Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0213-W/04
Kind ständig im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-W/04vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag Peter Zivic,
1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des Finanzamtes X.
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder A. und für B. ab Februar 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 18. Februar 2003, stellte der Vertreter
des Bw einen "fristwahrenden Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag" für die mj. Kinder des Bw. mit folgender
Begründung:
"Mit Rücksicht auf die derzeit bei
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und
noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen auch für mj. Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks Wahrung der
fünfjährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 des FLAG 1967 die
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zugunsten des
obgenannten Antragstellers für seine mj. Kinder ... fristwahrend
beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag möge
bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegengelassen und nicht
weiterbearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
fünfjährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist des § 10 Abs.3
FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo die
Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für ständig sich im Ausland aufhaltende mj. Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird."
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit Bescheid ab und führte begründend aus, dass nach
§ 5 Abs. 4 (3) FLAG 1967 für Kinder die sich ständig im Ausland
aufhalten, grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sofern
es nicht entsprechende zwischenstaatliche Regelungen gebe. Das entsprechende
Abkommen über die Soziale Sicherheit, das diesbezügliche Regelungen
beinhaltet habe, sei mit 30. September 1996 gekündigt worden. Hiedurch sei
die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Familienbeihilfe für
sich ständig in aufhaltende Kinder ab 1. Oktober 1996 weggefallen. Das
Anbringen, den Antrag einstweilen fristwahrend liegen zu lassen, sei als
bloße Anregung zu werten, da für die Behörden gemäß
§ 311 BAO Entscheidungspflicht bestehe.
Die gegen den Abweisungsbescheid erhobene Berufung
begründete der Bw. wie folgt:
"Der Bw. bzw. sein Dienstgeber zahlen
gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch
aus dem Arbeitslohn des Berufungswerbers zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5
v.H. in den Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer,
dessen Kinder sich im Inland aufhalten. Der Bw. unterliegt mit seinen
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der
gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im
Inland aufhalten.
Während der Bw. allein aufgrund der Tatsache, dass
sich sein(e) Kind(er) nicht im Inland, sondern im Ausland aufhält
(aufhalten), für diese(s) Kind(er) aus dem Familienlastenausgleichsfonds
weder Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw.
Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs.4 EStG
1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhält, erhält ein
vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhalten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt ist, ist beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen
eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
klären zu lassen.
Da der Bw. nach wie vor die Rechtsansicht vertritt, dass
der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im
Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, europarechtswidrig ist, wird beantragt
- wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, eine
diesbezügliche (Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
abzuwarten - der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den
angefochtenen (Abweisungs)Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern,
dass dem Berufungswerber die beantragte Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag für sein(e) Kind(er) im Ausland gewährt
wird.
Mit Rücksicht auf die zahlreichen rechtlich gleich
gelagerten Parallelfälle wird zwecks Vermeidung von Kosten und Zeitaufwand
für unzählige inhaltlich gleiche (Parallel)- Beschwerden an den
Verfassungs- bzw. den Verwaltungsgerichtshof angeregt, in einem dieser
Fälle, in denen es jeweils um den Anspruch auf Familienbeihilfe für im
Ausland lebende Kinder geht, eine abweisende Berufungsentscheidung unter Hinweis
auf die derzeitige Gesetzeslage zu fällen und die anderen
Berufungsverfahren vorerst auszusetzen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für
volljährige Kinder.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs.2 leg.cit.). Eine Person, zu
deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Eine Person, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz hat, hat gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet hat und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Aufgrund der Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 (in der
bis 31.12.2005 geltenden Fassung) besteht für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind und die sich noch nicht mindestens
sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufhalten, nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern und ist der Elternteil,
der den Haushalt überwiegend führt nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger
ist.
Nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 in der durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden
Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten. Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist jedoch § 5 Abs.4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden ist, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist. (§ 50g Abs.2 FLAG
1967).
Durch BGBl. I 142/2000, Artikel 71, hat der Absatz 4 des
§ 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1 Jänner 2001 - ohne inhaltliche
Änderung - die Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.
Somit besteht nach geltender Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
nur insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen.
Zufolge der von österreichischer Seite vorgenommenen
Kündigung der Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, BGBl. 289/1966 idF
BGBl 81/1980 und BGBl. 269/1989 (Kündigungsbestimmungen mit 30. September
1996 im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. Nr. 345/1996, ehem.
jugoslaw. Republik Mazedonien BGBl. Nr. 346/1996, Republik Bosnien-Herzegowina
BGBl. Nr. 347/1996; mit 31. Dezember 1996 im Verhältnis zur Republik
Slowenien und Republik Kroatien BGBl. Nr. 351/1996) besteht für Kinder, die
sich ständig in den entsprechenden Staaten aufhalten, ab 1. Oktober 1996
(bzw. 1.Jänner 1997) kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
das Kind (die Kinder) des Bw. im strittigen Zeitraum weder im Bundesgebiet (noch
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem
EU-Mitgliedsstaat ständig aufhält (aufhalten). Dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe und damit verbunden auch auf den Kinderabsetzbetrag nach der
derzeitigen Gesetzeslage wegen der Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG
1967 (bzw. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. 142/2000) nicht besteht, wird vom
Bw. nach den Ausführungen im Vorlageantrag auch nicht bestritten.
Zum Vorbringen des Bw., er erhalte nur aufgrund der
Tatsache, dass sich sein(e) Kind(er) ständig im Ausland aufhält
(aufhalten) keine Familienleistungen, ist auszuführen, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes Unterhaltslasten
gegenüber Kindern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen mindern und daher bei dessen Einkommensbesteuerung zu
berücksichtigen sind. (u.a. VwGH Erkenntnis vom 18. September 2003,
Zl.2000/15/0204). Eine Berücksichtigung dieser zwangsläufigen
Belastungen kann im Wege von Transferzahlungen, insbesondere im Wege der
Familienbeihilfe erfolgen (vgl VfGH B 1340/00 vom 30. November 2000). Die
Vorschrift des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (bzw. § 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF
BGBl. 201/1996) bewirkt, dass Personen, die im Ausland lebenden Kindern
gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, die steuerliche
Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht im
Wege von Transferleistungen erhalten. Laut Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes erweckt eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf
eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung
des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen
Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtliche Bedenken. Solches zu
normieren, steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen
Gestaltungsfreiheit zu (VfGH B 2366/00 vom 4. Dezember 2001).
Darauf hingewiesen sei, dass bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferzahlung zukommt,
die verfassungsrechtlich gebotene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
auf Grund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern
entsprechende einkommensteuerliche Entlastung im Besteuerungsverfahren
herbeigeführt werden kann (VwGH 2002/14/0050, 27.04.2005).
Durch den in der Berufung geltend gemachten Umstand, dass
die Finanzierung der beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch
zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber
erfolgt, ist für die Berufung nichts gewonnen, weil sich daraus keinesfalls
ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art
Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch Beitragsleistung
Anspruch erworben würde. Arbeitslöhne von Dienstnehmern, die keine
Kinder haben, gehören z.B. ebenfalls zur Beitragsgrundlage.
Da österreichische Staatsbürger von den
einschränkenden Bestimmungen des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967
ebenfalls erfasst sind - auch ihnen erwächst kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhalten - liegt auch eine
Diskriminierung des Bw. nach der Staatsangehörigkeit nicht vor (vgl. VwGH
18.09.2003, 2000/15/0204).
Nach der derzeitigen Rechtslage liegt für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, der Ausschließungsgrund des §
5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 vor. Es ist in der österreichischen
Rechtsordnung nicht vorgesehen, einen Antrag auf Gewährung einer Leistung,
deren Gewährung nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich ist,
unbearbeitet zu lassen, bis sich eventuell die Gesetzeslage
ändert.
Zur Anregung des Bw. anlässlich der Antragstellung,
der Antrag möge bis zu einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) "einstweilen liegengelassen und
nicht weiter bearbeitet werden" ist anzumerken, dass der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte die vom Bw. angeführte Beschwerde (Nr.
37460/02) gemäß Artikel 28 der Konvention für unzulässig
erklärt hat, weil die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in
der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten
erkennen habe lassen.
Auch die Anregung des Bw., eine Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofes abzuwarten, erscheint im gegenständlichen
Fall nicht verständlich. Der Europäische Gerichtshof hat die Aufgabe,
bei der Auslegung und der Anwendung der Europäischen Verträge für
die Wahrung des Rechts zu sorgen. Er kann den Verstoß eines
Mitgliedstaates gegen eine Verpflichtung des Vertrages oder des
Sekundärrechts feststellen und erlässt auf Ersuchen eines
einzelstaatlichen Gerichts auch Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur
Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Ein
Drittstaatsangehöriger ist vom persönlichen Geltungsbereich der
Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr.
1408/71) nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen jedenfalls nicht im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Somit kommen im Berufungsfall keine
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes zur Anwendung, deren Auslegung von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung sein
könnte.
Da sich die Kinder des Bw. im gegenständlichen Fall
unbestrittien ständig im Ausland aufhalten, schließt § 5 Abs. 4
(bzw. 3) FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe aus und damit verbunden
besteht auch kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Angesichts dieses
Umstandes erübrigt sich auch eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens
der weiteren Anspruchsvorausetzungen.
Durch die Entscheidung über die Berufung wird der
verfassungsrechtliche Anspruch des Bw. auf den Zugang zu einem
Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht
abgeschnitten und es ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Bw. Rechnung
getragen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-W/04
- Stammnummer
- 21538
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF