Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0395-L/04
Familienbeihilfe für jugoslawischen Staatsbürger ohne Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-L/04vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 16. Februar 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für
die Kinder B., für die Zeiträume Mai 2001 bis Juni 2001 und
April 2003 bis Oktober 2003, Be., für die Zeit von
April 2003 bis Dezember 2003, und P., für die Zeit von
April 2003 bis Oktober 2003 sowie der Beträge an Mehrkindstaffel
für den Zeitraum April 2003 bis Oktober 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16.2.2004 die
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder B. , für
die Zeiträume Mai 2001 bis Juni 2001 und April 2003 bis
Oktober 2003, Be. , für die Zeit von April 2003 bis
Dezember 2003, und P. , für die Zeit von April 2003 bis
Oktober 2003 sowie die Beträge an Mehrkindstaffel für den
Zeitraum April 2003 bis Oktober 2003 in Höhe von insgesamt
€ 4.226,59 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Da der Berufungswerber
die Anspruchsvoraussetzungen im Mai und Juni 2001 sowie ab April 2003 nicht
erfüllt habe, sei die Familienbeihilfe für die Monate Mai und Juni
2001 sowie ab April 2003 zu Unrecht bezogen worden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass der Berufungswerber eine Frau und drei kleine Kinder
zu versorgen und zu betreuen habe und die Rückforderung inhuman wäre.
Aus gesundheitlichen Gründen sei es dem Berufungswerber nicht möglich,
jede Arbeit zu vollrichten. Die Problematik "Krankheiten" müsse daher in
Gesetzestexten berücksichtigt werden. Nicht alle Menschen, die aus
humanitären Gründen in Österreich aufgenommen werden würden,
seien gesund. Daher könnten z.B. geistig behinderte Menschen keiner Arbeit
nachgehen. Da wahrscheinlich der Arbeitgeber des Berufungswerbers
verabsäumt habe, das gelöste Arbeitsverhältnis beim Finanzamt zu
melden, dürften in diesem Fall die Kinder des Berufungswerbers doch von den
Rückforderungen geschützt sein. Auf Grund dieses Schreibens
werde ersucht, von einer Rückforderung im Interesse von drei kleinen
Kindern Abstand zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung gilt Abs. 1 nicht für Personen,
die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974.
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die
Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt
(§ 3 Abs. 3 FLAG 1967).
Der Berufungswerber und seine Ehegattin sind jugoslawische
Staatsbürger und erfüllen unbestritten nicht die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FLAG 1967 in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung ergeben sich bezüglich des Berufungswerbers im
maßgeblichen Zeitraum folgende Tätigkeiten bzw.
Bezüge:
19.10.2000 bis 28.03.2001: Arbeiter 29.03.2001 bis
06.04.2001: Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung 17.04.2001
bis 28.05.2001:
Arbeiter 13.06.2001 bis
03.07.2001: Krankengeldbezug 04.07.2001 bis 16.07.2001:
Arbeitslosengeldbezug 17.07.2001 bis 31.08.2002:
Arbeiter 30.09.2002 bis 05.11.2002:
Arbeitslosengeldbezug 06.11.2002 bis
10.03.2003:
Arbeiter 08.04.2003 bis
19.07.2003: Arbeitslosengeldbezug 04.08.2003 bis 04.09.2003:
Arbeiter 05.09.2003 bis 06.09.2003: Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung 18.09.2003 bis 19.11.2003:
Notstandshilfe 20.11.2003 bis 29.11.2003: Arbeiter 30.11.2003 bis
15.12.2003: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 19.12.2003 bis
29.12.2003: Krankengeldbezug.
Nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen unter anderem dann keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn die
Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Auf Grund der
Unterbrechungen der Dienstverhältnisse am 6.4.2001 bzw. am 10.3.2003 ergibt
sich aber, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe in den Berufungszeiträumen nicht gegeben waren, zumal
danach keine mindestens drei Monate dauernde Beschäftigung vorlag und auch
kein Bezug aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte. Zu bedenken ist
weiters, dass nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung, Pensionsversicherung oder
Arbeitslosenversicherung keine Anspruchsvoraussetzungen
begründen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 a Einkommensteuergesetz 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Mangels
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe waren in den Berufungszeiträumen auch die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Ebenso wurden die Beträge an Mehrkindstaffel
(§ 8 Abs. 3 FLAG 1967) im Zeitraum April 2003 bis
Oktober 2003 zu Unrecht bezogen.
Hinsichtlich des Ersuchens des Berufungswerbers um
Abstandnahme von der Rückforderung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei
der Abstandnahme von der Rückforderung um eine Maßnahme der
Dienstaufsicht handelt und deshalb weder ein Rechtsanspruch darauf besteht noch
die Möglichkeit eines Rechtsmittels, wenn die Abgabenbehörde einem
solchen Begehren der Partei nicht Rechnung trägt. Das bedeutet jedoch
nicht, dass der Partei damit jede Möglichkeit der Rechtsverfolgung genommen
ist. Kommt es nämlich zu einer Rückforderung des Überbezuges, so
kann eine Nachsicht gemäß
§ 236 der Bundesabgabenordnung
bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem ordentlichen Verfahren erwirkt
werden, wodurch derselbe Erfolg wie im Falle der Abstandnahme von der
Rückforderung erreicht wird.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-L/04
- Stammnummer
- 21551
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF