass der Berufungsführer nunmehr in der Schweiz wohne. Er
habe vorher nur bestätigen wollen, dass er den Berufungsführer schon
länger nicht mehr gesehen habe. Er habe die Wohnung direkt über der
Wohnung der Familie des Berufungsführers. Er habe das Auto nicht mehr oft
gesehen. Er habe mit dem Berufungsführer so gut wie keinen Kontakt. Man
treffe sich ab und zu auf der Stiege. Der Berufungsführer sei vielleicht
zweimal pro Monat bei seiner Familie. Der Berufungsführer sei seines
Wissens Mitglied bei der Feuerwehr in Rieden, politisch aber in Hard nicht
aktiv.
IF
brachte vor, dass die Ehegattin des Berufungsführers auf sie zugekommen sei
und sie ersucht habe, die Erklärung zu unterschreiben. Dies sei für
sie kein Problem gewesen, da sie den Berufungsführer bzw sein Auto lange
nicht mehr gesehen habe. Der Berufungsführer habe früher
Hausmeisterarbeiten erledigt. Das mache er jetzt nicht mehr. sie habe
früher den Berufungsführer auf Eigentümerversammlungen bzw in der
Tiefgarage, in den Kellerräumen und wenn sie ihn für verschiedene
Kleinigkeiten benötigt habe, gesehen. Dies sei aber schon zumindest zwei
Jahre nicht mehr der Fall. Seither habe sie ihn nur noch äußerst
selten gesehen. Sie sehe Herrn den Berufungsführer vielleicht alle zwei bis
drei Monate einmal. Das letzte Mal habe sie ihn bei der
Eigentümerversammlung gesehen. Sie glaube, dass der Berufungsführer
bei der Feuerwehr sei. Der Berufungsführer sei ihres Wissen politisch nicht
aktiv.
MG
brachte vor, dass der Berufungsführer ersucht habe, die Erklärung zu
unterschrieben. Sie habe zum Berufungsführer keinen Kontakt gehabt. Sie
habe unterschrieben, weil der Berufungsführer ihr gesagt habe, dass er
nicht mehr in Hard wohne. Sie sehe ihre Nachbarn äußerst selten. Sie
könne daher nicht sagen, ob der Berufungsführer seltener als
früher in Hard sei. Sie sei mit dem Berufungsführer weder befreundet,
noch in den selben Vereinen, noch habe sie sonst mit dem Berufungsführer
Kontakt. Sie wisse nicht, wie oft der Berufungsführer bei seiner Familie in
Hard ist. Sie wisse auch nicht, ob der Berufungsführer bei Vereinen oder
politisch aktiv sei.
Die
Zeugenaussagen wurden der steuerlichen Vertreterin des Berufungsführers und
dem Finanzamt Bregenz mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.
In
der Stellungnahme brachte die steuerliche Vertreterin des Berufungsführers
vor, dass er seinen Wohnsitz seit April 2004 in der Schweiz habe und von seiner
Familie in Hard getrennt lebe. Er sei in Österreich nicht politisch aktiv
und bei keinem Verein Mitglied. Er übe jedoch eine gelegentliche
ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr Bregenz-Rieden aus.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 9. März
2006 führten der Berufungsführer und seine Vertreterin im Wesentlichen
ergänzend aus: Der Berufungsführer sei im April 2003 in die
Schweiz verzogen. Zuerst habe er bei seinem Chef gewohnt. Er habe keine Miete
bezahlt. In der Folge habe er ins Personalwohnheim ziehen können. Für
die Wohnung im Personalwohnheim habe er keinen schriftlichen Mietvertrag gehabt.
Die Miete sei in den Monatslohnabrechnungen ausgewiesen, da sie direkt vom Lohn
abgezogen worden sei. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei jedoch
schriftlich erfolgt. Zudem habe es zwei Bestätigungen der Firma gegeben;
eine über die Höhe der Miete und eine über den Mietgegenstand.
Der Berufungsführer habe die persönlichen Dinge beim Auszug aus der
Ehewohnung mitgenommen. Für die kleinen Dinge des täglichen Lebens
besitze er keine Rechnungen mehr. Im Personalwohnheim seien ein Fernseher, ein
Kühlschrank und eine Waschmaschine vorhanden gewesen. Der
Berufungsführer habe aber nach wie vor noch die Ehewohnung als
Zweitwohnsitz gemeldet.
Als er aus der Ehewohnung ausgezogen sei, habe er sich
zuerst überlegt nach Bregenz, in die Wohnung seiner Mutter zu ziehen. Auf
Grund einer schweren Erkrankung der Mutter sei die Wohnung zu diesem Zeitpunkt
mehr oder weniger leer gestanden.
Zu den Vorladungen habe er seinen Rechtsanwalt geschickt.
Da die Türe um 8.02 noch versperrt gewesen sei und es an diesem Tag sehr
kalt gewesen sei, sei dieser wieder gegangen.
Die Wohnbauförderung müsse er im Herbst 2006
zurückbezahlen, die Jungfamilienförderung bleibe aber unangetastet. Er
habe sich bereits um eine Finanzierung der Rückzahlung der
Wohnbauförderung gekümmert.
Als er nach Rohrschach gezogen sei, habe er eine
Meldegebühr entrichten und eine schweizerische Krankenversicherung
abschließen müssen. Auch habe er Personalausweis, Reisepass und
Führerschein umschreiben lassen.
Am 9. Dezember 2004 habe er eine Eigentumswohnung in Au
gekauft. Die Wohnung in Au sei bedeutend günstiger gewesen als eine Wohnung
in Rohrschach oder Rheineck.
Zu Beginn des Umzuges in die Schweiz sei im Raum gestanden,
dass die Produktion massiv ausgeweitet werde und dass dreischichtig gearbeitet
werde. Dies sei dann tatsachlich für insgesamt drei Monate der Fall
gewesen.
Er benütze zwar überwiegende den Sunny. Er
benütze aber auch den Primera. Mit dem Primera Kombi sei er in der Schweiz
ins Radar gefahren. Er und seine Frau hätten für beide Autos die
Schlüssel gehabt. Der Sunny habe ein Autobahnpickerl gehabt. Daher habe die
Ehegattin auch öfter den Sunny benutzt. Die Ehewohnung verfüge
über einen Tiefgaragenplatz. Die Aufzeichnungen des Finanzamtes
beträfen nur den Sunny. Hinsichtlich des Primera gebe es keine
Aufzeichnungen. Es sei daher durchaus möglich, dass an diesen Tagen der
Sunny von seiner Ehegattin benutzt wurde. Die Tiefgarage sei von der
Straße aus durch das Lüftungsfenster übersehbar.
Er habe keinen Schlüssel zur Ehewohnung, die nach wie
vor zur Hälfte in seinem Eigentum stehe. Er habe die Besuche bei den
Kindern nie angemeldet. Wenn die Kinder nicht zu Hause gewesen seien, sei er
meistens zur Feuerwehr gegangen. Dort sei immer jemand. Wenn die Kinder zu Hause
gewesen seien, habe er mit ihnen eine halbe bis eine Stunde geredet. Dann sei er
zur Feuerwehr. Die Kindererziehung sei ausschließlich Sache seiner
Ehegattin. In den Jahren 2003 und 2004 habe er jeweils zwei Mal in der
Ehewohnung genächtigt. Zweimal habe er die Kinder gehütet, zweimal
habe er vor Antritt seines Urlaubes dort genächtigt.
Im Herbst 2002 habe es in der Ehe zu kriseln begonnen. Der
Berufungsführer sei auf Grund seiner beruflichen Belastungen und seinen
mehrfachen Funktionen in Gemeinde, Feuerwehr und Vereinen nervlich am Ende
gewesen.
Seit dem Auszug bezahle er 2.000,00 € an seine
Frau in bar. Damit zahle sie die Wohnung zurück (1.600,00 €) und
bestreite den Unterhalt für sich und ihre Kinder. Seine Frau beziehe noch
die Familienbeihilfe und ein eigenes Einkommen in Höhe von
390,00 € monatlich. Der Sohn sei jetzt im zweiten Lehrjahr.
Außerordentliche Ausgaben zahle er zusätzlich. Die Wohnung in der
Schweiz habe er fremdfinanziert.
In der Zeit von 1. Dezember 2004 bis 31. Jänner 2005
habe er bei einem Kollegen gewohnt. Er habe dort keine Miete bezahlt, er habe
aber bei der Renovierung dieses Hauses mitgearbeitet.
Er wisse nicht mehr wie er Weihnachten 2003 verbracht
habe.
Die Ehegattin brachte als Zeugin im Wesentlichen
vor:
Im Herbst 2002 habe es begonnen, in der Ehe zu kriseln. Der
Berufungsführer habe seine Besuche bei den Kindern nicht angekündigt.
Er sei drei- bis viermal pro Woche zu den Kindern gekommen. Er verfüge
über keinen Schlüssel für die Ehewohnung. Seine persönlichen
Sachen habe er beim Auszug im April 2003 mitgenommen. Nach seinem Auszug habe
der Berufungsführer noch viermal in der Ehewohnung genächtigt. Sie
habe mit dem Berufungsführer ab und zu das Auto getauscht. Der Sunny habe
ein Autobahnpickerl gehabt, der Primera nicht. Beide hätten die
Schlüssel für beide Autos gehabt. Zum Autotausch sei sie ab und zu zur
Firma des Berufungsführers gefahren. Sie habe das Auto vielleicht 10 bis 50
mal getauscht. Sie habe den Autotausch nicht angekündigt. Sie wisse nicht
mehr genau an welchen Tagen zu Weihnachten 2003 der Berufungsführer auf
Besuch gekommen sei.
Der Vertreter der Amtspartei brachte in der mündlichen
Berufungsverhandlung am 9. März 2006 im Wesentlichen ergänzend
vor:
Herr Hö, ein Nachbar des Berufungsführers habe
gegenüber einem Mitarbeiter des Finanzamtes erklärt, dass der
Berufungsführer behauptet habe, dass er den Wohnsitz nur zum Schein in die
Schweiz verlegt habe.
Der Berufungsführer habe gegenüber der
Wohnbauförderungsstelle erklärt, dass er aus beruflichen Gründen
für zwei bis drei Jahre den Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe. Der
Berufungsführer habe gegenüber der Wohnbauförderungsstelle
erklärt, dass er in der Schweiz arbeite und zwei bis drei Tage pro Woche in
der Ehewohnung wohne.
Die Verhältnisse betreffend die Autos hätten sich
2003 und 2004 nicht geändert. Dies sei ein Indiz für
regelmäßiges Pendeln. Dass er immer wieder in der Ehewohnung sei, sei
auch nicht gerade ein Indiz dafür, dass er getrennt lebe.
Zudem gebe es keine Unterhaltsvereinbarung.
Der Berufungsführer habe zwei Vorladungen, in denen um
sein persönliches Erscheinen ersucht worden sei, nicht entsprochen und habe
nachträglich behauptet, dass die Türe versperrt gewesen
sei.
Au sei von Rohrschach gleich weit entfernt wie Hard. Ein
Grund für die angebliche Wohnsitzverlegung in die Schweiz sei gewesen, dass
er möglichst schnell im Betrieb sein müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Artikel 15 Abs 4 DBA Schweiz lautet:
Wer als
Grenzgänger in einem Vertragstaat in der Nähe der Grenze ansässig
ist und in dem anderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze seinen
Arbeitsort hat und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begibt,
darf mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit in dem Staat
besteuert werden, in dem er ansässig ist. Der Staat des Arbeitsortes ist
jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von
höchstens 3 vom Hundert im Abzugswege an der Quelle zu erheben. Soweit eine
solche Steuer erhoben wird, wird sie der Staat, in dem der Grenzgänger
ansässig ist, auf seine Steuer anrechnen, die auf diese Einkünfte
entfällt.
Artikel 4 DBA Schweiz lautet:
1. Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht
dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach
Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt folgendes:
a) Die Person
gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
b) Kann nicht
bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
c) Hat die
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die
Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines
Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten gemäß Artikel 25.
3. gilt eine
natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses
Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen
Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel),
endet die Steuerpflicht, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, in
dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitzwechsel
vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an die Ansässigkeit
anknüpft, im anderen Staat mit dem Beginn des auf den Wohnsitzwechsel
folgenden Kalendermonats.
4. Nicht als "in
einem Vertragstaat ansässig" gilt eine natürliche Person, die in dem
Vertragstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig
wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staate allgemein
steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragstaat den allgemein
erhobenen Steuern unterliegt.
5. Ist nach
Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Tatsache allein,
daß eine Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei
einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die konzernleitenden
Entscheidungen trifft, begründet für diese Gesellschaft keinen
Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an dem
diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person ansässig
ist.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der
Berufungsführer in Österreich oder in der Schweiz ansässig
ist.
§ 1 Abs 2 EStG lautet:
Unbeschränkt
steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen
Einkünfte.
§ 26 Abs 1 und 2 BAO lauten:
(1) Einen
Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo
er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem
Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das
Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung
dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr
als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch
einen anderen Beruf ausüben.
Wohnsitz:
Eine Wohnung iSd § 26 Abs 1 BAO sind
Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind,
also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden
können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen
Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich
oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den
eigenen Wohnbedarf benützen zu können.
Im gegenständlichen Fall ist der Berufungsführer
Hälfteeigentümer der Ehewohnung in Hard. Er hat diese Wohnung
polizeilich als seinen Nebenwohnsitz gemeldet. Das Vorbringen, dass er über
keinen Schlüssel für diese Wohnung verfügt, wird vom Senat
angesichts der Tatsachen, dass er drei- bis viermal pro Woche unangemeldet, zum
Teil nach der Schichtarbeit, also aus Sicht eines Schülers eher ungelegen,
die Kinder besucht hat, dass er und seine Ehegattin jeweils über die
Schlüssel für beide Autos verfügen, dass er schließlich
allein für die Kreditrückzahlungen betreffend die Ehewohnung in
Höhe von 1.600,00 € monatlich aufkommt, unglaubwürdig.
Weiters hält es der UFS für unglaubwürdig, dass der
Berufungsführer von April 2003 bis zum Ende des Streitjahres nur zweimal in
der Ehewohnung in Hard genächtigt hat, da es sehr unwahrscheinlich ist,
dass sich sowohl der Berufungsführer als auch seine Ehegattin ohne
nachzudenken, in auffälliger Übereinstimmung daran erinnern wie oft er
in der Ehewohnung genächtigt hat, sich beide aber nicht an die ersten
getrennt verbrachten Weihnachten erinnern können. Dies wird auch durch die
in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen betreffend den vom Bw
eingestandenermaßen überwiegend genutzten PKW bestätigt. Wenn
auch der Senat dem Finanzamt hinsichtlich der aus diesen Feststellungen gezogen
Schlussfolgerungen nicht bis in's Letzte zu folgen vermag, da ein gelegentlicher
pickerlbedingter Autotausch glaubwürdig erscheint und die PKW-Beobachtungen
zum einen, wie in der Berufungsverhandlung zutreffend vorgebracht worden ist,
unvollständig sind und zum anderen der Schluss von der Anwesenheit des PKW
auf jene des Bw nicht zwingend ist, so belegen die Beobachtungen doch klar, dass
der Bw nicht nur ausnahmesweise und auch nicht nur zu üblichen
Besuchszeiten seine Wohnung in Hard benutzt hat. Der Senat geht daher davon aus,
dass der Berufungsführer auch seit April 2003 öfter in der Ehewohnung
in Hard genächtigt hat, zumal es nicht glaubwürdig ist, dass er immer
nach seinen Besuchen bei der Feuerwehr in die Schweiz zurückgefahren ist
und da der regelmäßig von ihm benützte PKW auch in den
frühen Morgenstunden - um ca 6.00 Uhr - vor der Ehewohnung in
Hard gesehen wurde. Es ist nicht sehr wahrscheinlich dass gerade an diesen Tagen
zufällig der regelmäßig von ihm benützte PKW von seiner
Ehegattin benützt wurde. Zudem ist die Behauptung, dass der PKW bis zu 50
mal pro Jahr getauscht wurde und dass, um diesen Tausch durchzuführen,
teilweise eine Wegstrecke von ca 50 Kilometern zurückgelegt wurde, um die
Kosten für eine Autobahnvignette zu sparen, unglaubwürdig. Der Senat
geht daher davon aus, dass der Berufungsführer auch seit April 2003 einen
Wohnsitz in seiner Ehewohnung in Hard innehat.
Das Vorbringen des Berufungsführers, dass er am 1.
April 2003 nach Rohrschacherberg in die Wohnung des BH gezogen ist, ist in
Anbetracht der Tatsache, dass er dort keine Miete bezahlt hat
unglaubwürdig. Dies auch deshalb, weil es zur Unkostenverrechnung, von der
in dem angeblichen Mietvertrag die Rede ist, nie kam und weil weiters im
"Mietvertrag" vom 28.3.2003 in völligem Widerspruch zur tatsächlichen
Entwicklung erwähnt wird, der Bw miete später eine Wohnung, welche
seiner Familie genügend Raum biete. Hinsichtlich der Bestätigung der
in der Schweiz wohnhaften Nachbarn, dass der Berufungsführer
ausschließlich seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist zu bemerken, dass
nach Angaben der Berufungsführers diese keinen näheren Kontakt zu ihm
haben und daher gar nicht wissen können, ob der Berufungsführer nicht
auch in Hard einen Wohnsitz hat bzw ob er tatsächlich in Rohrschacherberg
wohnt. Da in die Schweiz Zustellungen nur zur Aufforderung zur Namhaftmachung
eines Zustellbevollmächtigten zulässig sind, war es dem UFS nicht
möglich die vom Berufungsführer namhaft gemachten Nachbarn als Zeugen
zu vernehmen. Es war dem UFS daher nicht möglich die Zeugenaussagen der in
der Schweiz wohnhaften Nachbarn zu überprüfen. Weiters ist der
Berufungsführer darauf aufmerksam zu machen, dass der Großteil der
Unterzeichner dieser Erklärung gar nicht in Rohrschacherberg wohnten.
Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Berufungsführer bis 15. Juli
2003 - dem Tag der polizeilichen Meldung in Rohrschach - die
Ehewohnung in Hard bzw die leerstehende Wohnung seiner Mutter in Bregenz
benützt hat. Für den Zeitraum 1. Jänner bis 14. Juli 2003 hatte
der Berufungsführer daher ausschließlich einen Wohnsitz in
Österreich.
Der Berufungsführer hat ab 15.7.2003 einen Wohnsitz in
Rohrschach gemeldet (siehe Bescheinigung vom 20.1.2004). Ab Juni 2003 ist auch
die Zahlung einer Miete in den Monatslohnausweisen ausgewiesen. Da er sich aber
erst im Verlauf des Juli in Rohrschach angemeldet hat und in der Anmeldung
angegeben hat, dass er am 15. Juli 2003 zugezogen ist und es für den
Berufungsführer keinen Grund gegeben hat, falls der Umzug tatsächlich
früher erfolgt wäre, nicht das Datum des tatsächlichen Zuzugs
bekannt zu geben - geht der Senat davon aus, dass der Berufungsführer
seit 15. Juli 2003 einen Wohnsitz in der Schweiz hat. In diesem Zusammenhang
verweist der Senat auch auf eine Reihe von unwidersprochenen Feststellungen und
Vorhaltungen in der Berufungsvorentscheidung, welche ebenfalls gegen eine
Wohnsitznahme in Rohrschach vor dem 15.7.2003 sprechen (Schreiben der kantonalen
Steuerverwaltung vom 6.6.2003, in dem ausgeführt wird, der Familienwohnsitz
in Hard sei auch das maßgebliche Steuerdomizil; Schreiben des Anwaltes des
Bw. vom 15.7.2003, in dem jeglicher Hinweis auf eine Wohnsitznahme in Rohrschach
fehlt; Berufung vom 19.7.2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002, in welcher
der Bw einzig die Harder Adresse als Wohnanschrift anführt; Schreiben des
Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.9.2003 betreffend
Wohnbauförderung, gerichtet an die Harder Adresse des Bw und seiner Frau;
Schreiben der Nürnberger Versicherung vom 13.8.2003, betreffend einen
Wechsel des Versicherungsnehmers, gerichtet an den Bw via seine Harder
Adresse;).
Mittelpunkt
der Lebensinteressen:
Unter Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort in jenem
Staat zu verstehen ist, zu dem der Steuerpflichtige die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat. Entscheidend ist das
Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei
das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag
gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als
persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen
Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an
dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des
Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen
religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung
persönlicher Interessen und Neigungen, mit anderen Worten alle
Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen. Der
Berufungsführer besucht seine Kinder laut seinen eigenen Angaben drei bis
vier Mal pro Woche. An diesen Tagen besucht er auch seine Feuerwehrkameraden. Er
ist in der Schweiz bei keinem Verein. In der Schweiz hat er nur seinen
Arbeitsplatz. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers
liegt daher in Österreich.
Arbeitstägliche
Rückkehr:
Selbst wenn man dem Vorbringen des Berufungsführers,
dass er seit April 2003 in der Schweiz einen Wohnsitz hat, Glauben schenken
würde, geht der Senat auf Grund der Tatsache, dass er in Rohrschacherberg
nur über eine mietfreie Mitwohngelegenheit verfügt hat, davon aus,
dass der Berufungsführer dort nur in seltenen Ausnahmefällen
genächtigt hat und er daher arbeitstäglich nach Österreich
zurückgekehrt ist.
Ab 15. Juli - dem Tag an dem er laut Meldung bei der
Gemeinde Rohrschach zugezogen ist - kann nicht mehr von einer
arbeitstäglichen Rückkehr nach Österreich ausgegangen werden: Aus
den Aufzeichnungen des Finanzamtes geht zwar hervor, dass das vom
Berufungsführer regelmäßig verwendete Auto oftmals bereits kurz
nach Dienstende vor der Ehewohnung des Berufungsführers gestanden ist. Der
Senat geht davon aus, dass der Berufungsführer dieses Auto auch
tatsächlich benützt hat und es nur in Ausnahmefällen von seiner
Ehegattin benützt wurde. Der Senat geht daher davon aus, dass der
Berufungsführer zu den vom Finanzamt ermittelten Zeiten, zwar nicht immer,
aber doch meistens auch in seiner Ehewohnung war. Allerdings kann auf Grund
dieser Tatsache nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden, dass der Berufungsführer auch in seiner Ehewohnung
genächtigt hat, da es der Senat für glaubhaft erachtet, dass der
Berufungsführer jedenfalls gelegentlich nach Dienstende seine Kinder und
später seine Feuerwehrkollegen besucht hat und dann wieder zurück nach
Rohrschach gefahren ist, um dort zu nächtigen. Es entspricht auch den
Lebenserfahrungen, dass der Bw ab der förmlichen Anmeldung in Rorschach die
dortige Wohnmöglichkeit auch tatsächlich genutzt hat, zumal ihm
dafür nachweislich Mietentgelt vom Lohn abgezogen wurde und ein
gelegentliches Nichtpendeln allein schon schichtarbeitsbedingt naheliegt. Dies
wird auch dadurch erhärtet, dass die Nachbarn - die mit dem
Berufungsführer zwar schon vorher wenig Kontakt hatten - diesen in
der Folge seltener gesehen haben als vorher. Weiters erachtet es der Senat als
glaubhaft, dass die Ehe des Berufungsführers zerrüttet ist, dass aber
die Ehe wegen der für die Kinder negativen Folgen - sowohl
finanzieller als auch persönlicher Art - nicht geschieden wurde. Aus
den Aufzeichnungen des Finanzamtes hinsichtlich des vom Berufungsführer
verwendeten Autos hat der Senat geschlossen, dass der Berufungsführer
entgegen seinem Vorbringenden Weihnachtsurlaub des Jahres 2003 bei seiner
Familie verbracht hat. Dies gemeinsam mit allfälligen weiteren
Nächtigungen, führt jedoch nicht dazu, dass der Berufungsführer
arbeitstäglich nach Österreich zurückgekehrt ist. Dies aber
wäre notwendig, um dem Bw die Grenzgängereigenschaft zuzuschreiben.
Kehrt nämlich ein Arbeitnehmer in einem nicht mehr vernachlässigbaren
Umfang nicht von seinem grenznahen Arbeitsort an seinen ebenfalls grenznahen
Wohnsitz zurück, so verliert er den Status eines Grenzgängers. Von
einem vernachlässigbaren Nichtpendeln kann nach Überzeugung des
Senates nur dann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer lediglich
ausnahmsweise am Arbeitsort verweilt (vgl. BMF 6.5.1996, SWI 1996, 328;
Staringer, SWI 1994, 340; Toifel, SWI 1996, 431). Wird diese Grenze
überschritten, und davon wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn ein
Arbeitnehmer an mehr als 20 % der Arbeitstage nicht pendelt, so geht (nach der
im Streitjahr geltenden Rechtslage) die Grenzgängereigenschaft und damit
auch der inländische Besteuerungsanspruch verloren. Dabei ist es entgegen
der Rechtsauffassung des Finanzamtes nach dem Abkommenswortlaut und der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.11.1962, 364/61) unerheblich,
wodurch das Verweilen am Arbeitsort bzw. das Nichtpendeln verursacht ist.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 28. März 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0027-F/05
- Stammnummer
- 21627
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF