Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0204-G/05
keine Frühstückskosten als Werbungkosten über die Anfangsphase hinaus, auch wenn dem Apf eine Nächtigungsmöglichkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-G/05vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 17. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist im Tunnelbau beschäftigt und
machte im Zuge eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Frühstückskosten in Höhe von insgesamt € 374,- für
85 Arbeitstage á
€ 4,40 von August bis Dezember 2001 als
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt nahm das Verfahren wieder auf und wies den
Berufungswerber in seinem Begehren mit der Begründung ab, dass die
pauschalen Kosten für das Frühstück nicht anerkannt hätten
werden können, da durch seine längerfristige Tätigkeit in S ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden wäre.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der
Berufungswerber aus, da er Bauarbeiter im Tunnelbau und sein Arbeitgeber
international tätig sei, werde er zu Projekten im In- und Ausland
betriebsentsandt. Im Kollektivvertrag für Bauarbeiter seien die
Entsendebedingungen aufgelistet und die Vergütungen klar geregelt. Trotz
der verschiedenen Einsatzorte bleibe der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
weiterhin sein Wohnort R. Dort habe er seine Familie und seinen Freundeskreis,
dorthin kehre er nach jeder Dekade (Arbeitsperiode) gerne zurück, dort
verbringe er seine Freizeit. Deshalb beantrage er nochmals seine eingereichten
Werbungskosten für das Frühstück auf der Baustelle im Jahr 2001
zu berücksichtigen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt, Frühstückskosten würden nur so lange
Werbungskosten darstellen, als nicht ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet werde. Da die Einsatzorte des Berufungswerbers (Baustellen) sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken würden, könnten die
Frühstückskosten nur in der Anfangsphase von fünf Tagen anerkannt
werden.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag führte der
Berufungswerber aus, dass ihm sein Arbeitgeber eine Schlafmöglichkeit
(Schlafplatz in einer Baracke) unentgeltlich zur Verfügung stellen
würde. Daneben würden ihm noch die normalen Trennungsgelder nach den
kollektivvertraglichen Vorschriften bezahlt werden. Sie würden allerdings
nicht das Frühstück, sondern nur das Mittag- und Abendessen betreffen.
Er müsse daher die Frühstückskosten aus eigener Tasche bezahlen.
Die Lohnsteuerrichtlinien würden in diesem Fall unter den Randzahlen 315ff
vorsehen, dass die Frühstückskosten mit € 4,40 angesetzt werden
könnten. Da er für die Nächtigung keine Pauschbeträge
beantragen würde, gelte diese Regelung nach den Lohnsteuerrichtlinien auch
für Zeiten außerhalb der gesetzlich definierten Dienstreise
gemäß
§ 26 EStG. Weiters dürfe er darauf hinweisen, dass er
von seinen Kollegen wisse, dass andere Finanzämter in Kärnten und auch
in der Steiermark die Frühstückskosten als Werbungskosten akzeptieren
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass der
Berufungswerber vom 1.1.2001 bis zum 26.8.2001 seine Bezüge von der BGesmbH
und ab 27.8 2001 bis 20.12.2001 von der ArgeT erhalten hat. Daraus ist
abzuleiten, dass der Berufungswerber ab 27.8.2001 an einer neue
Arbeitsstätte bzw. der neuen Baustelle in Strengen tätig wurde. Das
ergibt sich auch aus seinem Antrag, ab August 2001 die
Frühstückskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der
Berufungswerber hat demnach keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
errichtet, sondern seinen einzigen Mittelpunkt der Tätigkeit von seinem
bisherigen Arbeitsort an seinen neuen Arbeitsort nach Strengen verlegt. Nachdem
der Wohnort des Berufungswerbers so weit vom seinem Arbeitsort entfernt ist,
dass eine täglich Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsort nicht möglich
ist, handelt es sich im gegenständlichen Fall um Aufwendungen für eine
doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten, aber nicht um eine
Dienstreise.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind
die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den
auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag
übersteigen. Der Berufungswerber hat in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 einen
Betrag von S 11.520,- als Werbungskosten beantragt. Das Finanzamt
veranlagte antragsgemäß und hat im Zuge der Wiederaufnahme des
Verfahrens einen weiteren Betrag in Höhe von S 22,- (insgesamt daher S
11.542,-) als Werbungskosten berücksichtigt. Wie das Finanzamt zu diesem
Betrag gekommen ist aus dem Akt nicht ersichtlich und konnte ebenso wenig
telefonisch geklärt werden. Vermutlich wollte das Finanzamt im Wege der
Wiederaufnahme das beantragte Frühstücksgeld in Höhe von €
4,40 für fünf Tage, ergibt € 22,-, als
Verpflegungskostenmehraufwand berücksichtigen und hat dabei anstatt Euro
Schilling angesetzt. Tatsächlich sind dem Berufungswerber nach diesen
Überlegungen Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von S
12.000,- (5 Monate X S 2.400,-) und zusätzlich das
Frühstücksgeld für fünf Tage in Höhe von € 22,-,
daher insgesamt S 12.303,- oder € 894,09, anstatt durch das Finanzamt
in Höhe von S 11.542,-, als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Im
Vergleich zu der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Gutschrift in Höhe
von € 547,37 erhöht sich die Gutschrift um € 20,71 auf €
568,08. Mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für
Familienheimfahrten wird dem vom Berufungswerber vorgebrachten Einwand, der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich weiterhin an seinem Wohnort in
R , Rechnung getragen.
Die Begründung dafür, dass dem Berufungswerber
nicht wie beantragt das Frühstücksgeld für den gesamten Zeitraum
seiner Tätigkeit in S im Jahr 2001 als Werbungskosten zu gewähren ist,
ergibt sich aus der Judikatur des VwGH zu den Reisekosten: Im Erkenntnis vom
28.1.1997, 95/14/0156, vertrat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 5
EStG 1972 (im Wesentlichen gleich lautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Soweit eine Nächtigung erforderlich ist, wäre - für den ersten
Zeitraum von ca. einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu
berücksichtigen. Mit den Erkenntnissen vom 30.10.2001, 95/14/0013, und vom
7. Oktober 2003, 2000/15/0151, folgte der Verwaltungsgerichtshof dieser
Rechtsprechung. Obwohl gegenständlich nicht von einer Dienstreise im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auszugehen ist, wird die Auffassung
vertreten, dass dem Berufungswerber in der Anfangsphase von ca. einer Woche (5
Arbeitstage) die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten nicht bekannt
waren. Nachdem dem Berufungswerber eine Nächtigungsmöglichkeit vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde und nach seinen Angaben dem
Kollektivvertrag entsprechend steuerfreie Trennungsgelder vergütet wurden,
war lediglich der Mehraufwand für das Frühstück als
Werbungskosten in der Anfangsphase zu berücksichtigen. Aus der zitierten Rz
315 der Lohnsteuerrichtlinien ergibt sich im Übrigen lediglich, dass die
Frühstückskosten entweder in der nachgewiesenen Höhe oder
geschätzt € 4,40 dann Werbungskosten darstellen, wenn einem
Arbeitnehmer für die Nächtigung eine kostenlose Unterkunft zur
Verfügung gestellt wird. Über die Dauer der Gewährung wird keine
Aussage getroffen.
Was den Hinweis des Berufungswerbers betrifft, andere
Finanzämter in Kärnten und auch in der Steiermark würden die
Frühstückskosten als Werbungskosten akzeptieren, genügt es darauf
hinzuweisen, dass aus einer - allenfalls rechtswidrigen -Vorgangsweise
gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares
Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob andere
Finanzämter gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger
Weise wie das gegenständliche Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber
vorgegangen ist (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling
bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen
kommen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-G/05
- Stammnummer
- 21579
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF