Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0042-W/05
Einleitung, Überwachungsverschulden indiziert keine Wissentlichkeit für § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-W/05vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn D.E., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 10. März 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Mödling vom 15. Februar
2005, SN 2005/00055-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. Februar 2005 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 016/2005/00055-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der Firma C.
"vorsätzlich" unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für "die Monate"
12/03 in Höhe von €
4.336,00
bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde auf
die Feststellungen der USO-Prüfung vom 20. Juli 2004 verwiesen, wonach eine
Gutschriftsrechnung der Firma W. nicht verustet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. März 2005,
in der als Rechtfertigung Folgendes ausgeführt wird:
1. Wie aus der beiliegenden
Sachverhaltsdarstellung dokumentiert ergebe sich die im Zuge der USO
festgestellte Nachversteuerung aus einem Fehlbuchungsvorgang im Zuge der
Bilanzierungsarbeiten des Geschäftsjahres 1999 der Firma H., und nicht wie
im Bescheid angeführt aus den Berechnungen der Vorauszahlung an
Umsatzsteuer für den Monat 12/2003 der Firma C..
2. Bis heute liege dem Bf. die
im Bescheid als Grundlage des Strafverfahrens angeführte
Gutschriftsrechnung der Firma W. GmbH nicht vor.
3. Die den festgestellten
Fehlbetrag an USt betreffende Bilanzierung des Geschäftsjahres 1999 sei von
der Steuerberatungskanzlei H.K., durchgeführt und durch USt-Verprobung
überprüft worden. Es liege keinesfalls am Bf., die Durchführung
der Bilanzierungsarbeiten einer beauftragten Steuerberatungskanzlei zu
überprüfen, umso mehr, als die ordnungsgemäße Berechnung
der USt durch Verprobung nachgewiesen worden sei.
4. Es müsse in diesem
Zusammenhang festgestellt werden, dass der Fehler nur durch eine
irrtümliche Verbuchung des gegenständlichen Betrages durch eine
Mitarbeiterin der Steuerkanzlei auf ein Konto erfolgt sei, in dem
ausschließlich Auslandsumsätze, also steuerfreie Erlöse aus
Exporten, erfasst worden sind. Aus diesem Grund sei auch der Fehlbetrag im Zuge
der Verprobung nicht berücksichtigt worden (dieser Umstand sei erst im Zuge
der Recherchen bei der USO durch den Bf. bzw. seine Buchhalterin festgestellt
worden). Da sich überdies bei der Verprobung ein analoger Fehlbetrag (wie
im Zuge der USO festgestellt leider aus einem anderen Geschäftsfall)
ergeben habe, haben alle Beteiligten von der Annahme ausgehen müssen, dass
der Vorgang W. ordnungsgemäß erfasst, verbucht und versteuert worden
sei.
5. Der damals ermittelte
Fehlbetrag in der Jahresberechnung der USt sei vom Bf. ordnungsgemäß
dem Finanzamt schriftlich angezeigt und bezahlt worden. Der Bf. habe selbst
davon ausgehen können, dass die Steuerberechnung und Bezahlung der
Steuerschuld ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
6. Sofern überhaupt eine
Gesetzesverletzung vorliegen sollte, sei diese keinesfalls in seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer der C., sondern bereits 1999, also zu einem
Zeitpunkt vor Gründung dieser Unternehmung, in seiner Eigenschaft als
Einzelhandelskaufmann im Rahmen seiner damaligen Firma H. erfolgt. Der gesamte
Vorgang habe somit nichts mit der Geschäftstätigkeit de Firma C. zu
tun.
7. Nach Vorhalt der Gutschrift
W., die anscheinend erst nachträglich per 31. Dezember 2003 erfolgt
sei, durch den USO-Prüfer A. sei der Bf. sofort bemüht gewesen, den
Sachverhalt nach besten Kräften aufzuklären und den damit
zusammenhängenden Geschäftsfall in allen Einzelheiten aufzurollen. Von
einer "Bewirkung einer Verkürzung der Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer" könne also keinesfalls die Rede sein und der Bf. weist diese
Anschuldigung entschieden zurück.
8. Schließlich halte der
Bf. fest, dass er nach Feststellung des gegenständlichen Fehlbetrages
diesen sofort anerkannt und der Einfachheit halber - um das
Prüfungsverfahren zu verkürzen und rasch abzuschließen -
einer Aufrechung mit dem Guthaben auf dem geprüften Steuerkonto zugestimmt
habe. Der Fehlbetrag sei auch sofort durch Abbuchung vom Guthaben der C.
ausgeglichen worden.
Zum Nachweis der Rechtfertigung
werde auf eine Sachverhaltsdarstellung, die Dokumentation des
Geschäftsvorfalles und die Zeugennennung verwiesen.
Es wird um Stattgabe der
Beschwerde, Aufhebung des vorliegenden Bescheides und Einstellung des
eingeleiteten Strafverfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich
a) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
oder
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes
1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zunächst ist festzuhalten,
dass mit Beschluss des Gerichtes, die Firma H. mit Einbringungsvertrag vom
26. März 2002 in die Firma C-GmbH, nunmehr Firma C. übertragen
wurde.
Wenn der Bf. darauf hinweist,
dass der festgestellte Fehlbetrag an Umsatzsteuer im Zuge der Bilanzierung des
Geschäftsjahres 1999 von der Steuerberatungskanzlei H.K., durchgeführt
und durch Umsatzsteuerverprobung überprüft wurde und es keinesfalls am
Bf. liege, die Durchführung der Bilanzierungsarbeiten einer beauftragten
Steuerberatungskanzlei zu überprüfen, umso mehr, als die
ordnungsgemäße Berechnung der Umsatzsteuer durch Verprobung
nachgewiesen wurde, sind daraus Anhaltspunkte für den Verdacht eines
Überwachungsverschuldens abzuleiten.
Wer als Unternehmer tätig
wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.
Will der Abgabenpflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er
dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung
nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch
anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder
finanzstrafrechtlichen Verantwortung. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
ausgesprochen hat, ist der Abgabepflichtige angehalten, bei der Auswahl dieser
Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen.
Allerdings wird bei Vorliegen eines Überwachungsverschuldens lediglich ein
fahrlässiges Finanzvergehen begangen.
Die im angefochtenen Bescheid
vorgeworfene Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verlangt für den Verkürzungserfolg jedoch die Schuldform der
Wissentlichkeit (dolus principalis). Aus der Verpflichtung zur amtswegigen
Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren
geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde
trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen
werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute
(VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Da - wie oben dargelegt
- ein Überwachungsverschulden jedoch "nur" den Verdacht einer
fahrlässigen Handlungsweise indiziert, sich somit bei Gesamtbetrachtung aus
dem vorliegenden Strafakt ein hinreichender Verdacht für die subjektive
Tatseite der angeschuldeten Abgabenhinterziehung nicht ableiten lässt, war
der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die
Vernehmung der beantragten Zeugen war somit obsolet.
Soweit der Bf. um die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
ersucht ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG berechtigt ist, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder
aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu
erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. § 157
FinStrG zählt taxativ die auf das Rechtsmittelverfahren
sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen auf. Dabei sind die Bestimmungen
über die Einstellung des Finanzstrafverfahrens nicht umfasst. Es ist daher
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mangels gesetzlicher
Zuständigkeit verwehrt, das Finanzstrafverfahren in diesem Stadium des
Verfahrens einzustellen.
Wien, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-W/05
- Stammnummer
- 21582
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF