Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1051-W/03
Zustellung eines Bescheides an eine Minderjährige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1051-W/03vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn sie jemandem bekanntgegeben wurden, der nicht prozessfähig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Dezember 2002 bis 31. Jänner 2003 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die am 18. Jänner 1987 geborene Berufungswerberin
(Bw.) bezog für ihren Sohn M., geb. am 20. Juli 2002, im Zeitraum 1.
Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 forderte das Finanzamt
die Beträge mit der Begründung zurück, dass sich der Sohn seit
27. November 2002 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bw.
befinde.
Die Bw. brachte mit Schreiben vom 5. März 2003 gegen
den Rückforderungsbescheid Berufung ein und führte dazu
aus:
"Mein Kind
M.W. kam am 20.11.02 in eine
Pflegefamilie. Ich selbst wohnte noch bis 28.11.02 bei meiner Mutter
V.W., wohnhaft in der
B-Gasse. Seit 20.1.03 wohne ich in der
Mutter-Kind Unterbringung F-Gasse. Am
21.1.03 übernahm ich von der Pflegefamilie mein Kind wieder zurück.
Ich versorge es selbständig und führe einen eigenen Haushalt. Die
Familienbeihilfe wurde immer per Post an die Adresse meiner Mutter
überwiesen. Ich vermute, dass meine Mutter diese auch übernahm, an
mich aber nicht weitergeleitet hat. Ich bitte sie höflich um
Überprüfung."
Das Finanzamt erließ am 12. März 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung mit folgender Begründung
teilweise statt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Ein Kind gehört
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ihr Sohn
M. befand sich in der Zeit vom 27.
November 2002 bis 21. Jänner 2003 bei einer Pflegefamilie. Somit bestand
die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe für die
Monate Dezember bis Jänner 2003 zu Recht.
Die Auszahlung der
Familienbeihilfenbeträge erfolgte auf Grund Ihrer Angaben im Antrag vom
1. August 2002 ordnungsgemäß per Post an Ihre damalige
Wohnadresse. Ihr Argument, diese nicht erhalten zu haben, da sie von Ihrer
Mutter übernommen wurde, ändert nichts an dem
Rückforderungsanspruch. Hinsichtlich des Monats Februar 2003 konnte Ihrem
Berufungsbegehren stattgegeben werden."
Die Bw. stellte am 2. April 2003 den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
Begründend wurde ausgeführt:
"Mit Bescheid vom
23.2.2003 wurde mir die Rückzahlung eines Betrages von EUR 468,90
vorgeschrieben, da ich mich seit 27.11.2002 nicht mehr mit meinem Sohn
M. im gemeinsamen Haushalt befunden
hätte. Mit Berufungsentscheidung vom 12.3.2003 wurde meiner Berufung gegen
diesen Bescheid teilweise stattgegeben und der Rückforderungsbetrag auf
nunmehr EUR 312,60 eingeschränkt. Dies wurde damit begründet, dass ich
mit meinem Sohn M. seit 21.1.2003 wieder
im gemeinsamen Haushalt lebe, sodass die Rückforderung nur für die
Monate Dezember 2002 und Jänner 2003 zu Recht bestehe.
Die Rechtsansicht
des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk ist insoweit richtig, als die
Familienbeihilfe für Februar 2002 nicht zu Unrecht bezogen wurde. Unrichtig
ist allerdings die Rechtsansicht, dass die Familienbeihilfe für die Monate
Dezember 2002 und Jänner 2003 von mir als zu Unrecht bezogene Beträge
rückzuerstatten wären.
Zum Zeitpunkt der
Antragstellung, am 1.8.2002 war ich 15 Jahre alt. Gemäß
§ 10
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz bedürfen Minderjährige, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, zur Geltendmachung des Anspruches auf
Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Daraus ist umgekehrt zu
schließen, dass ich als damals 15-Jährige zur Antragstellung der
Zustimmung meines gesetzlichen Vertreters bedurft hätte. Ich wurde damals
vom Finanzamt auf diesen Umstand nicht hingewiesen und auch nicht entsprechend
rechtlich belehrt. Meine mangelnde Antragsbefugnis wurde vom Finanzamt nicht
beanstandet. Ich wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass ich den Umstand, dass
ich mit meinem Sohn nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, umgehendst zu
melden habe, da die Familienbeihilfe sonst weiterhin ausbezahlt wird.
Tatsächlich habe ich die Familienbeihilfe für die Monate Dezember 2002
und Jänner 2003 auch nicht eigenhändig ausbezahlt bekommen, sondern
wurden diese Beträge meiner Mutter übergeben, die diese für sich
selbst verwendet hat. Ich selbst habe dieses Geld nie
bekommen.
Die Bestimmung des
§ 10 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz schränkt die
Handlungsfähigkeit von Personen unter 16 Jahren insofern ein, als diese
nicht selbständig Anträge auf Familienbeihilfe stellen können.
Sinn dieser Vorschrift ist der Schutz dieser jungen Minderjährigen, die die
Konsequenzen einer solchen Antragstellung und die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen auf Grund ihres geringen Alters noch nicht überblicken
können. Pflichtverstöße können auch nicht in dem Maße
angerechnet werden, wie bei voll handlungsfähigen Personen. Vor allem in
der komplizierten Materie des Finanzrechtes ist es einer 15-jährigen
Minderjährigen nicht zumutbar, sich sämtlicher Pflichten, die eine
solche Antragstellung mit sich bringt, bewusst zu sein. Genau aus diesem Grund
gibt es die Bestimmung des § 10 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz.
Die zuständige
Sachbearbeiterin des Finanzamtes für den 3. Bezirk machte damals den
Fehler, meinen Antrag trotzdem zuzulassen. Dieser Fehler wird nun mir
angelastet. Ich bin eine junge minderjährige Mutter und beziehe derzeit
kein Einkommen. Ich wohne seit 21.1.2003 mit meinem Sohn im Mutter-Kind-Heim in
W.. Wenn ich die zu Unrecht ausbezahlte
Familienbeihilfe für Dezember 2002 und Jänner 2003 tatsächlich
bezogen hätte, wäre ich natürlich jederzeit bereit, diese auch
zurückzuzahlen. Tatsache ist jedoch, dass ich dieses Geld nie bekommen
habe. In Anbetracht meiner finanziellen und sozialen Situation ist es mich
äußerst schwierig, einen solchen Betrag aufzubringen, ohne dass dies
erhebliche Einbußen für mich und meinen kleinen Sohn bedeuten
würde.
Ich ersuche daher,
auch von der Rückforderung für die Monate Dezember 2002 und
Jänner 2003 aus obgenannten Gründen Abstand zu
nehmen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 79 BAO gelten für die Rechts-
und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 ABGB stehen
Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer
Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst
gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der
Gesetze.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind
Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie
unmündig.
Nach § 144 ABGB haben die Eltern das
minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu
verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten;
Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die
gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten
und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich
vorgehen.
§ 151 ABGB lautet:
(1) Ein
minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder
verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter
Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien
Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus
eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht
die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet
wird.
(3) Schließt
ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von
Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine
geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird
dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht
vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten
rückwirkend rechtswirksam.
Nach § 2 ZPO bedarf ein mündiger
Minderjähriger in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen
er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
2. Feststehender
Sachverhalt
Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass der
Rückforderungsbescheid nach § 26 Abs 1 FLAG direkt an die Bw.
ergangen und zugestellt worden ist.
Die Bw. am 18. Jänner 1987 geboren. Sie war zum
Zeitpunkt der Bescheidzustellung, also am 19. März 2003, 16 Jahre alt und
somit minderjährig.
3. Rechtliche
Würdigung
Nach dem Beschluss des VwGH vom 25.11.1983, 1416/78) kann
in verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sich gegen einen mündigen
Minderjährigen oder einen beschränkt Entmündigten richten,
für deren Geschäftsfähigkeit nicht § 151 Abs 2 ABGB und
§ 151 Abs 3 ABGB herangezogen werden, die nur den Abschluss von
Rechtsgeschäften betreffen; diese beschränkt
Geschäftsfähigen sind daher mangels zivilrechtlicher
Handlungsfähigkeit prozessunfähig.
Zustellungen können daher rechtswirksam
ausschließlich an deren gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (vgl VwGH
22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 bezüglich der Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber einer Behörde).
Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn
sie jemandem bekanntgegeben wurden, der nicht prozessfähig ist
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 97 Anm 11).
Daraus folgt, dass die Erlassung des Bescheides
gegenüber der Minderjährigen rechtsunwirksam war.
Es wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine Zustellung
unwirksam ist, weil sie an einen Minderjährigen erfolgte, auch keine
Heilung durch Eintritt der Volljährigkeit eintritt (Ritz, BAO³, §
7 ZustellG Tz 10 unter Verweis auf OGH 31.1.1973, 1 Ob 255/72).
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid
aufzuheben. Es kann daher auf sich beruhen, ob die vorgebrachte Auszahlung der
Familienbeihilfenbeträge an die Mutter der Bw. unter dem Gesichtspunkt des
von der Bw. in ihrem Vorlageantrag relevierten § 10 Abs 5 FLAG
rechtmäßig erfolgt ist.
Wien, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 151 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1051-W/03
- Stammnummer
- 21599
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF