Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0564-I/05
Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 15a ErbStG bei Erbanfall eines (negativen) Kommanditanteiles samt Liegenschaft des Sonderbetriebsvermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0564-I/05vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem gegenständlichen Erbanfall ist auf den Bw. gemeinsam mit dem (negativen) 51 %- Mitunternehmeranteil an einer Kommanditgesellschaft auch eine Liegenschaft des Sonderbetriebsvermögens übergegangen. Der Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers ist nach § 15a ErbStG begünstigt, wenn das Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil erworben wird. War im Streitfall diese Liegenschaft des Sonderbetriebsvermögens in der Berechnung des stpfl. Erwerbes mit 175.068,86 € enthalten ( der negative Kommanditanteil mit Null ), dann konnte sich der nach § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils samt Sonderbetriebsvermögen zustehende sachliche Freibetrag bis zu diesem Betrag von 175.068,86 € steuerbefreiend auswirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.S., Adresse, vertreten durch
Steuerberater.X, vom 30. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck, vom 5. September 2005 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftsteuer wird festgesetzt in Höhe von
20.144,76 €. Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen und die Festsetzung der Erbschaftssteuer wird am Ende
der Entscheidungsgründe dargelegt und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlungsprotokoll nach dem Verstorbenen O.S. war in
der gegenständlichen Verlasssache der erbliche Sohn H.S. als Alleinerbe zum
gesamten Nachlass berufen. Nach dem eidestättigen Vermögensbekenntnis
zählte zu den Aktiven ua. die im Alleineigentum des Verstorbenen stehende
Liegenschaft EZ X Grundbuch Y mit einem Einheitswert von 116.712,57 €
(Sonderbetriebsvermögen der "S.Gastronomiebetriebe KG") und ein
Kommanditanteil an der "S.Gastronomiebetriebe KG" mit einer
Vermögenseinlage im Nominale von 200.000 S, somit 14.543,57 €.
Im gegenüber dem H.S. erlassenen
Erbschaftsteuerbescheid wurde für den Streitpunkt von Relevanz bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Wert der Grundstücke (dreifache
Einheitswert) mit 360.503,55 € und das "Betriebsvermögen- Anteil an
Personengesellschaft" mit 14.534,57 € angesetzt und ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 395.054,70 € die Erbschaftssteuer mit
46.715,46 € festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wendet ein,
als Bemessungsgrundlage für den Anteil an der S.Gastronomiebetriebe KG sei
der laut beiliegender Berechnung sich ergebende negative Einheitswert von
379.146 € anzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung trug das Finanzamt dem
Berufungsvorbringen insoweit Rechnung, in dem das bisher bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zum Ansatz gekommene "Betriebsvermögen- Anteil an
Personengesellschaft" nicht mehr berücksichtigt wurde, wodurch sich der
steuerpflichtige Erwerb entsprechend reduzierte. Begründet wurde diese
Entscheidung wie folgt: "Ein Kommanditanteil kann
nie weniger als Null wert sein. Daher kann der Berufung nur ein teilweiser
Erfolg zukommen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Begründung führte er auszugsweise aus:
"Die
Liegenschaft in EZ X Grundbuch
Y (3-facher Einheitswert Euro 350.137,71)
befindet sich zu 50 % im Sonderbetriebsvermögen der
S.Gastronomiebetriebe KG. Da der
Einheitswert des Kommanditanteils O.S.
- 379.146 beträgt, ist das
Sonderbetriebsvermögen mit Euro 175.068,86 aus der Berechnung der
Erbschaftsteuer auszuscheiden. Demzufolge beträgt die Bemessungsgrundlage
für die Erbschaftsteuer Euro 205.451,27, zu multiplizieren mit 8 % ergibt
eine Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG von Euro
16.436,10."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach
diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen unter anderen der Erwerb durch Erbanfall.
Gemäß
§ 15a Abs. 1 ErbStG idF. BGBl. I Nr.
59/2001 bleiben Erwerbe von Todes wegen gemäß Abs. 2, sofern der
Erwerber eine natürliche Person ist, und nach Maßgabe der Abs. 3 und
4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag) steuerfrei. Zum
Vermögen zählen nach § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
ist. Gemäß
§ 15a Abs. 3 Z 3 ErbStG steht der Freibetrag
(Freibetragsteil gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen
gemäß Abs. 2 zu, wenn der Gegenstand der Zuwendung des Erblassers ist
ein Mitunternehmeranteil in dem im Abs. 2 Z 2 angeführten Ausmaß.
Nach § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG steht der Freibetrag beim Erwerb eines
Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) nur in dem
Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft entspricht.
An Sachverhalt liegt dem Streitfall zugrunde, dass H.S.
Alleinerbe nach dem verstorbenen O.S. war und durch Abgabe einer positiven
Erbserklärung die Erbschaft angenommen hat. Zu dieser Erbschaft zählte
neben anderen auch die im Alleineigentum des Verstorbenen stehende Liegenschaft
EZ X GB Y und sein Kommanditanteil an der "S.Gastronomiebetriebe KG". Unter
Beachtung der Angaben im Abhandlungsprotokoll im Konnex mit den
Ausführungen im Vorlageantrag besteht zum gegenwärtigen Stand des
Verfahrens allein noch Streit darüber, ob diese im zivilrechtlichen
Alleineigentum des Kommanditisten O.S. stehende und von diesem Mitunternehmer
der S.Gastronomiebetriebe KG zu 50 % als Sonderbetriebsvermögen zur Nutzung
überlassene Liegenschaft EZ X GB Y im Ausmaß von 175,068,86 € (=
EW 116.712,57 x 3 = 350.137,71, davon 50 %) "aus der Berechnung der
Erbschaftsteuer auszuscheiden ist", sodass sich ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 205.451,27 € eine Erbschaftssteuer von 16.436,10
€ ergebe.
Außer Streit blieb, dass mit diesem Erbanfall auf den
Bw. der Mitunternehmeranteil des Verstorbenen und diese zu dessen
Sonderbetriebsvermögen zählende Liegenschaft übergegangen ist.
Der Verstorbene hatte diese in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehende
Liegenschaft der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen,
sodass die Liegenschaft im angeführten Ausmaß von 50 % zweifelsfrei
Sonderbetriebsvermögen war. Damit ist das Schicksal des vorliegenden
Streitpunktes bereits entschieden. Nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des StRefG 2000 und nach der Verwaltungspraxis ist auch der
Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines
Mitunternehmers nach § 15a ErbStG begünstigt, wenn das
Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil erworben wird
oder anders ausgedrückt, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes des
Sonderbetriebsvermögens in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu § 15a ErbStG und Punkt
4.3.1 der in Rz 2 dieser Literaturstelle erwähnten "Richtlinie"). Gerade
dies liegt im Streitfall vor, gehörte doch sowohl der Mitunternehmeranteil
als auch die Liegenschaft des Sonderbetriebsvermögens zum in Frage
stehenden Erwerb durch Erbanfall. Im Hinblick auf den vererbten
Mitunternehmeranteil von 51 % liegt die Tatbestandsvoraussetzung des § 15a
Abs. 3 Z 3 ErbStG vor und es steht nach der Bestimmung des § 15a Abs. 4 Z 3
ErbStG ein Freibetragsteil von maximal 186.150 € (= 365.000 € x 51 %)
zu. War aber der Mitunternehmeranteil samt der Liegenschaft des
Sonderbetriebsvermögens (Ausmaß 50 %) in der Berechnung des
steuerpflichtigen Erwerbes in Höhe von 175.068,85 € (EW: 116.712,53 x
3 = 350.137,71 €, davon 50 %) enthalten, konnte sich dieser für die
Übertragung von im § 15a Abs. 2 ErbStG angeführten Vermögens
zustehende sachliche Freibetrag nur in Höhe des darauf entfallenden
(angesetzten) Betrages auswirken. In diesem Zusammenhang war noch zu
erwähnen, dass sich diese sachliche Befreiung auch auf die Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG bezieht. Dem Vorlagebegehren war
dahingehend zu entsprechen, dass sich nach Abzug dieses sachlichen Freibetrages
von 175.068,86 € ein steuerpflichtiger Erwerb von 205.451,27 € ergibt.
Neben der angeführten sich gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
ergebenden Erbschaftssteuer von 16.436,10 € war aber zusätzlich noch
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG vom steuerlich maßgeblichen Wert
der Grundstücke von 185.434 € ( = 360.503 € - 175.068,86 €)
die Steuer zu berechnen.
Der Berufung war im Ergebnis teilweise stattzugeben. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Festsetzung der Erbschaftssteuer
wird nachstehend dargestellt, wobei der stattgebende Teil der
Berufungsvorentscheidung einen integrierenden Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung bildet:
|
steuerpflichtiger Erwerb
laut Berufungsvorentscheidung
|
380.520,13
€
|
- Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG
|
-
175.068,86 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
laut Berufungsentscheidung
|
205.451,27
€
Berechnung der festgesetzten
Erbschaftssteuer:
|
Gemäß
§ 8
Abs. 1ErbStG (Steuerklasse I) 8 % vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 205.451
€
|
16.436,08
€
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4ErbStG 2 % vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtig maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 185.434 €
|
3.708,68
€
|
Erbschaftssteuer
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
20.144,76
€
Innsbruck,
am 24. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 3 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0564-I/05
- Stammnummer
- 21586
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF