Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0940-G/02
Bauherrenproblematik im Grunderwerbsteuerrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0940-G/02vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.P., vertreten durch Mag. Dr. Peter
Roppenser, Wirtschaftstreuhänder, 4600 Wels,
Konrad-Meindl-Straße 11, vom 5. Juni 1996 gegen den vorläufigen
Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO des
Finanzamtes U. vom 8. Mai 1996 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 23./26. Dezember 1993 schlossen die Berufungswerberin
und ihr Ehegatte (in der Folge kurz "Berufungswerber" oder "Erwerber" genannt)
einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer einer Liegenschaft über den Kauf
eines aus dieser Liegenschaft parzellierten Grundstückes.
Im Punkt 5) dieses Kaufvertrages wurde festgehalten, dass
den Käufern die Möglichkeit der Bebaubarkeit bekannt ist. Im Punkt 7)
wurde vereinbart, dass die mit der Errichtung und Verbücherung dieses
Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren einschließlich
anteiliger Vermessungskosten von den Käufern getragen werden.
Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes betr. die
Überprüfung der Bauherreneigenschaft teilten die Käufer am 4.
Februar 1994 mit, dass das Gebäude von Herrn DI S. geplant worden sei,
allerdings von den Berufungswerbern eine Neuplanung durchgeführt werde, das
Projekt von der Fa. C.. in Zeitungsinseraten beworben worden sei, um die
Baubewilligung von den Berufungswerbern nach Planklarheit angesucht werde, die
Erwerber wesentlichen Einfluss auf die Gesamtkonstruktion, dargestellt durch
neuen Plan, nehmen, den Erwerbern von den Baufirmen und Professionisten Rechnung
gelegt und für die Errichtung ein Fixpreis vereinbart werde, mit dem Bau
sei noch nicht begonnen worden.
Vom Finanzamt wurde den Erwerbern für diesen
Rechtsvorgang mit vorläufigen Bescheiden gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vom 29. April 1994 die
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde je aus der Summe
der Hälfte des Kaufpreises für das Grundstück und der Hälfte
der geschätzten Vermessungskosten ermittelt.
Auf ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
teilten die Käufer am 25. April 1996 mit, dass mit dem Bau im
Mai 1994 begonnen, für die Errichtung eines Reihenhauses bzw. Rohbaus
incl. Dachstuhl der Bauauftrag an die Fa. C. . bzw. Fa. St. erteilt und für
die Errichtung ein Fixpreis vereinbart worden sei. Der Vertrag mit der Fa. C. .,
die Verkaufsmappe für das Projekt "Reihenhausanlage H." der Fa. C. . und
der Bauvertrag mit der Fa. St. wurden beigelegt.
Aus dem Vertrag mit der Fa. C. . geht hervor, dass bereits
am 18. Dezember 1993, also noch vor Abschluss des Grundstück-Kaufvertrages,
zwischen der Fa. C. . und den zukünftigen Käufern des
Grundstückes ein Vertrag über die Errichtung des Reihenhauses Typ 2
mit ca. 130 m² Wohnnutzfläche auf der erst später erworbenen,
bereits genau bezeichneten Parzelle abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag wurde
festgehalten, dass die Fa. C. . Organisator des Gesamtbauvorhabens und der
Grundstücksverkäufer ist; dass die Fa. C. . die erforderlichen
Vorarbeiten in rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur
in Verbindung mit den damit beauftragten Gewerken in die Wege geleitet hat, um
das Bauvorhaben realisieren zu können; dass die Reihenhauseigentumswerber
an die Fa. C. . ein Anbot auf Erwerb des eingangs angeführten
Reihenhausobjektes stellen; ferner erklären die Reihenhauswerber ihr
Einverständnis, dass die seitens der Fa. C. . namhaft gemachte Baufirma zu
den vertraglich bestimmten Preisen und dem Leistungsverzeichnis lt.
Informationsmappe, welche dem Reihenhausbewerber bekannt ist, von der Fa. C. .
namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der Errichtung des Reihenhauses
beauftragt wird und dass die Fa. C. . berechtigt ist, aus welchem Grund auch
immer, eine andere Baufirma zu bestimmen, jedoch lediglich zu den
Qualitäts- und Preisvereinbarungen dieses Vertrages. Unter Pkt. 4) "Kosten
und Finanzierung" findet man neben den Baukosten auch den Grundstückspreis.
Im Pkt. 7) wurde vereinbart, dass Planänderungen nur dann möglich
sind, wenn keine nachbarlichen Rechte beeinträchtigt werden und
Änderungen, die zu einer neuerlichen Bauverhandlung führen, nicht
möglich sind. Gemäß Pkt 8) bedürfen Änderungen des
Vertrages zur Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit, ebenso wie das Abgehen von
der Schriftlichkeit. In der Verkaufsmappe der Fa. C. . für das
Projekt findet man einen Übersichtsplan, in dem die geplante
Reihenhausanlage eingezeichnet wurde, Grundrisse vom Keller, Erdgeschoss und
Obergeschoss und Ansichten der Gebäude, von jeweils drei verschiedenen
Haustypen, eine Leistungsbeschreibung der drei Baustufen mit den
dazugehörigen Pauschalpreisen, einem Verzeichnis sämtlicher
Grundparzellen mit Angabe der Größe und des Grundstückspreises.
Der Bauvertrag über die Lieferung eines Reihenhauses
- Haustyp 2 lt. Verkaufsmappe samt Leistungsbeschreibung der Fa. C. .
für Baustufe I und Sonderwünschen (Kellererweiterung, Versetzung
Regenwasserschacht abzüglich Zargen) zu Fixpreisen - wurde sodann am 2. Mai
1994 zwischen den Berufungswerbern und der Fa. St. abgeschlossen.
Auf Grund dieser Feststellungen und Unterlagen wurde vom
Finanzamt mit weiteren vorläufigen Bescheiden gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vom 8. Mai 1996 gegenüber den
Berufungswerbern neuerlich die Grunderwerbsteuer mit der Begründung, dass
die Bauherrneigenschaft nicht gegeben sei, festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage
errechnete sich aus der Summe des Grundstück-Kaufpreises, der
geschätzten Vermessungskosten, der Baukosten für die Baustufe I und
der Sonderwünsche lt. Bauvertrag, je zur Hälfte.
Gegen diese Bescheide wurden von den Erwerbern Berufungen
eingebracht, die damit begründet wurden, dass die Vertragspartner von
Grundstückskauf und Errichtung des Rohbaus nicht ident seien, dass auf
Grund der Bauherrneigenschaft der Berufungswerber die Umsatzsteuer für den
vereinbarten Pauschalpreis ausgewiesen werden habe können und nicht
gleichzeitig Grunderwerbsteuer für den umsatzsteuerlichen Vorgang
vorgeschrieben werden könne, da sich die Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes und des Grunderwerbsteuergesetzes ausschliessen
würden. Darüber hinaus sei die Bemessungsgrundlage nicht richtig
ermittelt, da die Baukosten für die Sonderwünsche ergänzend in
Auftrag gegeben worden seien.
In den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes wurden
die Berufungen abgewiesen.
Daraufhin stellten die Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass wesentliches Merkmal der
Bauherrneigenschaft die Tragung des Risikos der Bauführung sei, und wenn
jemand den Bauauftrag erteilt habe dies ein wesentliches Indiz für die
Bauherrneigenschaft darstelle. Wenn jemand anderer schon vorher die
Baupläne bei der Baubehörde eingereicht habe, spreche nicht gegen die
Bauherrneigenschaft, komme es doch darauf an, dass der Bauherr die
Möglichkeit hat, wesentliche Umplanungen und dementsprechende
Änderungen des Bauauftrages (siehe beiliegender Änderungsplan) zu
veranlassen, nicht aber, ob eine Gebrauchnahme der Möglichkeit unterlassen
worden sei (VwGH 5.8.1993, 93/14/0044). Die gegenüber der Planung
durchgeführten Änderungen würden in vollem Umfang für die
Bauherrneigenschaft des Berufungswerbers sprechen, welche im Folgenden
angeführt werden: Nutzfläche des Kellers sei um 2/3
vergrößert worden; Eingangstüre sei mit Vordach mit
Dacheindeckung und Dachrinne ausgestattet worden; Eingangstüre,
Fenster mit Innenfensterbänken und Garagentor seien nicht laut
Ausstellungsmappe , sondern von der Berufungswerberin bei anderen Firmen
bestellt worden; die Berufungswerberin habe für die Außenputz-
und Estricharbeiten, die Leitungsgrabungen, die Wasserrohrverlegung und die
elektrischen Zuleitungen von der Grundgrenze bis zum Haus, die Wasser- und
Sanitärinstallation, Lieferung und Montage der Heizungsanlage und die
Errichtung von Schutzwänden bei Böschungen und Humusanschüttungen
selbst Firmen beauftragt; die von der Berufungswerberin geplante
Römerheizung habe zu einer wesentlichen Umgestaltung geführt, da ein
Heizungsschacht in den Maßen 110 x 90 cm erforderlich war und in allen
Räumen entsprechende Auslässe für die Warmluft vorgesehen werden
mussten; und Innenwände und Eingänge seien abweichend von den
Ausschreibungsunterlagen gestaltet worden.
Auch könne nach dem Erkenntnis des VwGH vom 5.8.1993,
93/14/0044, vernünftigerweise von einem Bauherrn nicht verlangt werden ein
seinen Vorstellungen völlig entsprechendes allenfalls sogar schon
baubehördlich genehmigtes Projekt, das er unter seinem
ausschließlichen Risiko verwirklichen will, nur deshalb tatsächlich
zu ändern um im steuerrechtlichen Sinn Bauherrneigenschaft zu
genießen. Die Berufungswerberin sei als Bauherr anzusehen, da aus dem von
ihr persönlich abgeschlossenen Bauvertrag mit der Fa. STUAG Bau AG zu
schließen sei, dass sie das Risiko der Errichtung des Bauwerkes sowohl
rechtlich als auch wirtschaftlich getragen habe.
Zusätzlich legten die Berufungswerber noch ein
Schreiben der Fa. ST. (vormals Fa. St. ) vom 17. Oktober 2000 vor, in
dem bestätigt wird, dass diese auf Grund des Bauvertrages vom
2. Mai 1994 für die Errichtung ihres Reihenhauses als Bauherr
fungiert hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer wird
nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter einer Gegenleistung ist auch alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen wird (vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997, 95/16/0116
- 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220, VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282,
VwGH 9.8.2001, 98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Im hier
zu beurteilenden Fall ist das Gesamtkonzept, wie sich nicht zuletzt aus der
Verkaufsmappe und den abgeschlossenen Verträgen ergibt, vorgegeben
gewesen.
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, das der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Organisator auf Grund einer in
bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur
Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen
kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Von den Berufungswerbern wurde der Vertrag mit dem
Organisator Fa. C. . über das ausgesuchte Reihenhaus bereits vor dem
gegenständlichen Grundstücks-Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag
enthielt bereits die genaue Bezeichnung des Grundstückes und des
Reihenhauses sowie die Nutzfläche des Reihenhauses, den
Grundstückspreis und die vorläufigen Baukosten. Somit standen der
Erwerb des Hauses und der Erwerb des Grundstückes in einem derart engen
sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben war (vgl. VwGH
18.6.2002, 2001/16/0437).
Es stand also im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haus bebautes Grundstück zu erwerben,
fest.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, dass das Gesamtvertragswerk in
mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespalten wird.
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es ja nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (siehe VwGH 18.12.1995, 93/16/0072 und VwGH 9.11.2000,
2000/16/0039, 0040).
Im vorliegenden Fall ist auch der Umstand ohne Belang, dass
in den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde, weil
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde. Darüber
hinaus wurde der Kontakt zwischen den Berufungswerbern und den
Grundstücksverkäufern vom Organisator Fa. C. . hergestellt, im Vertrag
mit dem Organisator wurde bereits vereinbart, dass noch zusätzlich ein
Bauvertrag mit einer vom Organisator namhaft gemachten Baufirma
abzuschließen ist.
Entscheidend ist der gemeinsame Wille von Organisator- und
Erwerberseite, dass dem Erwerber das Grundstück letztlich bebaut zukommt.
Die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
ist dann nicht rechtswidrig, wenn der einheitliche Vertragswille auf die
Beschaffung des Grundstückes samt Haus gerichtet ist. Die hier
unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der Organisatorseite vorgegebenes
und vom Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept schließt es aus, dem
Erwerber die Qualifikation eines selbständig "Schaffenden"
zuzubilligen.
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen (VwGH 30.9.1999, 96/16/0213, 0214).Die von der Judikatur erarbeiteten
Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen (VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
können, bedeutet, wenn man auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei sind
"Veränderungen in Innenräumen" belanglos (VwGH 24.3.1994, 93/16/0168).
Eine wesentliche Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines
Reihenhauses in planerischer Hinsicht erscheint hier als eher eingeschränkt
und ist im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt.
Der Begriff "Bauherr" im Baurecht ist nicht ident mit jenem
im Grunderwerbsteuerrecht.
Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung"
dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber, dem ein
Grundstück seit Jahren gehört, wird die Bauherrneigenschaft nicht
dadurch verlieren, dass er mit dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung
eingeht. Auch wäre es in einem solchen Fall unerheblich, ob mit den
einzelnen Professionisten gesonderte Verträge abgeschlossen werden, oder ob
sich der Bauherr eines Generalunternehmers bedient. Entscheidend ist für
die Bauherrenfrage vielmehr, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen
wird: Ist der Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator oder wie
hier die vom Organisator namhaft gemachte Baufirma und wird an diese Personen
das Risiko der planmäßigen Ausführung überwälzt, dann
spricht das gegen die Bauherrneigenschaft des Erwerbers (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213, 0214). Auch wenn die Berufungswerber den Bauvertrag direkt mit der
Baufirma abgeschlossen haben, wurde bereits im Vertrag mit dem Organisator Fa.
C. . vereinbart, dass die seitens der Fa. C. . namhaft gemachte Baufirma von der
Fa. C. . namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der Errichtung der
Reihenhausanlage beauftragt wird und dass der Organisator berechtigt ist, aus
welchem Grund auch immer, eine andere Baufirma zu bestimmen. Durch die
Zwischenschaltung des Organisators waren die Berufungswerber gegenüber dem
bauausführenden Unternehmen somit nicht direkt berechtigt und verpflichtet.
Auch die Vorlage einer Bestätigung der Baufirma über die
Bauherreneigenschaft ändert nichts an der Tatsache, dass die
Voraussetzungen der Bauherreneigenschaft nach dem Grunderwerbsteuerrecht nicht
vorliegen
Für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer wurden der Grundstücks-Kaufpreis, der Werklohn für
die Errichtung eines Basishauses - Baustufe I und die im Bauvertrag mit der Fa.
STUAG Bau AG enthaltenen Sonderwünsche herangezogen, da diese Kosten vom
ggst. Vertragsgeflecht erfasst sind und auch die Zusatzleistungen innerhalb
eines Gesamtkonzeptes erbracht wurden, welches darauf gerichtet war, den
Erwerbern als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück mit dem
Bauwerk der 1. Ausbaustufe einschließlich der Zusatzleistungen zu
verschaffen.
Die weiteren Kosten für die Fertigstellung des
Reihenhauses sind bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht
berücksichtigt worden, da die Aufwendungen, die die Erwerber in der Folge
tätigten, von dem im gegenständlichen Fall zu beurteilenden
Vertragsgeflecht nicht erfasst sind und daher nicht miteinbezogen werden
können. Dabei handelt es sich va um die im Vorlageantrag angeführten
"Planungsänderungen" der Erwerber die lt. Verkaufsmappe der Fa. C. . nicht
von der Baustufe I umfasst sind, so z.B. die Heizungsanlage,
Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Innenfensterbänke, Estrich
für Erd- und Obergeschoß und Grabungsarbeiten samt Errichtung von
Schutzwänden bei Böschungen und Humusanschüttungen. Bei den
übrigen im Vorlageantrag angeführten Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Planung handelt es sich um die oben erwähnten
Sonderwünsche, die auf Grund des vorliegenden Vertragsgeflechtes einen Teil
der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bilden.
Das von den Berufungswerbern herangezogene VwGH-Erkenntnis
vom 5.8.1993, 93/14/0044, konnte den Berufungsstandpunkt nicht stützen,
weil es zu einem völlig anders gelagerten Sachverhalt ergangen
ist.
Abschließend wird zum Vorbringen in der Berufung,
dass für den vorliegenden umsatzsteuerlichen Vorgang nicht gleichzeitig die
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werden könne, da im vereinbarten
Pauschalpreis die Umsatzsteuer enthalten sei und sich die Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes und des Grunderwerbsteuergesetzes ausschließen
würden, ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes jede Leistung zur Gegenleistung gehört, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes und des damit
verbundenen Gebäudes gewährt, somit auch die im Kaufpreis enthaltene
Umsatzsteuer. Die Leistung der Umsatzsteuer ist Teil der eingegangenen
Verpflichtung des Käufers und somit Teil der Gegenleistung (VwGH 15.3.2001,
2001/16/0018, VwGH 25.3.2004, 2003/16/0106, 0107, VwGH 17.3.2005,
2004/16/0278).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0940-G/02
- Stammnummer
- 21560
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF