Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1374-W/05
Infrarotwärmekabine keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1374-W/05vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des FA
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der 1946 geborene Berufungswerber (Bw.) erhielt im Jahr
2004 Pensionseinkünfte in Höhe von 21.430,20 € sowie weitere
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von
282,60 €. In seiner für das Jahr 2004 abgegebenen
Arbeitnehmererklärung machte er neben nicht strittigen Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen (70%ige Behinderung,
Gallendiät...) unter der KZ 476 u.a. auch 5.800,00 € für die
Anschaffung einer Infrarotwärmekabine als nicht regelmäßige
Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung geltend. Der
Erklärung beigelegt war die mit 22. Februar 2005 datierte
Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin:
"Die ständige Anwendung einer
Wärmekabine ist bei Zustand nach cerebr. Insult u. spast. Hemiparese bei
Hr. [Bw.] angezeigt."
Im
Einkommensteuerbescheid
2004 vom 6. April 2005 ließ das
Finanzamt die Aufwendungen für die Infrarotkabine mit folgender
Begründung unberücksichtigt:
"Gem. § 34
EStG 1988 kommt nur eine Belastung des Einkommens des Steuerpflichtigen als
außergewöhnliche Belastung in Betracht, damit sind
Vermögensumschichtungen nicht als außergewöhnliche Belastung
anzusehen. Als Belastung sind demnach nur solche zu verstehen, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verbunden sind. Als zusätzliche Kosten kommen nur
außergewöhnliche Anschaffungen in Betracht, die in direktem
Zusammenhang mit der festgestellten Erwerbsminderung stehen und nicht der
Gegenwerttheorie unterliegen."
In der gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten
Berufung wies der Bw. daraufhin, dass er
gemäß
ärztlichen Attesten eine 70%ige Behinderung auf Grund
einer spastischen Lähmung, verursacht durch eine Gehirnblutung
(Schlaganfall), habe. Diese Lähmungserscheinungen seien nicht reparabel,
sehr wohl jedoch der weitere Verlauf zu hemmen. Der Bw. müsse drei mal
wöchentlich eine Therapie wegen dieser Krankheit machen und habe sich auf
Grund einer ärztlichen Verordnung eine Infrarotkabine angekauft, welche als
therapeutische Maßnahme für sein Krankheitsbild anzusehen sei. Die zu
Hause durchgeführte Therapie bewirke, dass einerseits die Schmerzen
verringert würden und andererseits der weitere Verlauf der Lähmung
gehemmt werde. Ohne die bestehenden Therapieerfordernisse hätte der Bw. die
Infrarotkabine nie angeschafft. Als nicht regelmäßig anfallende
Kosten der Heilbehandlung seien solche Aufwendungen zu verstehen, die unter
anderem mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen
Wertverzehr verbunden seien. Im gegenständlichen Fall stelle die
Anschaffung keinen "verlorenen Aufwand" dar. Die Infrarotkabine habe
im Wesentlichen nur einen eingeschränkten Verkehrswert, da diese nur
für den persönlichen Gebrauch - nämlich als Heilbehelf
- angeschafft worden sei. Der Einbau der Kabine stelle für den
Wohnraum keine Wertsteigerung dar, sondern vielmehr nehme diese noch Platz weg
und sei somit eine Entwertung wegen des verlorenen Platzes. Aus den
angeführten Gründen würden die Anschaffungskosten für die
Infrarotkabine als nicht regelmäßig anfallende Kosten der
Heilbehandlung geltend gemacht.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung hielt das
Finanzamt im Wesentlichen fest, dass Aufwendungen, die lediglich eine
Vermögensumschichtung zur Folge hätten, denen somit ein entsprechender
Gegenwert gegenüberstehe, nicht abgezogen werden könnten. Eine
Ausnahme von der Gegenwerttheorie liege nur in jenen Fällen vor, in denen
Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die wegen ihrer speziellen
Beschaffenheit oder ihrer individuellen Gebrauchsmöglichkeit keinen oder
nur einen eingeschränkten Verkehrswert hätten. Da die Kosten der
Infrarotkabine zu einer Vermögensumschichtung geführt hätten und
auch weder zwangsläufig noch außergewöhnlich erwachsen seien,
seien diese Kosten mit dem Sinn und Zweck des § 34 EStG nicht
vereinbar.
Im Vorlageantrag
wiederholt der Bw. sein bisheriges Vorbringen und bringt ergänzend vor, es
sei ihm wegen der hohen Spastik nicht immer möglich, zur der vom Arzt
verschriebenen 3 Mal wöchentlichen Therapie zu gelangen. Die Kabine
könne zwar nicht die ganze Therapie ersetzen, aber sie hemme den weiteren
Verlauf und die fortschreitenden Lähmungserscheinungen und nehme einen
Großteil der Schmerzen. Da die Kabine Platz wegnehme, stelle sie keine
Wertsteigerung der Wohnung, sondern eine massive Entwertung wegen des verlorenen
Platzes dar. Der Kauf der Kabine sei, wie auch andere Behindertenhilfsmittel,
keine Vermögensumschichtung, es stehe auch nur ein entsprechend
verminderter Gegenwert gegenüber. Diese Kabine sei wegen ihrer speziellen
Beschaffenheit und ihrer individuellen Gebrauchsmöglichkeit angeschafft
worden und habe dadurch nur einen eingeschränkten Verkehrswert. Sie sei auf
ärztliche Verordnung hin als Heilbehelf angeschafft worden. Da die
Anschaffung außergewöhnlich und zwangsläufig und auch eine
große wirtschaftliche Belastung darstelle, würden die
Anschaffungskosten als nicht regelmäßige Kosten der Heilbehandlung
geltend gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem glaubhaften Berufungsvorbringen zufolge ist der Bw.
aufgrund einer durch eine Gehirnblutung (Schlaganfall) verursachten spastischen
Lähmung zu 70% behindert.
Der Bw. machte für das Jahr 2004 Aufwendungen im
Betrag von 5.800,00 € für die Anschaffung einer Infrarotkabine als
nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der
Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung geltend und legte in
diesem Zusammenhang folgende Rechnungen der Fa. BTM GesmbH vor:
1. Rechnung vom 2. Juni 2004 2004/212265/60
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Stk.
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Artikel
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Netto pro
Stk.
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Brutto pro
Stk.
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1
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BIW 2, 6 tlg.,
Infrarot Powerkabine, Größe 110/90/185cm, Zustellung zum Haus,
Montage + Probelauf, 1 Jahr Ersatzteil Garantie-kostenlos
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22/2004/76
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3.625,00
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4.350,00
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1
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Aufpreis für
digitalen Bedienteil - INNEN + AUSSEN
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1
|
Aufpreis für
Radiovorbereitung= Trafo, 2 Boxen und Antenne + Ausnehmung für
Autoradio
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104,17
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125,00
|
1
|
Farblichttherapie,
grün, blau, gelb, rot, 12 V mit Trafo; 2 Hygienehalter Massivholz; 1
orthop. Rückenlehne, 1 Duftecke mit Glasschale
|
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270,83
|
325,00
|
1
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Abzüglich
Aktion
|
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-833,33
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-1.000,00
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Nettosumme
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3.166,67
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MWST
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633,33
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Bruttosumme
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3.800,00
2. Rechnung vom 22. Juni 2004 2004/212265/60
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Stk.
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Artikel
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Netto pro
Stk.
|
Brutto pro
Stk.
|
1
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BIW 4, 6 tlg.,
Infrarot Powerkabine, Größe 180/110/185cm, Zustellung zum Haus,
Montage + Probelauf, 1 Jahr kostenlose Ersatzteil Garantie-
|
44/2004/115
|
1.666,67
|
1.666,67
|
1
|
Aufpreis für
digitalen Bedienteil - INNEN + AUSSEN
|
|
|
|
1
|
Aufpreis für
Radiovorbereitung= Trafo, 2 Boxen und Antenne + Ausnehmung für
Autoradio
|
|
|
|
1
|
Farblichttherapie,
grün, blau, gelb, rot, 12 V mit Trafo; 2 Hygienehalter Massivholz; 1
orthop. Rückenlehne, 1 Duftecke mit Glasschale
|
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|
|
1
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abzüglich
Aktion
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1
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Rücknahme der
bereits gelieferten BIW 2 DIGI/RV komplett mit FA-LI, HTH, LE,
DE
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Nettosumme
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1.666,67
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MWST
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333,33
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Bruttosumme
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2.000,00
Weiters ist eine - mit 22. Februar 2005 datierte -
Bestätigung eines praktischen Arztes aktenkundig:
"Die ständige Anwendung einer
Wärmekabine ist bei Zustand nach cerebr. Insult u. spast. Hemiparese bei
Hr. [Bw.] angezeigt."
Gemäß
§ 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein (Abs. 1).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst
und eines Sanierungsgewinns zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs.
4).
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können
Aufwendungen iSd § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge
geltend gemacht werden, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes nach Abs.
4 abgezogen werden.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem
Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag gemäß Abs. 3 zu, wenn
er u.a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung
außergewöhnliche Belastungen hat und er keine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
erhält.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, wird in
§ 4 geregelt, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen sind. Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind u.a.
Mehraufwendungen gemäß
§ 4 der Verordnung nicht um eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder
um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
Unbestritten ist, dass eigene Krankheitskosten dem
Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen (siehe auch Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III
C, § 34, Einzelfälle). Dazu zählen aber nur solche, die
unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden. Der
Begriff "Krankheitskosten" umfasst nicht nur die üblichen Arzthonorare,
Kosten ärztlich verordneter Medikamente, Ambulanz- und Pflegegebühren
der Krankenhäuser, sondern auch die Kosten sonstiger Heilbehelfe, wie
Zahnersatz, Sehbehelfe, Bruchbänder, Prothesen, Hörgeräte,
Blindenhilfsmittel usw.
Um Kosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit
seiner Krankheit erwachsen, als außergewöhnliche Belastung
qualifizieren zu können, bedarf es einer vermögensmindernden Ausgabe
(siehe auch Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C, §
34 Abs. 1 Tz. 3). Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind (u.a. VwGH 22.10.1996, 92/14/0172). Ihnen stehen die
Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu
einer bloßen Vermögensumschichtung führen und schon deshalb
nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - siehe u.a.
VwGH 11.1.1980, 513/79. Diese "Gegenwerttheorie" findet dort ihre Grenze, wo das
neu geschaffene bzw. angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat (vgl. wiederum VwGH 11.1.1980,
513/79). Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen
persönlichen Gebrauch angeschafft werden und grundsätzlich für
jemand anderen keinen Nutzen darstellen, wie zB Prothesen, Brillen,
Hörhilfen bzw. solche Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer spezifischen
Beschaffenheiten nur für Behinderte verwendet werden können (wie etwa
Rollstühle).
Im berufungsgegenständlichen Fall ist die Frage zu
klären, ob die vom Bw. angeschaffte Infrarotwärmekabine für
jemand anderen (außer den Berufungswerber) einen Nutzen darstellen kann.
Dies ist deshalb zu bejahen, zumal gerade Infrarotkabinen als "gesündere
Sauna für zu Hause", die sich ganz allgemein positiv auf Wohlbefinden und
Gesundheit auswirken und darüberhinaus ein breites Anwendungsspektrum
(Rückenschmerzen, Rheuma, Erkältungskrankheiten, Stärkung des
Immunsystems...) aufweisen, beworben werden. Infrarotwärme ist bekanntlich
ein altbewährtes Heilmittel gegen eine Vielzahl von Krankheiten, da die
Infrarotwärme vor allem die Durchblutung und den Stoffwechsel anregt und
dadurch der Körper "entgiftet" wird.
Wie sich aus den aktenkundigen Rechnungen der Fa. BTM und
einer Internet-Abfrage ("www.btm.at") ergibt, handelt es sich im
gegenständlichen Fall um - je nach Platzverhältnissen - in
unterschiedlichen Größen vorgefertigte Kabinentypen, die in jeder
Wohnung auch nachträglich aufgestellt werden können.
Derartige Infrarotwärmekabinen weisen auch keine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit auf und findet durch ihre Anschaffung
kein endgültiger Verbrauch, Verschleiß oder sonstiger Wertverzehr
statt. Vielmehr kann die Kabine durch Zerlegen und Zusammenbau problemlos auf-
und abgebaut und in eine andere Wohnung übersiedelt werden, was letztlich
auch durch den Austausch bzw. die Rücknahme der bereits gelieferten BIW
2-Kabine bestätigt wird. Das vom Bw. ins Treffen geführte Argument,
der Wohnraum werde durch den verlorenen Platz entwertet, geht somit ins Leere.
Daher ist schon allein mangels Bestehens einer "Aufwendung" (durch die Hingabe
von Geld wurde ein gleichwertiger Vermögensgegenstand erstanden) bzw. einer
"Belastung" (unter einem Erwerb von Vermögensgegenständen ist im
allgemeinen Sprachgebrauch keine "Belastung" zu verstehen) keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 gegeben
(vgl. wiederum Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C,
§ 34 Abs. 1 Tz. 3).
Bei der streitgegenständlichen Infrarotkabine ist aber
auch keine spezifische - ausschließlich auf die Bedürfnisse des
Bw. abgestimmte - Beschaffenheit gegeben, die diese nur für dessen
individuelle Erkrankungen einsetzbar macht, sondern handelt es sich um eine
marktgängiges, handelsübliches Produkt mit diversen
Zusatzausstattungen (Farblichttherapie, Radio, ...), das für viele andere
Personen, auch wenn sie nicht krank sind oder behandelt werden müssen, eine
erhöhte Attraktivität zur Steigerung des körperlichen
Wohlbefindens und zur Gesundheitsvorsorge bietet. Die Kosten für die
Anschaffung der Infrarotkabine sind demzufolge nicht als
außergewöhnlich zu qualifizieren, weil - wie vorstehend dargestellt -
eine Vielzahl von Menschen, unabhängig vom Bestehen einer Behinderung,
derartige Kabinen anschaffen und diese aus verschiedensten Gründen
benützen.
Entgegen dem Vorbringen des Bw. liegt im
gegenständlichen Fall auch keine ärztliche Verordnung vor. Vielmehr
hat der Bw am 2. Juni 2004 eine Infrarotwärmekabine der Type BIW 2
angeschafft, welche am 22. Juni 2004 von der Lieferfirma
zurückgenommen und durch eine größere Kabine BIW 4 ersetzt
wurde. Erst mehr als ein halbes Jahr nach der Anschaffung hat der Bw. die mit
22. Februar 2005 datierte Bestätigung eines praktischen Arztes
eingeholt und dem Finanzamt vorgelegt. Auch wenn diesem ärztlichen
Schreiben zu entnehmen ist, dass die ständige Anwendung einer
Wärmekabine angezeigt ist -
der positive Effekt einer Infrarottherapie für den Bw. wird auch vom
unabhängigen Finanzsenat nicht in Abrede gestellt - vermag dies keine
Zwangsläufigkeit zu begründen.
Da somit im gegenständlichen Fall dem Grunde nach
keine "Belastung" des Einkommens im Sinne des § 34 EStG 1988 vorliegt und
auch die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit
fehlen (wie oben bereits angeführt, müssen alle Voraussetzungen des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kumulativ vorzuliegen), konnten die in Rede
stehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1374-W/05
- Stammnummer
- 21498
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF