Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0355-W/04
Grundbetrag zur burgenländischen Landwirtschaftskammer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-W/04vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EF, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt vom 15. April 2003 betreffend Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage für 2003 zu EW-AZxx-1-xxxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Frau EF (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) ist
seit dem Jahr 1981 Eigentümerin der Liegenschaft EZx. Für diesen
2,6905 ha großen Grundbesitz stellte das Finanzamt Eisenstadt zuletzt mit
Bescheid vom 8. März 1989 (Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988) zu
EW-AZxx-1-xxxx einen Einheitswert in Höhe von S 22.000,00 (entspricht
€ 1.598,80) fest. Als Art des Steuergegenstandes wurde
"landwirtschaftlicher Betrieb" bescheidmäßig festgestellt.
Ebenfalls mit Bescheid vom 8. März 1989 wurde der
Grundsteuermessbetrag für diesen Grundbesitz mit S 35,00 (entspricht €
2,54) festgesetzt.
Seit dem sind für den gegenständlichen
Grundbesitz keine Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide mehr
ergangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. April 2003
setzte das Finanzamt Eisenstadt gegenüber der Bw. den Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2003 in Höhe von € 15,00
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst
gerügt, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, was diese Festsetzung
bewirke. Da die Bezirkshauptmannschaft X das fragliche Grundstück nach
Beschau im April als Biotop eingestuft habe, nehme die Bw. an, dass das auch
eine steuerliche Änderung bewirke. Die Bw. schlage sich schon jahrelang mit
der Landwirtschaftkammer wegen ihrer Unfallversicherung herum. Sie sei
Gewerbetreibende gewesen und als solche unfallversichert. Es handle sich daher
um eine Doppelversicherung. Das fragliche Grundstück sei ein Sumpf und es
seien schon - vergebens - einige hunderttausend Schilling investiert worden, um
es nutzbar zu machen. Jetzt sei es ein Biotop und das amtlich. Sie könne
den Grundbeitrag nicht anerkennen, wenn sie nicht einmal über die Folgen
genau informiert sei.
Über entsprechende Anfrage teilte die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Finanzamt Eisenstadt mit Schreiben vom
26. Juni 2003 mit, dass für die Bw. seit 1. April 1974 bis laufend eine
Pflichtversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) als
Betriebsführer für die Versicherungsart: "Unfallversicherung"
bestehe.
Mit Schreiben vom 11. August 2003 informierte das Finanzamt
Eisenstand die Bw. darüber, unter welchen Voraussetzungen der Grundbetrag
zur Landwirtschaftskammer vorzuschreiben sei und teilte ihr mit, dass die
Umwidmung ihrer Grundstücke (teilweise Gewässer) laut Erhebung von
Herrn Dipl.Ing.X zu keiner Wertfortschreibung führe.
In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme brachte die Bw. im
Wesentlichen vor, dass ihr Grundstück nicht landwirtschaftlich genutzt
werden könne und sie überhaupt keine landwirtschaftliche
Tätigkeit ausübe. Sie habe das Grundstück von ihrem Vater geerbt
und nie landwirtschaftlich genützt, weil es gar nicht dazu geeignet sei.
Ein Vorbesitzer habe es schon einmal entwässert. Es sei erfolglos gewesen.
Auch ihr Vater habe es einmal versucht und es habe sich kein dauernder Erfolg
eingestellt. Teilweise sei es überhaupt nicht zu betreten (sumpfiges
Schilfdickicht, von einem Bach und 2 Straßen durchschnitten und weiter
3000 m2 ein trauriger Himmelsteich). Der Einheitswert liege um einige Euro
über dem Limit, ab dem ein Grundbeitrag zu entrichten sei. Außerdem
stellte die Bw. noch ihre finanziellen Verhältnisse dar und ersuchte, ihr
in diesem Grenzfall alle weiteren Abgaben für ihr nutzloses Grundstück
zu erlassen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr
Vorbringen und verwies nochmals darauf, dass sie als Gewerbepensionistin
unfallversichert sei und sie nun für ein Biotop, das nur Pflegekosten
verursache und keinerlei Ertrag bringe, auch bei der Bauernkammer
Unfallversicherung bezahlen solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen
Verfahren weder darüber abzusprechen ist, ob die Bw. nach dem
Bauernsozialversicherungsgesetz Beiträge zur Unfallversicherung zu leisten
hat, noch ob sie Mitglied der Landwirtschaftskammer ist, noch ob ihr
Grundstück landwirtschaftlich genützt werden kann. Gegenstand des
vorliegenden Verfahren ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit
der Festsetzung der Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage für
2003.
Für die Liegenschaft EZx liegt ein
rechtskräftiger Feststellungsbescheid vor, mit dem als Art des
Steuergegenstandes "landwirtschaftlicher Betrieb" bescheidmäßig
festgestellt wurde. Auf Grund der Bestimmung des § 192 BAO besteht im
gegenständlichen Verfahren eine Bindung an den Feststellungsbescheid und
ist daher bei der Entscheidung davon auszugehen, dass es sich bei der
Liegenschaft EZx um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück
handelt.
Wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art tatsächlich abweichen sollte, so
könnte dies erst nach Durchführung einer Artfortschreibung iSd §
21 Abs. 1 Z. 2 BewG berücksichtigt werden. Nach § 193 Abs. 2 BAO wird
ein Fortschreibungsbescheid über Antrag oder auch von amtswegen erlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde nicht darüber abgesprochen, ob
die Voraussetzungen für eine Artfortschreibung vorliegen und ist daher im
gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen, ob die Liegenschaft noch zu
Recht als landwirtschaftliches Vermögen bewertet ist oder ob sie bereits
dem Grundvermögen zuzurechnen wäre.
§ 25 des burgenländischen
Landwirtschaftskammergesetzes 2002 (LGBl. Nr. 76/2002) lautet wie Folgt:
"(1) Die
Kammerumlagen sind von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten.
(2) Die
Kammerumlagen bestehen aus einem Grundbetrag (Abs. 3) und einem Betrag, der sich
aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage (Abs. 4) mit einem Hebesatz
(Abs. 5) ergibt. Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr
(Erhebungszeitraum) erhoben. Sie werden fällig, wenn die Voraussetzungen
für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres
vorliegen.
(3) Der
Grundbetrag ist mit Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung
der Lebenshaltungskosten, ausgehend von einem Betrag von 15 Euro zum 1.
Jänner 2001, festzusetzen. Dabei sind Schwankungen bis zu 5 % der
Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen. Der Grundbetrag wird von
allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer (Abs. 1) erhoben, die
gemäß
§§ 22 Abs. 2 lit. a und 30 Abs. 1 und 2
Bauernsozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 idF des Gesetzes BGBl. I Nr.
131/2001, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet
sind.
(4)
Beitragsgrundlage der Kammerumlage
1. hinsichtlich der Mitglieder
der Landwirtschaftskammer gemäß
§ 3 Abs. 1, die Eigentümer
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert mit BGBl. I
Nr. 59/2001, sind und
2. hinsichtlich
der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß
§ 3 Abs. 1, die
Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, soweit es sich um
unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich
genutzt werden,
ist der für
Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. jener besondere Messbetrag,
der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde,
wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im
Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, bewertet worden wäre.
(5) Der Hebesatz
der Beitragsgrundlage wird alljährlich von der Vollversammlung festgesetzt.
Der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage mit dem Hebesatz
ergebende Betrag ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer
gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(6) Hebesatz und
Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen
Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt;
sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein
neu festgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.
(7) Der
Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung
gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge
auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der
Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid
zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten
sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im
Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für
bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen
Anwendung.
(8) Die Erhebung
der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter § 3 Abs.1 Z 1
angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes
übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den
die Beitragsgrundlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag
festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen
eine Vergütung in der Höhe von 4 % der an Kammerumlagen erhobenen
Beträge.
(9) Hinsichtlich
des gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Grundbetrages hat das Finanzamt die
von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines
jeden Jahres übermittelten Daten der Vorschreibung der Kammerumlage zu
Grunde zu legen. Das Finanzamt hat auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die
für die Erfassung der Mitglieder erforderlichen Unterlagen (Name und
Anschrift der Umlagepflichtigen, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, den
Grundsteuermessbetrag, die diesem Messbetrag zugrundeliegende land- und
forstwirtschaftliche Fläche) zu übermitteln. Die für die
Datenübermittlung anfallenden Kosten hat die Landwirtschaftskammer zu
tragen.
(10) Die
Kammerumlagen von den gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 Umlagepflichtigen
sind von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Gegen eine Umlagevorschreibung
der Landwirtschaftskammer steht die Berufung an die Landesregierung offen.
Rückständige Umlagen sind im Verwaltungswege
einzubringen.
(11) Wird einem
gemäß Abs. 1 Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens
mehrerer für Zwecke der Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach
vorgeschrieben, so ist dem Umlagepflichtigen von der Landwirtschaftskammer
über Antrag der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag
rückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des Folgejahres
an die Landwirtschaftskammer zu richten."
Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung
vom 17. Dezember 2002 (LGBl. Nr. 114/2002) wurde der Grundbetrag der
Kammerumlage für das Jahr 2003 mit 15,00 Euro festgesetzt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 des burgenländischen
Landwirtschaftskammergesetzes sind Mitglieder der Landwirtschaftskammer
ua. 1. Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im
Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder
deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt. Ist die
Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, entscheiden gemäß
§ 3 Abs. 3 leg. cit. hierüber ... die Landesregierung auf Antrag der
Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen.
Da sich das - in Bindung an den Feststellungsbescheid -
landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Bw. im Burgenland befindet, das
erforderlichen Mindestausmaß sowohl hinsichtlich der Größe als
auch hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes überschritten wird und
die Bw. zum Stichtag 1. Jänner 2003 auch beitragspflichtige
Betriebsführerin isd § 30 Abs. 1 und 2 BSVG war, wurde ihr vom
Finanzamt zu Recht die Landwirtschaftskammerumlage für 2003 in Höhe
von € 15,00 festgesetzt. Durch die ausdrückliche Bestimmung des - oben
zitierten - § 25 Abs. 9 des burgenländischen
Landwirtschaftskammergesetzes sind bei der Vorschreibung der Kammerumlagen die
von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines
jeden Jahres übermittelten Daten zu Grunde zu legen. Die
Abgabenbehörde ist an obige Mitteilung gebunden und hat daher weder die
Frage der Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftskammer zu prüfen, noch ob
die Bw. zu Recht nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz als
Betriebsführer der Pflichtversicherung unterliegt.
Die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen richten sich
großteils gegen die Zurechnung der Liegenschaft zu einem
landwirtschaftlichen Betrieb. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
gemäß 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind. Die Einwendungen, welche die Feststellung der
Grundstücksart in Frage stellen, können daher nur in einem Verfahren
gegen den Grundlagenbescheid, nicht aber im Verfahren gegen einen abgeleiteten
Bescheid Berücksichtigung finden.
Da das burgenländische Landwirtschaftskammergesetz
nicht auf die finanziellen Verhältnisse der Beitragspflichtigen abstellt,
ist auch die Höhe der Pension der Bw. nicht ausschlaggebend für das
Bestehen der Beitragspflicht zur Landwirtschaftskammer.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-W/04
- Stammnummer
- 21567
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF