Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2649-W/02
Nichtverzinsung als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2649-W/02vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Vertreter,
vom 10. Juli 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf, St. Nr. XX, vom 18. Juni 2001 betreffend
Körperschaftsteuer 1997 und 1999 sowie gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vom 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 entschieden:
Die Berufung
betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 sowie betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31.
Dezember 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juni 1975
gegründet und betreibt ein Bauunternehmen. An der Bw. sind Frau RL im
Ausmaß von 75 % und Herr FL im Ausmaß von 25 % beteiligt.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw. war bis zum 15. Mai 2001
Herr FL . Seit dem letztgenannten Zeitpunkt wird diese Funktion von Frau RL
ausgeübt.
Im Zuge einer die Jahre 1997 bis 1999 die Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer betreffenden Betriebsprüfung
wurde u. a. festgestellt, dass in den Bilanzen der Bw. hohe Forderungen an
diverse - im Eigentum der beiden an der Bw. Beteiligten befindlichen, bzw.
diesen zuzurechnenden - Hausgemeinschaften resultierend aus der Erbringung von
Bauleistungen durch die Bw. an diese, ausgewiesen waren.
Im Einzelnen ist diesbezüglich anzumerken, dass in der
Bilanz des Jahres 1997 unter der Position
"Sonstige Forderungen" das
Verrechnungskonto Hausgemeinschaften betreffende Forderungen in Höhe von
ATS 7,008.000,-- und unter der Position
"Forderungen" solche in Höhe von
ATS 8,229.520,43 aufschienen. In der diesbezüglichen Aufgliederung bzw.
Saldenliste war eine Forderung an das KtoHGWStr in Höhe von ATS
7,492.573,50 vermerkt.
Von der Betriebsprüfung angestellte Ermittlungen
ergaben, dass diese Forderungen seitens der Bw. zwar in den Jahren 1998 und
1999, nicht jedoch im Jahre 1997 verzinst wurden. Daher nahm diese im
letztangeführten Jahr unter Tz 21 des BP-Berichtes eine Verzinsung der die
o. a. Hausgemeinschaften betreffenden Forderungen im Ausmaß von 6 % wie
folgt vor,
"VerrktoHG
Stand 31. 12. 1996 und
Stand 31. 12. 1997 unverändert ATS 7,008.000,--
KtoHGWStr
Stand 31. 12. 1996 ATS
8,400.000,--, Stand 31. 12. 1997 ATS 7,492.574,--
Mittelwert ATS
7,946.287,--
Summe ATS 14,954.287,--
ergibt eine Verzinsung von ATS 897.257,-- (6 %)",
beurteilte diese als verdeckte Ausschüttung und
rechnete diese unter Tz 23 des BP-Berichtes den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zu. Außerdem wurde diese verdeckte Ausschüttung unter
Tz 24 des BP-Berichtes im Ausmaß von 25% - ATS 224.314,00 - der
Kapitalertragsteuer unterzogen.
Das Finanzamt verfügte auf Grund dieser Feststellungen
der Betriebsprüfung mit Bescheid vom 21. Juni 2001 die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO und erließ mit
gleichem Datum den entsprechenden Sachbescheid. Der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 wurde ebenfalls am 21. Juni 2001
unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung gem. der
Bestimmung des § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassen. Mit Haftungs- und
Abgabenbescheid gleichen Datums wurde der Bw. die Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von ATS
224.314,-- vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 ergriff die Bw. gegen die
Körperschaftsteuerbescheide betreffend die Jahre 1997 und 1999 sowie gegen
den o. a. Haftungs und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die Berufung gegen die
Verzinsung der Verrechnungskonten 1997 i. H. v. ATS 476.777,-- (6 % von ATS
7,946.287,--) und gegen die daraus resultierende Kapitalertragsteuer im
Ausmaß von ATS 119.194,-- gerichtet sei. Außerdem richte sich die
Berufung gegen eine im Jahre 1999 doppelt erfasste Forderung i. H. v. ATS
62.800,--.
Begründend brachte die Bw. vor, dass es sich beim
Saldo dieses Verrechnungskontos um "verbuchte
Teilreichnungen" handelte, die eigentlich halbfertige Arbeiten
darstellten und letztlich aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
resultierten. Hinsichtlich der doppelt erfassten Forderung verwies die Bw. auf
mit gleichem Schreiben beigebrachte Kopien von Kontoblättern. Anzumerken
ist, dass der Berufung auch das Jahr 1997 betreffende Kopien hinsichtlich des
KtosHGWStr beigelegt wurden.
Die Bw. stellte abschließend den Antrag, die
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 1997 um ATS 476.777,--
zu senken und die Kapitalertragsteuer für dieses Jahr in Höhe von ATS
105.120,-- zu bemessen und ersuchte weiters, die Bemessungsgrundlage für
die Körperschaftsteuer 1999 um ATS 62.800,-- zu senken.
Die Betriebsprüfung nahm zu dieser Berufung Stellung
und führte betreffend die Verzinsung des aktiven
Gesellschafterverrechnungskontos 1997 aus, dass dieses am 31. Dezember 1996
einen Saldo in Höhe von ATS 8,400.000,-- und per 31. Dezember 1997 einen
solchen in Höhe von ATS 7,492.573,60 ausgewiesen habe. Die BP habe in
Analogie zu den Folgejahren, in welchen von der steuerlichen Vertretung die
Forderung der Bw. an die Gesellschafter verzinst worden sei, ebenfalls eine
Verzinsung vorgenommen. Dies sei in Absprache mit der steuerlichen Vertretung
der Bw. erfolgt. Gegenargumente seien bis zur Schlussbesprechung keine
vorgebracht worden.
In der Berufung werde lediglich in einem Satz
angeführt, dass die Forderungen letztlich aus Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen (verbuchten Teilrechnungen) resultierten und dass aus diesem
Grund keine Verzinsung vorgenommen werden sollte.
Dem Argument, dass die Forderungen letztlich aus
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen resultierten könne sich die BP
nicht anschließen da den Gesellschaftern durch die Nichtverzinsung der
Forderungen Vorteile, die als verdeckte Auschüttungen zu beurteilen seien,
erwachsen wären. Jede der Bw. fremd gegenüberstehende Person
hätte zur Abdeckung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Bankdarlehen aufnehmen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund der enormen
Summe der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Eine Begleichung eines
Großteiles dieser Forderungen sei erst im Jahre 1999 durch den Verkauf
einer privaten Liegenschaft erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die
Forderungen aus Leiferungen und Leistungen von der Bw. vorfinanziert worden,
sodass zu Recht eine adäquate Verzinsung anzusetzen gewesen sei. Dies sei
in den Jahren 1998 und 1999 durch die steuerliche Vertretung
erfolgt.
Hinsichtlich der im Jahre 1999 doppelt erfassten Forderung
führte die BP aus, dass während der Betriebsprüfung festgestellt
worden sei, dass in diesem Jahr eine Forderung doppelt erfasst worden sei. Der
zuständige Sachbearbeiter habe diesbezüglich erklärt, dass diese
seitens der Bw. im Jahre 2000 aufgelöst werde. Daher habe die BP diese
Feststellung nicht weiter verfolgt und gewürdigt. Richtig sei, dass diese
Forderung im Jahre 1999 ertragsteuerlich doppelt erfasst worden
sei.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass der o. e.
Wiederaufnahmebescheid von der Bw. nicht bekämpft wurde.
In ihrer Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme
der Betriebsprüfung zu ihrer Berufung führte die Bw. hinsichtlich der
doppelt verbuchten Rechnung u. a. aus, dass es falsch sei, dass behauptet worden
sei, dass der doppelt erfasste Erlös im Jahre 2000 korrigiert werde. Wahr
sei vielmehr, dass zu einem Zeitpunkt zu dem noch nicht einmal Klarheit
über das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes für das Jahr 1999
bestanden habe, seitens der steuerlichen Vertretung festgestellt worden sei,
dass im Falle der Nichtwiederaufnahme 1999 der Fehler 2000 korrigiert werde.
Auch habe das Prüfungsorgan im Zuge eines letzten Telefonates festgestellt,
diesen Umstand im BP-Bericht vergessen zu haben.
Hinsichtlich der Verzinsung führte die Bw. aus, dass
gegenüber dem Prüfungsorgan anlässlich eines nach der
Schlussbesprechung erfolgten Telefonates angemerkt worden sei, dass der Umstand,
dass ein Teil des Saldos aus Lieferungen und Leistung entstanden sei, erst im
Rahmen der Besprechung des Prüfungsberichtes mit Frau RL zu Tage getreten
sei.
Die Verzinsung sei einerseits durch das Nichtwissen des
Saldos begründbar; andererseits habe der damalige steuerliche Vertreter die
entsprechenden Unterlagen lange Zeit nicht herausgegeben. Auch dies sei
gegenüber der Betriebsprüfung während des o. a. Telefonates
ausgeführt worden. Dass, wie in der Stellungnahme behauptet, seitens der
steuerlichen Vertretung keine Argumente vorgebracht worden seien, entspreche
nicht den Tatsachen.
Die Behauptung der BP, dass der steuerliche Vertreter den
Saldo aus Lieferungen und Leistungen in den folgenden Jahren auch verzinst habe,
sei für sich keine Begründung für eine derartige Vorgangsweise
seitens der Finanzverwaltung.
Letztlich werde behauptet, dass in der Berufung nur in
einem Satz auf die Grundlage des Saldos hingewiesen werde und dahingehend die
Nichtverzinsung begehrt werde. Wenn die steuerliche Vertretung die
entsprechenden Kontoblätter als Nachweis beilege, könne die
Finanzverwaltung auch keine weiteren Ausführungen erwarten und dies auch
nicht als Begründungsmangel werten.
Bemerkt wird, dass das Finanzamt in seinem Vorlagebericht
anmerkte, dass der Berufung hinsichtlich der doppelt erfassten Forderung zu
entsprechen wäre, da diese Forderung tatsächlich ertragsteuerlich
doppelt erfasst worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Körperschaftsteuer 1997
Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
-im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
-entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben, zu verstehen. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleich günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst (vgl. d. Erkenntnis des VwGH vom 20. November 1996,
Zl. 96/15/0015, 0016).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht umittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles ergeben kann. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaft
von einem Gesellschafter zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis
erlangt und nichts unternimmt um ihn rückgängig zu machen (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 10. Dezember 1985, Zl. 85/14/0080).
Auch Zinsen, die einer Kapitalgesellschaft durch die
Hingabe eines zinsenlosen Darlehens an einen Gesellschafter entgehen, bewirken
eine verdeckte Gewinnausschüttung; dies gilt auch für eine
unverzinsliche Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber dem
Gesellschafter (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20. November 1996,
Zl. 96/15/0015, 0016 vom 20. April 1995, Zl. 94/13/0228, vom 15. März
1995, Zl. 94/13/0249 und vom 30. Mai 1989, Zl 88/14/0111 und Wiesner,
Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht SWK 1984 A I Seite
187).
Die verdeckte Ausschüttung hat in diesen Fällen
ihre Wurzel darin, dass dem Gesellschafter Geldmittel kreditiert werden, ohne
dass dieser zur Zahlung von Zinsen verpflichtet wäre. Die verdeckte
Ausschüttung resultiert also letztlich aus der fehlenden Verpflichtung zur
Zinsenzahlung.
Die Bw. hat dadurch, dass sie, w. o. ausgeführt, im
Jahre 1997 darauf verzichtete, den ihren Gesellschaftern zuzurechnenden
Hausgemeinschaften für die aus der Erbringung von Bauleistungen
resultierenden Forderungen Zinsen zu verrechnen, diesen im letztangeführten
Jahr - in den Jahren 1998 und 1999 wurden die diesbezüglichen
Forderungen von der Bw. verzinst - einen Vorteil zukommen lassen, den sie
Fremden nicht gewährt hätte, da es der Lebenserfahrung und den im
Geschäftsleben geltenden Grundsätzen widerspricht, dass für
derartige Forderungen - auf die diesbezüglichen obigen Darstellungen
wird verwiesen - keine Zinsen in Rechnung gestellt werden. Somit wurde der sich
aus der Nichtverzinsung der berufungsgegenständlichen Forderungen ergebende
Vorteil zu Recht als verdeckte Ausschüttung beurteilt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der
Berufung der Bw. hervorgeht, dass die sich aus der Nachverzinsung der das
Verrechnungskonto Hausgemeinschaften betreffenden Forderungen in Höhe von
ATS 7,008.000,-- ergebende und von der Betriebsprüfung ermittelte verdeckte
Ausschüttung in Höhe von ATS 420.480,-- sowie die daraus resultierende
Kapitalertragsteuer in Höhe von 105.120,-- von der Bw. nicht bekämpft
wurden. Daher, sowie auf Grund des Umstandes, dass in den Jahren 1998 und 1999
sämtliche - somit auch die die HGWStr betreffende - Forderungen
der Bw. an die deren Gesellschaftern zuzurechnenden Hausgemeinschaften einer
Verzinsung unterworfen wurden, war dem Berufungsbegehren soweit dieses die
verdeckte Ausschüttung betrifft, der Erfolg zu versagen.
Auf Grund der obigen Ausführungen geht das Vorbringen
in der Berufung, dass es sich beim Saldo des in Streit stehenden
Verrechnungskontos um "verbuchte Teilrechnungen" handle, die eigentlich
halbfertige Arbeiten darstellten und letztlich aus Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen resultierten, ins Leere. Das Gleiche gilt für das in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung erstattete
Vorbringen, dass die Verzinsung (gemeint wohl Nichtverzinsung) durch das
Nichtwissen der Grundlage des Saldos begründbar sei und dass der vorige
steuerliche Vertreter die entsprechenden Unterlagen lange Zeit nicht
herausgegeben habe sowie für die weiteren in dieser
Gegenäußerung erstellten Ausführungen, dass der Umstand, dass
der steuerliche Vertreter den Saldo aus Lieferungen und Leistungen in den
Folgejahren auch verzinst habe, keine Begründung für die von der
Finanzverwaltung an den Tag gelegte Vorgangsweise darstelle.
Eine Anfrage des UFS bei der Österrreichischen
Nationalbank hinsichtlich der im Jahre 1997 bei Krediten an Unternehmen zur
Anwendung gebrachten Zinsenhöhe ergab, dass in diesem Jahr Zinsensätze
zwischen 5,25 % und 8,5 % für derartige Kredite verrechnet wurden. Somit
ist davon auszugehen, dass der von der Betriebsprüfung herangezogene
Zinssatz von 6 % als angemessen zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang wird
auch auf den Umstand, dass die die Nichtverzinsung des Verrechnungskontos
Hausgemeinschaften betreffende verdeckte Ausschüttung von der
Betriebsprüfung ebenfalls diesem Zinssatz unterworfen wurde und unstrittig
ist, hingewiesen.
Schlussendlich ist darauf zu verweisen, dass die
Neutralisierung verdeckter Gewinnausschüttungen der Entflechtung von
betrieblich veranlassten Vorgängen einerseits und durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgängen andererseits dient. Es
soll der Gewinn der Körperschaft ausgewiesen werden, der sich aus der
betrieblich veranlassten Vermögensänderung ergibt (vgl. nochmals das
Erkenntnis des VwGH vom 20. November 1996, Zl. 96/15/0015,
0016).
2.)
Körperschaftsteuer 1999
Da aus der Aktenlage hervorgeht, dass eine Forderung in
Höhe von ATS 62.800,-- im Jahre 1999 ertragsteuerlich doppelt erfasst war,
war der Berufung insoweit Folge zu geben. Auf die obigen diesbezüglichen
Ausführungen wird verwiesen.
3.) Kapitalertragsteuer
1997
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 in der für
den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung wird die
Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Ausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs 3 Z 1 leg. cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs 2 EStG
1988) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet.
In den vorstehenden Ausführungen zur
Körperschaftsteuer des Jahres 1997 dieser Bescheidbegründung wurde das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung hinreichend begründet. Die
Heranziehung der Bw. zur Haftung für die auf die verdeckte
Ausschüttung an ihren Gesellschafter entfallende Kapitalertragsteuer
erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2649-W/02
- Stammnummer
- 21611
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF