Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0024-K/05
fahrlässige Abgabenverkürzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-K/05vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Mag. Gottfried Tazol,
Rechtsanwälte, 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, wegen des
Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 1. September 2005 gegen das Erkenntnis des Zollamtes
Klagenfurt vom 29. Juli 2005, SN 400-2003/00077-001,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 29. Juli 2005,
SN 400-2003/00077-001, hat das Zollamt Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) nach
§ 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Zeitraum
März 2001 bis einschließlich September 2001 als zur Erstellung der
Steueranmeldung verantwortliche Person fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht eine Verkürzung von
Biersteuer in Höhe von € 12.486,72 bewirkt hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 3.000.- verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 300.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 1. September 2005, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass von der Finanzstrafbehörde I. Instanz der
Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige i.S. des § 29 FinStrG nicht
berücksichtigt worden sei und des Weiteren ein fahrlässiges und somit
schuldhaftes Handeln des Bw.nicht vorliege, da er alle Vorkehrungen getroffen
habe, um Vorfälle, wie die Gegenständlichen, zu verhindern.
Insbesondere habe er mit dem finanzstrafrechtlich gesondert verfolgten
Buchhalter, P.P., eine Person mit langjähriger Erfahrung bei Abwicklung von
Biersteueragenden beschäftigt gehabt und darauf vertrauen können, dass
dieser die ihm aufgetragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledige. Sofort
nach Erkennen diverser Ungereimtheiten habe er sich mit dem Zollamt in
Verbindung gesetzt und alle Umstände zur Festsetzung der Biersteuer offen
gelegt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Bw. ist Geschäftsführer der Firma P.G.,
welche Ende 2000 gegründet wurde. Zuvor war er in der Firma B.P. seines
Vaters beschäftigt, wo auch der gesondert verfolgte P.P. als Buchhalter
angestellt war. Zu den Aufgaben des P.P. in der Firma B.P. gehörte unter
anderem auch die Berechnung und steuerliche Anmeldung der Biersteuer für
aus Deutschland bezogenes Bier. Dieser Aufgabe ist P.P. zwischen Jänner
1999 und Juli 2001 ohne Beanstandung nachgekommen. Nach Gründung der Firma
P.G. durch den Bw. vereinbarte dieser mit seinem Vater, dass P.P. die
Buchhaltungsarbeiten seiner Firma mit erledigen solle. Dieser Arbeitsaufwand
wurde zwischen den beiden Firmen auch tatsächlich abgerechnet.
Mit Eingabe vom 22. März 2001 beantragte P.P.
über Veranlassung des Bw. für die Firma P.G. die Erteilung einer
Bewilligung zum Bezug von Bier unter Steueraussetzung als berechtigter
Empfänger zu gewerblichen Zwecken. Vom Zollamt Klagenfurt wurde in
Bearbeitung dieses Antrages die Hinterlegung einer Sicherheit gefordert. Am 14.
Mai 2001 ersuchte P.P. den Direktor der Raiffeisenbank E. um Vorbereitung eines
Sparbuches oder einer Bankgarantie über einen Betrag von S 20.000.-. Am 28.
Mai 2001 urgierte die Raiffeisenbank E. bei P.P. die Abholung des
bereitgestellten Sparbuches. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19. Juni 2001
urgierte das Zollamt Klagenfurt die Hinterlegung der Sicherheit. Dieses
Schreiben wurde ebenfalls von P.P. übernommen. Da auch in der Folge keine
Sicherheit hinterlegt wurde, erklärte das Zollamt Klagenfurt mit Bescheid
vom 11. Juli 2001, dass der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von
Bier unter Steueraussetzung als zurückgenommen gilt. Auch dieser Bescheid
wurde von P.P. übernommen.
In der Folge wurde von der Firma P.G. Bier mit einer
Steuerbelastung von € 12.486,72 unzulässigerweise unter
Steueraussetzung bezogen. Die begleitenden Verwaltungsdokumente und Rechnungen
wurden von P.P. gesammelt. Weitere Veranlassungen, insbesondere die Abgabe einer
Steuererklärung sind unterblieben.
Gemäß
§ 80 BAO ist zur Vertretung und
Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten einer GmbH der
Geschäftsführer berufen. Im gegenständlichen und auch im
gesondert gegen P.P. geführten Finanzstrafverfahren war festzustellen, dass
der Bw. P.P. im Einvernehmen mit dessen Arbeitgeber mit der Führung der
Bücher und den verbrauchsteuerrechtlichen Agenden der Firma P.G. beauftragt
hat. P.P. war demnach sowohl für die Bewilligungserteilung zum Bezug von
Bier unter Steueraussetzung als auch für die ordnungsgemäße
steuerliche Erfassung des bezogenen Bieres verantwortlich. Diese Verantwortung
wurde auch in dem gegen P.P. vor dem Unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde II. Instanz geführten Finanzstrafverfahren
ausgesprochen. P.P. wurde in diesem Zusammenhang der fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG als unmittelbarer
Täter für schuldig befunden.
Eine mit dem Fehlverhalten des P.P. einhergehende
Verantwortlichkeit des Bw. i.S. eines Auswahlverschuldens oder einer mangelnden
Kontrolle konnte von der Rechtsmittelbehörde nicht erblickt werden. Der Bw.
hat sich in der Person des P.P. eines Mitarbeiters bedient, der bereits
über einen längeren Zeitraum hinweg in der Firma B.P. genau diese
Aufgaben, die ihm auch vom Bw. übertragen wurden, zufrieden stellend und
unbeanstandet erledigt. Er konnte daher darauf vertrauen, dass diese Aufgaben
auch im neu gegründeten Unternehmen des Bw. von P.P. mit derselben
Zuverlässigkeit erledigt werden. Der Bw. hat P.P. nachweislich angewiesen
beim Zollamt die Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von Bier unter
Steueraussetzung mitsamt Sicherheitsleistung zu veranlassen. Die Urgenz der Bank
und des Zollamtes zur Sicherheitsleistung ist dem Bw. offensichtlich ebenso
wenig zur Kenntnis gelangt, wie die Nichterteilung der Bezugsbewilligung durch
das Zollamt. Sämtliche bezughabende Unterlagen sind von P.P. verwahrt
worden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-K/05
- Stammnummer
- 21531
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF