Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0537-W/02
Feststellung gemeiner Wert anläßlich Neugründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-W/02vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden vom 12. Mai 1995, StNr., betreffend Feststellung des gemeinen
Wertes der Anteile an der Bw.. zum 1. Jänner 1991 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Der gemeine Wert
der Anteile an der Bw.. wird zum 1. Jänner 1991 für je € 7,267
des Stammkapitals mit € 4,0217 festgestellt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde unter der Firma "O." als
Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 24. Jänner 1990 ins
Handelsregister des Landesgerichtes Wiener Neustadt eingetragen.
Mit Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1991 erklärte die Bw.
den Gesamtwert ihres Betriebes mit S 433.762,00 (Besitzposten S 6,772.033,00
abz. Schuldposten S 6,338.271,00).
Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Bw.
für die Jahre 1990 bis 1993 aberkannte das Finanzamt Baden von dem im
Jahresabschluss 1990 ausgewiesenen Investitionsfreibetrag einen Teil von
S 75.000,00 und berichtigte in ihrer Prüferbilanz neben dem
Investitionsfreibetrag und dem Gewinn die Körperschaftsteuer und die
Gewerbesteuer. Die Berufungen gegen die in Folge der
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide vom 23. Juni 1995 betr.
Körperschafts- und Gewerbesteuer 1990 wurden vom unabhängigen
Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 16. Februar 2006 als
unbegründet abgewiesen.
Weiters erging nach der oa. Betriebsprüfung am 12. Mai
1995 an die Bw. ein Feststellungsbescheid, mit welchem für E. und W. der
gemeine Wert der Anteile an der Bw. zum 1. Jänner 1991 mit S
65,11 für je S 100 des Stammkapitals festgestellt wurde.
Lt. "Beilage zum Bescheid
über die Feststellung des gemeinen Wertes" wurde der gemeine Wert
ausgehend von einem Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner
1991 von S 383.000,00 in Höhe des Vermögenswertes mit S 65,11 je
S 100 Stammkapital angesetzt.
Der lt. der oa. "Beilage
zum Bescheid über die Feststellung des gemeinen Wertes"
festgestellte "Einheitswert des
Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1991" von S 383.000,00
ergibt sich aus der gerundeten Differenz des von der Bw. erklärten
Gesamtwertes ihres Betriebes von S 433.762,00 und den Rückstellungen
Körperschaftssteuer 1990 und Gewerbesteuer 1990 lt. Prüferbilanz in
Höhe von insgesamt S 49.790,00.
In der gegen diesen Feststellungsbescheid eingebrachten
Berufung wendete die Bw ein, der dieser Bewertung zu Grunde liegende
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1991 sei unrichtig und verwies ua. auf
die Begründung zu den Berufungen betreffend Körperschaftssteuer 1990
und Gewerbesteuer 1990.
Am 10. Juli 1995 erging ein Mängelbehebungsauftrag an
die Bw, mit welchem der Bw. aufgetragen wurde die Berufung zu
begründen.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages sowie
auch in weiteren Schriftsätzen wendete sich die Bw. im Wesentlichen gegen
die Nichtanerkennung des Investitionsfreibetrages und beantragte die Anpassung
der Rückstellungen.
Mit Eingabe vom 7. Juli 1998 beantragte die Bw. die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 189 Abs. 1 BAO iV. mit § 323 Abs.
4 BAO kann der gemeine Wert für ua. für Anteile an inländischen
Gesellschaften mit beschränkter Haftung einheitlich und gesondert
festgestellt werden. Nach § 189 Abs. 2 BAO hat die Feststellung
(Abs. 1) auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden.
Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genussscheine
es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genussscheine
gehören, berechtigt.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 BewG ist ua. für
Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der gemeine Wert (§
10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht
ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der
Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Gemäß
§ 10
Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der
gemeine Wert zugrunde zu legen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle
wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 BewG sind für den
Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt
maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und
Genussscheinen an Kapitalgesellschaften gilt nach der im gegenständlichen
Fall anzuwendenden Rechtslage idF vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl.
818/1993, der Stichtag, der sich nach § 71 leg. cit. ergibt. Stichtag
für die Bewertung von Anteilen an Gesellschaften m.b.H. ist
gemäß
§ 71 Abs. 1 BewG der 31. Dezember des Jahres, das dem
für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden
Zeitpunkt vorangeht; werden nach dem in § 71 Abs. 1 BewG genannten Stichtag
bei Neugründungen von Kapitalgesellschaften Anteile ausgegeben, so ist
Stichtag für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur
Vermögensteuer der der Ausgabe folgende 31. Dezember.
Im gegebenen Fall erfolgte die Feststellung des gemeinen
Wertes zum 1. Jänner 1991 in Folge der Neugründung der Gesellschaft im
Jahre 1990. Die vom Finanzamt vorgenommene Wertermittlung anlässlich
der Neugründung basiert auf dem von der Bw. erklärten Einheitswert zum
1. Jänner 1991. Dieser wurde nur insoweit berichtigt, als die
Mehrvorschreibung an Körperschaftssteuer 1990 und Gewerbesteuer für
1990 als weitere Schuld abgezogen wurde. Die von der Bw. ins Treffen
geführte Nichtanerkennung des Investitionsfreibetrages hatte keinen
unmittelbaren Einfluss auf die Wertermittlung. Ob die Mehrvorschreibung
der Körperschafts- und Gewerbesteuer 1990 zu Recht erfolgte, stellt in
diesem Verfahren lediglich eine Vorfrage dar. Mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 16. Februar 2006 wurde die Steuerschuld
bestätigt und es war diese somit bei der Wertermittlung zu
berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtssprechung stellt das Wiener
Verfahren eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für
jene Schätzung dar, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG zur
Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen ist.
Im gegebenen Fall war der gemeine Wert nach der
vorliegenden Aktenlage nicht aus Verkäufen ableitbar und es wurde dieses
auch von der Bw. nicht behauptet, sodass das Wiener Verfahren 1989 als taugliche
Methode zur Ermittlung des gemeinen Wertes herangezogen werden
konnte.
Das Finanzamt hat den gemeinen Wert in Höhe des
Vermögenswertes von S 65,11 veranschlagt. Nach dem Wiener Verfahren
1989 ist der gemeine Wert der Anteile an einem neu gegründeten Unternehmen
jedoch in der Regel mit 85 % des Vermögenswertes anzunehmen und es war der
gemeine Wert für je S 100 (entspricht € 7,267) des Stammkapitals daher
mit S 55,34 (entspricht € 4,0217) festzustellen.
Zum Antrag auf mündliche Verhandlung ist zu sagen,
dass § 323 Abs. 12 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I
2002/97, eine Übergangsregelung enthält, wonach für am 1.
Jänner 2003 unerledigte Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche
Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger
Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu
entscheiden war.
Die "Nachholung" solcher Anträge auf mündliche
Verhandlung im Bereich bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit
konnten ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung
des AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am 26. Juni 2002) mit Wirkung zum 1.
Jänner 2003 gestellt werden.
Ein solcher, gesonderter, Antrag ist im
gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die Fassung des § 260 Abs. 2
bzw. 261 BAO vor dem AbgRmRefG enthielt eine taxative Aufzählung der
Senatszuständigkeiten, wonach bisher keine Senatszuständigkeit
für Berufungen gegen Bescheide nach § 189 BAO bestand. Aus diesem
Grund liegt auch kein solcher, nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter Antrag auf mündliche
Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO
zugänglich wäre, wonach solche Anträge ab 1. Jänner 2003 als
auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 189 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 71 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 75 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-W/02
- Stammnummer
- 21619
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF