Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1465-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn mehrjährige berufliche Tätigkeit vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1465-W/03vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Die Bw. war in Summe rund 16 Jahre berufstätig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend (erhöhte)
Familienbeihilfe ab 1. März 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag vom 18.
Februar 2003 auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Zeiträume
1. März 1998 bis 30. November 2000 sowie ab 1. Juli 2001 abgewiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob bei der durch einen
Sachwalter vertretenen Berufungswerberin (Bw.), geb. 9. Juli 1951, die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
vorliegen.
Die Bw. bezieht eine Pension sowie Pflegegeld der Stufe 2
und wohnt in einer von der NÖ Sozialhilfe finanzierten soziotherapeutischen
Einrichtung.
Die (erhöhte) Familienbeihilfe wurde am 1. März
2001 rückwirkend ab 1. Dezember 2000 beantragt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 20. Juni
2001 mit der Begründung ab, dass die Bw. vor dem 21. Lebensjahr und auch
noch Jahre nach dem 21. Lebensjahr einer Beschäftigung nachgegangen sei
bzw. Kranken- und Arbeitslosengeld bezogen hätte. Damit sei die dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, welche
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 eine Voraussetzung für
den Bezug der Familienbeihilfe bzw. erhöhten Familienbeihilfe
sei.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 18. Februar 2003 langte beim Finanzamt ein weiterer
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ein, und zwar rückwirkend
auf fünf Jahre.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 28. Februar 2003 den
Antrag ab 1. März 1998 mit der Begründung ab, dass volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Fall der
Bw. sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten. Im übrigen sei bereits am 2.3.2001 ein Antrag gestellt und am
20.6.2001 mit gleicher Begründung abgewiesen worden. Bis dato sei in diesem
Fall in der Sach- und Rechtslage keine Änderung eingetreten.
Der Sachwalter der Bw. erhob mit Schreiben vom 7. April
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Februar 2003
Berufung.
Das Finanzamt erließ am 28. Juli 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
laut ärztlicher Bescheinigung (Beih3) vom 28.11.2000 zwar eine 100%ige
Behinderung vorliege, jedoch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem
21. Lebensjahr nicht bescheinigt wurde.
Das der Berufung beigelegte psychiatrische Gutachten sei zu
einem Zeitpunkt erstellt worden, als die Bw. bereits 45 Jahre alt war. Ein
Zustandsbild in diesem Alter habe keine Aussagekraft für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe, bei der es auf den Zeitpunkt des
21. Lebensjahres ankomme.
Außerdem sei es denkunmöglich, einer Person, die
laut Auszug aus den Versicherungsdaten der österreichischen
Sozialversicherung vom 16. bis zum 36. Lebensjahr, mit kurzen Unterbrechungen
fast durchgehend gearbeitet hat, während dieser Zeit eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit bescheinigen zu wollen.
Der Sachwalter brachte mit Schreiben vom 28. August 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2003 eine als Vorlageantrag zu
wertende Berufung ein und führte darin Folgendes aus:
"Laut
ärztlicher Bescheinigung ist Frau
K.E. seit Geburt geistig behindert
(Oligophrenie). Aus dem Datenauszug ist deutlich ersichtlich, dass es sich
jeweils nur um kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt
hatte, welche durch ständigen Krankengeldbezug unterbrochen worden sind
(bereits vor dem 21. Lebensjahr!) und somit die Diagnose "Pfropfpsychose" und
deren ständige Verschlechterung gut dokumentieren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht für volljährige
Kinder dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
1.2
§ 6 Abs. 2
lit. d FLAG enthält eine analoge Bestimmung für volljährige
Vollwaisen.
Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt somit
nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung ab, sondern auf das
Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH
23.11.2004, 2002/15/0134).
1.3
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den
selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise
Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG bezweckt die Gleichstellung von
Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit
Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen
eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser
Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich
weitgehend selbst erhalten müssen. Die Bestimmung vermittelt somit
grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch des Kindes auf
Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern
auszugehen ist.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder
einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf
die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die
öffentliche Hand an.
2. Tatsächliche
berufliche Tätigkeit
2.1 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit die Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung
außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl.
hierzu VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181 mwN).
2.2
Im vorliegenden Fall kann in Anbetracht der aufgezeigten
Beschäftigungsverhältnisse nicht die Rede davon sein, dass die Bw.
dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es ist
zwar unbestritten, dass die Bw. von Geburt an geistig behindert ist
(Oligophrenie). Fest steht aber auch, dass die Bw. imstande war, eine
Berufstätigkeit auszuüben. Laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung vom 13. Februar 2003 (siehe
Tabelle) war sie im Zeitraum 1972 bis
1990 fast 16 Jahre beschäftigt.
|
1.1.1972
- 9.5.1973 (ca. 15 Monate)
|
Arbeiterin
|
10.5.1973
- 13.5.1973
|
Krankengeldbezug
|
14.5.1973
- 19.7.1974 (ca. 14 Monate)
|
Arbeiterin
|
20.7.1974
- 31.8.1974
|
Krankengeldbezug
|
1.9.1974
- 29.4.1980 (ca. 5 Jahre, 7 Mon.)
|
Arbeiterin
|
30.4.1980
- 18.5.1980
|
Krankengeldbezug
|
19.5.1980
- 6.7.1980
|
Arbeiterin
|
7.7.1980
- 24.8.1980
|
Krankengeldbezug
|
25.8.1980
- 15.9.1980
|
Arbeiterin
|
16.9.1980
- 17.9.1980
|
Krankengeldbezug
|
18.9.1980
- 15.11.1980
|
Arbeiterin
|
21.11.1980
- 25.2.1981
|
Arbeitslosengeldbezug
|
1.3.1981
- 24.5.1981
|
Krankengeldbezug
|
9.6.1981
- 25.1.1985 (ca. 3 Jahre, 7 Mon.)
|
Arbeiterin
|
26.1.1985
- 27.1.1985
|
Krankengeldbezug
|
28.1.1985
- 3.2.1985
|
Arbeiterin
|
4.2.1985
- 10.2.1985
|
Krankengeldbezug
|
11.2.1985
- 26.2.1985
|
Arbeiterin
|
27.2.1985
- 1.5.1985
|
Krankengeldbezug
|
2.5.1985
- 15.1.1986 (ca. 8 Monate)
|
Arbeiterin
|
16.1.1986
- 6.2.1986
|
Krankengeldbezug
|
7.2.1986
- 30.6.1987 (ca. 1 Jahr, 4 Mon.)
|
Arbeiterin
|
1.7.1987
- 9.7.1987
|
Krankengeldbezug
|
5.8.1987
- 31.12.1987 (ca. 4 ½ Monate)
|
Arbeiterin
|
11.1.1988
- 31.5.1988
|
Arbeitslosenbezug
|
1.6.1988
- 30.11.1988 (6 Monate)
|
Arbeiterin
|
8.12.1988
- 20.3.1989
|
Arbeitslosengeld
|
21.3.1989
- 14.5.1989 (ca. 3 Monate)
|
Arbeiterin
|
14.8.1989
- 26.4.1990
|
Arbeitslosengeldbezug
|
1.5.1990
- 26.9.1990 (ca. 5 Monate)
|
Arbeiterin
|
27.9.1990
- 25.11.1990
|
Arbeitslosengeldbezug
|
29.11.1990
- 16.12.1990
|
Krankengeldbezug
|
17.12.1990
- 10.1.1991
|
Arbeitslosengeldbezug
|
11.1.1991
- 26.3.1991
|
Krankengeldbezug
|
1.3.1991
- laufend
|
Pensionsbezug
- geminderte Arbeitsfähigkeit (Pensionsvers.Anst.)...
2.3
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.12.2005, 2002/15/0181,
über einen vergleichbaren Fall entschieden (wobei hinzuzufügen ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren offensichtlich im
selben Heim untergebracht war wie die Bw.). Wörtlich hat der Gerichtshof
ausgeführt:
"Die
belangte Behörde hat ... die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d
FLAG verneint. Hiebei ist sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
nach den Ermittlungen beim Sozialversicherungsträger bei einer
Marktgemeinde beschäftigt gewesen ist und davon in vier Jahren einen den
Richtsatz des § 293 ASVG übersteigenden Lohn erzielt hat. Nach den von
der belangten Behörde angesprochenen Versicherungsdatenauszug des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ging der
Beschwerdeführer von 1972 bis 1984 zeitweise und ab Oktober 1986 bis April
1993 einer Beschäftigung nach. Seit 1. August 1993 steht er im Bezug einer
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von der (damaligen)
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine Tätigkeit für
die Gemeinde auf einem "geschützten Arbeitsplatz" ausgeübt. Dieser
Arbeitsplatz sei auch für Behinderte mit einem Grad von mehr als 50 %
Behinderung vorgesehen. Dieser Grad der Behinderung sei auch eine
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe. Seine Tätigkeit für die Gemeinde sei dem Finanzamt
bekannt gewesen und sei trotzdem bis ins Jahr 2000 Familienbeihilfe (an seinen
Vater) gewährt worden.
Die
Beschwerde ist nicht begründet. Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d
FLAG stellt nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung ab,
sondern auf das Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2002/15/0134). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit die Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung
außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa
das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, 96/14/0159). Im Beschwerdefall kann in
Anbetracht der aufgezeigten Beschäftigungsverhältnisse nicht die Rede
davon sein, dass der Beschwerdeführer dauernd außer Stande war, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach dem - bereits dem Finanzamt -
vorliegenden Ermittlungsergebnis hat der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf eine eigene Pension erworben und wurde ihm eine solche auch wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt.
Da
die von der belangten Behörde festgestellten
Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers die für
seinen Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegen, er wäre
infolge seiner Behinderung dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, hat die belangte Behörde den geltend gemachten
Anspruch zu Recht abgewiesen, ohne dass sie auf die weiteren - kumulativ
geforderten - Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG hat eingehen
müssen."
2.4
Wenn der Sachwalter in der Berufung vom 28. August 2003 vermeint, aus dem
Versicherungsdatenauszug sei deutlich ersichtlich, dass es sich jeweils nur um
kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe, die durch
ständigen Krankengeldbezug - und das bereits vor dem 21. Lebensjahr -
unterbrochen worden seien, und somit die Diagnose "Pfropfpsychose" und deren
ständige Verschlechterung gut dokumentiert werde, so ist dazu Folgendes
auszuführen:
Bei den Arbeitsverhältnissen handelte es sich sehr
wohl auch um solche, die einige Jahre ununterbrochen andauerten (5 Jahre, 3
½ Jahre, 1 ½ Jahre).
Es besteht auch keinerlei Hinweis darauf, dass die
Beschäftigungen jeweils nur therapeutischen Zwecken gedient haben oder aus
karitativen Erwägungen veranlasst waren; die Bw. war ganz offensichtlich in
der Lage, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu
erbringen.
3.
Ergebnis
Somit ist der Sachverhalt eindeutig dem durch den VwGH
entschiedenen Beschwerdefall vergleichbar, weshalb sich die Abgabenbehörde
zweiter Instanz den fundierten Ausführungen des Gerichtshofs
anschließt. Auch im Berufungsfall waren deshalb die weiteren
Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG nicht mehr zu
überprüfen.
Die Berufung war daher dem Grunde nach
abzuweisen.
Das Finanzamt hat jedoch auch über einen Zeitraum
abgesprochen, über den bereits ein Bescheid ergangen war; einer materiellen
Erledigung stand somit das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb
der angefochtene Bescheid laut Spruch abzuändern war.
Wien, am 22.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1465-W/03
- Stammnummer
- 21512
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF