Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0001-G/06
Zurücknahmeerklärung gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG nach nicht entsprochenem Mängelbehebungsauftrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-G/06vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. über die Beschwerde gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
14. November 2005 betreffend Zurückweisung einer Beschwerde
gemäß
§ 156 Absatz 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde gilt gemäß
§ 156 Abs. 2
FinStrG als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
6. September 2005 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ein. Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, sich bis zum
27. September 2005 schriftlich zu rechtfertigen.
Mit der Eingabe vom
28. Oktober 2005 erhob der Bf. durch seine Vertreterin "innerhalb offener
Frist" gegen den Einleitungsbescheid das Rechtsmittel der
Beschwerde.
Mit dem Bescheid vom 14.
November 2005 wies das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz diese Beschwerde mit der Begründung als verspätet zurück,
der Einleitungsbescheid sei dem Bf. am 12. September 2005 durch
Hinterlegung zugestellt worden.
In der Eingabe vom
12. Dezember 2005 erhob der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid das
Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, es sei ihm nicht zumutbar
gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, weil er sich in der
Rechtsmittelfrist nicht in Österreich aufgehalten habe.
Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom
12. Jänner 2006 wurde der Bf. von der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz aufgefordert, gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG in
Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO den der Beschwerde anhaftenden
Mangel - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehlt -
bis spätestens 10. Februar 2006 zu beheben.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf. am
15. Jänner 2006 mittels Hinterlegung zugestellt.
Eine Mängelbehebung innerhalb dieser Frist erfolgte
nicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen
Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Entspricht
ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen oder
weist es ein Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG dem
Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,
dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein
von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt,
und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen
(§ 156 Abs. 4 FinStrG).
Enthält eine Eingabe
formelle Mängel, muss dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel
unter Setzung einer angemessenen Frist aufgetragen werden.
Da der Eingabe vom
12. Dezember 2005 eine Erklärung, welche Änderungen des
angefochtenen Bescheides beantragt werden, fehlte, erging diesbezüglich der
Mängelbehebungsauftrag vom 12. Jänner 2006.
Diesem
Mängelbehebungsauftrag, zugestellt durch Hinterlegung am
15. Jänner 2006, kam der Bf. nicht nach.
Wird einem berechtigten
behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht
zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet
einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete Zurücknahme des
Rechtsmittels festgestellt wird (VwGH 20.1.1993, 92/13/0192).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
13. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-G/06
- Stammnummer
- 21547
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF