Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0374-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-G/02vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom 21. März 2001 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
5. März 2001 betreffend Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Bemessungsgrundlage
für die Nachforderung für den DB und DZ in Höhe von insgesamt
S 3.318.380,00 (€ 241.156,08) um S 168.000,00
(€ 12.209,04) auf S 3.150.380,00 (€ 228.947,04) verringert
wird. Dementsprechend reduziert sich die Nachforderung an DB von
S 149.327,00 (€ 10.852,02) um S 7.559,90 (€ 549,40) auf
S 141.767,10 (€ 10.302,62) und an DZ von S 17.587,00 (€1.278,10) um S
889,99 (€ 64,68) auf S 16.697,01 (€ 1.213,42).
Durch die
Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro
kann es zu Rundungsdifferenzen kommen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge der beiden mit jeweils 50 % an
der Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer und
für die Vorteile beider Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
privaten Benützung von Firmenfahrzeugen kein DB und DZ abgeführt
wurde. Als Bemessungsgrundlage in Höhe von insgesamt S 3.318.380,-
setzte der Prüfer die Bezüge der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer (1998 je S 658.483 und 1999 je S
832.707) und die Sachbezüge für die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge
in Höhe von je S 168.000,- an.
In der als Begründung zum angefochtenen Bescheid
übernommenen Beilage zum Prüfungsbericht führte der Prüfer
unter anderem aus, dass auf Grund der Tätigkeit der
Geschäftsführer sich das Bild leitender Angestellter ergeben
würde (Eingliederung in die betriebliche Organisation, Benützung von
Arbeitsräumen und -mittel der Gesellschaft, Personalanweisung und
-überwachung, Kundenbetreuung usw.). Die Entlohnung erfolge für beide
Geschäftsführer in gleichen Beträgen (Erhöhung ab 1999
ersichtlich aus dem Verrechnungskonto, das Aufwandskonto
Geschäftsführerbezüge für 1999 sei nicht übermittelt
worden). Auslagenersätze seien von der Gesellschaft gewährt worden,
zumindest in Form eines Fahrzeuges für betriebliche Fahrten. Jeder
Geschäftsführer habe einen Seat Alhambra zur Verfügung. In der
Vorhaltsbeantwortung werde das Fehlen der Privatnutzung der Fahrzeuge durch die
Geschäftsführer lediglich behauptet. Geforderte diesbezügliche
Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Der Hinweis auf das Vorhandensein nicht
vergleichbarer und möglicherweise von anderen Familienmitgliedern
verwendeter Fahrzeuge sei kein ausreichender Nachweis für eine
ausschließliche betriebliche Nutzung der Firmenfahrzeuge. Die Art der
Entlohnung sowie des Auslagenersatzes offenbare das Fehlen des
Unternehmerrisikos im Zusammenhang mit den Geschäftsführerbezügen
(kein Bezug zum Betriebsergebnis). Nach Beurteilung des Gesamtbildes des
Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführer mit der Gesellschaft
ergebe sich ein Überwiegen nichtselbstständiger Merkmale
gegenüber selbstständigen, womit die DB-DZ-Pflicht im Sinne des §
41 FLAG 67 begründet sei. Mangels Fahrtenbücher hätte der Umfang
der Privatfahrten nicht festgestellt werden können. Der Sachbezug sei daher
in voller Höhe (S 7.000.-) anzusetzen gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird unter anderem
vorgebracht, dass rechtliche Basis für die Geschäftsführung die
Geschäftsführerwerkverträge seien. Wesentlichste Elemente seien
die Feststellungen, dass ein steuerliches Dienstverhältnis nicht vorliegen
würde und eine ausschließlich erfolgsabhängige Entlohnung. Die
Arbeit der Gesellschafter-Geschäftsführer umfasse alle
Tätigkeiten, die sie auch als Einzelunternehmer zu erbringen hätten:
Beschaffung von Aufträgen für das Unternehmen, Kontaktpflege mit
Auftraggebern, Personalführung, Pflege des Betriebsklimas,
Arbeitseinteilung der Mitarbeiter, fallweise Bauleitung auf Baustellen, interne
Verwaltungsarbeiten, Kontakthaltung zu Steuerberatern, Banken etc. Dabei
würden die Geschäftsführer keinerlei Regelungen über
Arbeitsort, -zeit und -durchführung unterliegen, sie seien niemanden zur
Berichterstattung verpflichtet, die Geschäftsführer könnten sich
auf eigene Kosten vertreten lassen und würden ihren Urlaub nach
Gutdünken konsumieren. Insgesamt würden die Geschäftsführer
wie Einzelunternehmer agieren. Die Tätigkeiten würden
erfolgsabhängig abgegolten werden. Der Unternehmenserfolg der Gesellschaft
werde dabei als Grundlage für die Beurteilung des Erfolgs der
Gesellschafter-Geschäftsführer herangezogen.
In weiterer Folge wird die Ansicht vertreten, dass Merkmale
eines Dienstverhältnisses kaum bis gar nicht gegeben seien, weshalb die
Einkünfte der Gesellschafter-Geschäftsführer unter § 22 Z 2
1. Teilstrich EStG zu subsumieren seien. Dass die Geschäftsführer
weder aus arbeits- noch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Dienstnehmer
der Gesellschaft seien, sei als Indiz gegen das Vorliegen von
Dienstnehmereigenschaftskriterien zu werten. Der Vergütungsanspruch der
Gesellschafter-Geschäftsführer leite sich nicht aus dem Arbeitsrecht,
sondern aus einzelvertraglichen Beziehungen ab. Dem Unternehmerrisiko komme die
entscheidende Bedeutung zu.
Zur Sachbezugsfestsetzung und -bewertung wird angemerkt,
dass offensichtlich von den bei Einkünften gemäß
§ 25 EStG
erzielenden Dienstnehmern anzuwendenden Sachbezugswerten ausgegangen worden sei.
Derartigen Dienstnehmern stehe jedoch für die steuerlich abzugsfähigen
Fahrten von zuhause in das Unternehmen und retour ein pauschaler
Verkehrsabsetzbetrag zu, den die beiden Geschäftsführer als
Nichtdienstnehmer nicht geltend machen könnten. Aus diesem Grunde
würden sie gegenüber Dienstnehmern ungleich behandelt werden, weil die
Fahrten Heim-Unternehmen-Heim keine steuerliche Berücksichtigung finden
würden. Der vom Prüfer angesetzte Sachbezugswert sei daher jedenfalls
zu hoch. Wenn dem Berufungsbegehren dem Grunde nach nicht gefolgt werden
würde, wäre zumindest die Höhe des angesetzten Sachbezugswertes
auf beispielsweise die Hälfte zu reduzieren.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wird nach Erörterung der Rechtslage zusammengefasst damit begründet,
dass die Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer das Bild
von leitenden Angestellten ergeben würde und das fehlende Unternehmerrisiko
sich dadurch zeige, dass die Einnahmen der
Gesellschafter-Geschäftsführer weder durch die Qualität der
Tätigkeit, noch durch den Umfang bzw. das Betriebsergebnis der Gesellschaft
beeinflusst werden würden.
Bezüglich der privaten Nutzung firmeneigener Fahrzeuge
durch die Gesellschafter-Geschäftsführer sei es unerheblich, ob
für Fahrten Wohnung - Betrieb durch die wesentlich Beteiligten der
Verkehrsabsetzbetrag zustehe oder nicht, weil im gegenständlichen Verfahren
nicht die Einkommensteuer in Streit stehe, sondern der DB und DZ. Zu den
sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
würden alle Vergütungen gehören, die der
Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine
Tätigkeit erhalten würde. Nicht darunter würden Zahlungen ohne
Entgeltcharakter fallen, wie der Ersatz von Auslagen, die im Interesse der
Gesellschaft getätigt worden wären. In seiner Entscheidung vom
17.10.1991, 89/13/0261, hätte der VwGH im Grundsatz entschieden, dass, nach
der - auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes
heranzuziehenden - Begriffsbestimmung des § 15 EStG 1972 Einnahmen
vorliegen würden, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile
im Rahmen der in Betracht kommenden Einkunftsart zufließen würden.
Hinsichtlich des Ansatzes von Sachbezugswerten für die
Nutzung der Fahrzeuge der Berufungswerberin durch die Geschäftsführer
wird im Vorlageantrag ergänzend vorgebracht, während der Prüfung
sei erläutert worden, dass wegen ausschließlicher Nutzung der
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke der Ansatz von Sachbezügen
unterblieben sei. Beide Geschäftsführer würden für ihre
Privatfahrten private Fahrzeuge verwenden. Die Belege über die
Anschaffungskosten der Firmenfahrzeuge seien dem Prüfer - entgegen der
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - durch eine Mitarbeiterin
vorgelegt worden. Wie dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes selbst vom
10.7.2000 zu entnehmen sei, sollten "im Falle privater Nutzung Nachweise
über die Höhe der Anschaffungskosten..." erbracht werden. Diese
Aufforderung impliziere, dass auch die Behörde den Fall der nicht-privaten
Nutzung für möglich erachtet habe. Der Ansatz von Sachbezügen sei
daher schon dem Grunde nach auszuschließen, weil eben keine private
Nutzung erfolgen würde. Der von der Behörde nun doch herangezogene
Sachbezugswert von ATS 7.000,-, mit der Begründung, dass das Ausmaß
der privaten Fahrten und die Höhe der Anschaffungskosten nicht nachgewiesen
worden sei, basiere demnach auf der grundsätzlichen Annahme, dass doch
private Fahrten getätigt worden wären und offensichtlich auf einer
Schätzung. Gemäß
§ 184 BAO seien dabei alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung seien. Die wiederholten Hinweise auf die ausschließliche
betriebliche Nutzung, das Vorhandensein von Privatfahrzeugen sowie der Umstand,
dass der Behörde zumindest bekannt sei, um welchen Fahrzeugtyp es sich
handeln würde (Aufschluss über mögliche Anschaffungskosten),
würden es nicht rechtfertigen, vom "vollen Sachbezugswert" für
Dienstnehmer auszugehen (Anschaffungskosten ATS 467.000,- sowie mehr als 500
Privat-km monatlich). Warum "ein Abweichen vom vollen Sachbezug" nicht
möglich sein solle, entziehe sich ihrem Verständnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
für das Jahr 1998 auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz bzw.
für das Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998
(WKG) in der jeweils geltenden Fassung.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass laut
Firmenbuchauszug beide Geschäftsführer die Gesellschaft ab 31.12.1997
selbstständig vertreten haben, wobei bei einem der beiden
Geschäftsführer die Funktion mit Eintragung vom 26.11.2002 (Antrag auf
Änderung am 21.11.2002 beim Firmenbuch eingelangt) im Firmenbuch
gelöscht wurde.
Auf Grund der jahrelangen Tätigkeit als
Geschäftsführer der Berufungswerberin ist die Eingliederung der
Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach außen
hin erkennbaren Tätigkeit (Beschaffung von Aufträgen für das
Unternehmen, Kontaktpflege mit Auftraggebern, Personalführung, Pflege des
Betriebsklimas, Arbeitseinteilung der Mitarbeiter, fallweise Bauleitung auf
Baustellen, interne Verwaltungsarbeiten, Kontakthaltung zu Steuerberatern,
Banken etc.), mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die
Führung der Gesellschaft und dem operativen Betätigungsfeld der beiden
Geschäftsführer verwirklicht wird, als jedenfalls gegeben anzusehen.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Hinsichtlich des Einwandes der Berufungswerberin, die
Einkünfte der Gesellschafter-Geschäftsführer würden unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 zu subsumieren sein, wird darauf
hingewiesen, dass entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Vorliegen einer Beschäftigung des
wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft ist, welche die von der
Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten
Kriterien erfüllt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2003,
2001/13/0219 und die dort zitierte Judikatur). Dass diese Voraussetzungen zur
Gänze erfüllt werden ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen.
Sachbezug Kraftfahrzeuge:
Das Finanzamt hat in Analogie zur Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. 1992/642, die in Ausführung des
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 bestimmte geldwerte Vorteile bewertet, die private
Verwendung firmeneigener Fahrzeuge durch die beiden Geschäftsführer
mit dem höchsten dort bestimmten Bezug, nämlich S 7000,- pro Monat und
pro Fahrzeug angesetzt. Begründend wird ausgeführt, dass die
geforderten diesbezüglichen Nachweise nicht vorgelegt worden seien und der
Hinweis auf das Vorhandensein nicht vergleichbarer und möglicherweise von
anderen Familienmitgliedern verwendeter Fahrzeuge kein ausreichender Nachweis
für eine ausschließliche betriebliche Nutzung der Firmenfahrzeuge
sei.
Die oben genannte Verordnung ist für betriebliche
Einkünfte nicht anwendbar. Demgegenüber hat aber auch ein wesentlich
Beteiligter im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die private
Nutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges als Betriebseinnahme einer Besteuerung
zuzuführen. Wenn aussagekräftige und nachvollziehbare Aufzeichnungen
über die private Verwendung der betrieblichen Fahrzeuge fehlen, ist der
Wert der Nutzung nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß
§
184 BAO zu schätzen.
Die Berufungswerberin vertritt in der Berufung
diesbezüglich neben den nicht für die Beurteilung der DB- und
DZ-Pflicht relevanten Ausführungen über den Verkehrsabsetzbetrag die
Ansicht, dass der vom Lohnsteuerprüfer angesetzte Sachbezugswert jedenfalls
zu hoch sei und zumindest die Höhe des angesetzten Sachbezugswertes auf
beispielsweise die Hälfte zu reduzieren wäre. Im Vorlageantrag wird
darauf hingewiesen, dass die wiederholten Hinweise auf die ausschließlich
betriebliche Nutzung, das Vorhandensein von Privatfahrzeugen sowie dem Umstand,
dass der Behörde zumindest bekannt ist, um welchen Fahrzeugtyp es sich
handelt, es nicht rechtfertigen würde, vom vollen Sachbezugswert für
Dienstnehmer auszugehen. Warum ein Abweichen vom vollen Sachbezug nicht
möglich sein sollte entziehe sich ihrem Verständnis.
Angesichts des Vorbringens der Berufungswerberin und der
Äußerung des Finanzamtes, aus verfahrensökonomischen
Gründen weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine gesetzeskonforme
Schätzung gemäß
§ 184 BAO nicht vornehmen zu können,
wird der Wert für die private Nutzung der firmeneigenen Fahrzeuge
entsprechend dem Willen der Berufungswerberin im Schätzungsweg mit dem
halben Sachbezugswert bewertet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser
Wert nicht eine Beteiligung an den von der Berufungswerberin für diese
Fahrzeuge aufgewendeten Kosten widerspiegelt, sondern einen Wert darstellt, den
sich die Gesellschafter-Geschäftsführer dadurch ersparen, dass sie ein
Firmenfahrzeug für private Zwecke nutzen können. So gesehen stellt der
halbe Sachbezugswert in Höhe von monatlich S 3.500,- unter
Berücksichtigung der durch derartige Fahrzeuge verursachten Fixkosten
(Wertverlust, Versicherung, Steuer, Jahresservice) und der noch hinzukommenden
laufenden Kosten (Betriebsmittel, Reifen, betriebsabhängiges Service,...)
eine sehr geringe Größe dar.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der Geschäftsführer ungeachtet ihrer gleichzeitigen
Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Die Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sind. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen (einschließlich
Sachbezüge) der Geschäftsführer den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag abzuführen. Der Ansicht der Berufungswerberin, die
Einkünfte der Gesellschafter-Geschäftsführer unter § 22
Z 2 Teilstrich 1 EStG zu subsumieren, ist nicht zu folgen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-G/02
- Stammnummer
- 21594
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF