Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0340-W/03
1) Sprachlehrgang im Ausland 2) Lehrgang "Radio- und Internetjournalismus" als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-W/03vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Im Anschluss wurde das Studium der Kunstgeschichte und Publizistik begonnen
Der Lehrgang "Radio- und Internetjournalismus" ist jedenfalls dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn im Anschluss daran das Publizistikstudium begonnen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mistelbach an der Zaya betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum Oktober 2001 bis Februar 2002 rückgefordert
werden:
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ATS
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€
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Familienbeihilfe
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10/01-12/01
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6.150
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446,94
|
Familienbeihilfe
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1/02-2/02
|
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298,20
|
Kinderabsetzbetrag
|
10/01-12/01
|
2.100
|
152,61
|
Kinderabsetzbetrag
|
1/02-2/02
|
|
101,80
|
Summe
|
|
|
999,55
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter R-S
im Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Im Zuge der Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches erließ das Finanzamt einen Bescheid über
die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für diesen
Zeitraum.
Begründet wurde die Rückforderung wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Der Besuch des
Englischkurses sowie der Lehrgang Radio und Internet Journalismus Ihrer Tochter
R-S stellt keine Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar."
Der Bw. erhob gegen den
Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"...Meine Tochter
R hat während des Zeitraums Oktober
2001 bis September 2002, wie schon in meinem Schreiben vom 14.09.2002 genau
dokumentiert, folgende vorbereitende Ausbildungen ernsthaft und zielstrebig
absolviert, die für sie in ihrem zukünftigen Beruf der Journalistin
absolut wichtig sind:
Im
Herbst 2001 absolvierte sie in London einen Englischkurs, der sie befähigen
soll, in ihrem späteren Beruf auch fremdsprachig zu arbeiten;
Im
Frühjahr 2002 besuchte sie mehrere Monate den Lehrgang Radio unter Internet
Journalismus in Wien.
Im
Sommer 2002 hat sich meine Tochter um die Aufnahme am Fachhochlehrgang der FH
Joanneum in Graz "Journalismus und Unternehmenskommunikation" beworben. Leider
hat sie keinen Platz erhalten.
Deshalb
studiert sie seit Herbst 2002 nun an der Universität Wien das Studium der
Kunstgeschichte mit dem freien Wahlfach Publizistik. Sie möchte später
im Bereich des Kulturjournalismus tätig
sein.
...Ich
möchte noch einmal versichern, dass sich
R während des genannten Zeitraums
ausschließlich und ernsthaft auf Ausbildungsmaßnahmen, die ihr in
ihrem späteren Beruf nützlich und wichtig sein werden, konzentriert
hat..."
Das Finanzamt erließ am 12. Dezember 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Der Besuch einer
Universität als ordentlicher Hörer oder der Besuch einer gesetzlich
anerkannten und speziell der Berufsausbildung dienenden Schule ist zweifelsfrei
als Berufsausbildung zu werten. Auch die Teilnahme an einem Hochschulkurs oder
einem Hochschullehrgang, welcher zur Vorbereitung auf eine oder mehrere
Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt wird,
wird als Berufsausbildung zu werten sein.
Letztlich muss das
Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines konkreten
Berufes befähigt sein, durch welchen es sich den Lebensunterhalt verdienen
kann.
Der Besuch von
allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines
bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des
FLAG angesehen werden.
Dies trifft im
gegenständlichen Fall aber auf den Lehrgang "Radio und Internet
Journalismus" und den Englischkurs in London zu, wobei noch festgestellt wird,
dass Ihre Tochter seit Herbst 2002 an der Universität Wien als Hauptstudium
Kunstgeschichte mit dem Wahlfach Publizistik betreibt."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 11. Jänner 2003 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte dazu aus:
"...Ich bin der
Meinung, dass die von meiner Tochter R im
Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002 absolvierten Ausbildungen sehr wohl als
Berufsausbildung für den Beruf der Kulturjournalistin anzusehen
sind....
Für den Beruf
des Kulturjournalisten gibt es kaum spezifische Ausbildungslehrgänge, wie
dies z.B. in den meisten anderen Berufen der Fall ist. Eine der wenigen
angebotenen konkreten Ausbildungsmaßnahmen (im betreffenden Zeitraum)
wurde von meiner Tochter in Form des "Lehrgangs für Radio- und
Internet-Journalismus" über mehrere Monate im Frühjahr 2002 hindurch
absolviert....
Die Kenntnis
zumindest einer Fremdsprache ist im Bereich des Kulturjournalismus
unerlässlich, da es sich hierbei um einen Beruf mit starken internationalen
Kontakten handelt. Insbesondere im Internet-Journalismus ist die Kenntnis der
englischen Sprache absolut notwendig. Einschlägige Forschungen
bestätigen immer wieder, dass es am besten ist, eine Sprache in einem
längeren Auslandsaufenthalt zu erlernen. Dies hat meine Tochter durch den
Besuch einer Ausbildung im Herbst 2001 in London gemacht. Leider war ein
längerer als zweimonatiger Aufenthalt - aus Kostengründen
- nicht möglich. Sie hat diese spezielle Englisch-Ausbildung, die
eine Fortsetzung ihrer in Wien erworbenen Englisch-Kenntnisse bedeutete, mit
einem Zertifikat abgeschlossen. ...
Die beiden
Ausbildungen tragen übrigens schon Früchte. Meine Tochter ist seit
einigen Wochen als freie Mitarbeiterin bei einem Internet-Online-Magazin und bei
einem Radiosender als (Kultur)journalistin tätig. Sie hat dort die
Möglichkeit, durch das Erarbeiten von Beiträgen neben ihrem Studium
geringfügige Einkünfte zu haben und in diesem neuen Berufsfeld
Fuß zu fassen. Die in den Ausbildungsmaßnahmen vom Herbst 2001 und
Frühjahr 2002 erworbenen Fähigkeiten haben ihr ganz wesentlich
geholfen, diese Tätigkeiten zu erhalten und diese nun schon seit einigen
Wochen auszuüben."
Der Lehrgang "Radio und Internet Journalismus,
Lehrgangsinhalte Radio" hatte laut einer übermittelten Eingabe folgenden
Inhalt:
"Technische
Einführung durch ....: Theoretische und praktische Erklärung der
Aufnahmegeräte, Aufnahmetechniken, Mikrophon-Typen,
etc.
Einführung in
die Beitragsgestaltung (4 Tage) mit ...
Aufbau,
Dramaturgie, Recherche, Ideenfindung, Gestaltungs-Hinweise,
Manuskript.
Moderation mit ...
Anhand von praktischen Beispielen wurde das gute und richtige Verhalten vor dem
Mikrophon anschaulich gemacht. Die praktische Umsetzung erfolgte vornehmlich in
der wöchentlichen Morgensendung auf Radio Orange, und auf RADIO 1476
- dem Mittelwellensender des ORF; hier wurden die Arbeitsergebnisse
ausgestrahlt.
Stimmbildung,
Rhetorik: ... Das richtige Verhalten vor dem Mikrophon, Atemtechnik,
Körperarbeit standen in diesem Unterrichtsteil im
Mittelpunkt.
An praktischen
Arbeiten wurden mehr als 20 Stunden Radio konzipiert, recherchiert, produziert
und ausgestrahlt auf RADIO 1476, dem Mittelwellen-Sender des ORF, und auf Radio
Orange, dem Freien Radio in Wien.
Beim ORF-Programm
lag der Schwerpunkt auf Beiträgen, Beitragsgestaltung und Moderation, beim
Programm für Radio Orange stand die Moderation im Mittelpunkt, und die
Gestaltung und Live-Abwicklung einer wöchentlichen Morgensendung, jeweils
Freitag, 6.30 - 9.00 Uhr.
Lehrgangsinhalte
INTERNET
Die einzelnen Teile
des Internet-Lehrgangs (insgesamt 20 Tage): Einführung, surfen, e-mail;
Web-Design; Weblogs; HTML; Schreiben fürs Netz.
Der Schwerpunkt lag
bei "Schreiben fürs Netz", Stichworte: Wie liest man im Netz? Webtexte
strukturieren; Hypertext_links; Nachrichten; Newsletter; Marketing- und
PR-Texte, Weblogs.
Vortragende
....."
Aus der Aktenlage ist weiters zu entnehmen, dass die
Tochter des Bw. ab dem Wintersemester 02/03 Kunstgeschichte studiert hat und ab
dem Sommersemester 2003 zusätzlich Publizistik.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Allgemeine
Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Berufsausbildung
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz enthält sodann recht präzise
Regelungen betreffend die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtungen; da jedoch die Tochter des Bw. im Streitzeitraum eine
derartige Einrichtung unstrittigerweise nicht besucht hat, sind diese
Vorschriften auf den Berufungsfall nicht anwendbar.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
2. In Hinblick auf die von
der Tochter besuchten Kurse ergibt sich hieraus Folgendes:
2.1 Sprachkurs im
Ausland
2.1.1 Ein im In-
oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine
spätere Berufsausübung von Vorteil sein.
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich
für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der
Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines
(zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in
qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird,
kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch
für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.
2.1.2 Der von der
Tochter des Bw. besuchte Englischkurs (ELT = English Language Training, Typ:
"General English", Advanced Level) in London dauerte vom 29. Oktober 2001 bis
14. Dezember 2001; die Anzahl der Wochenstunden betrug 4,5; für
Hausaufgaben waren 5,5 Stunden angesetzt.
Schon daraus ist erkennbar, dass die Intensität der
Ausbildung keineswegs beispielsweise mit einem Sprachstudium an einer
Universität vergleichbar ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass
derartige Sprachkenntnisse vor dem Beginn eines Kunstgeschichte- oder
Publizistikstudiums erforderlich oder zumindest dringend angeraten sind. Gute
Englischkenntnisse bilden vielmehr die Basis für eine Vielzahl von
Ausbildungswegen und Berufen, ohne spezifisch auf die von der Tochter in
weiterer Folge ausgeübten Studien zugeschnitten zu sein.
Somit konnte der Englischkurs nicht als Berufsausbildung
anerkannt werden.
2.2 Lehrgang "Radio und
Internetjournalismus"
Anders verhält es sich beim von der Tochter des Bw.
besuchten Lehrgang "Radio und Internetjournalismus".
Dieser Lehrgang wurde von ihr Montag bis Freitag von 9
- 16.15 Uhr besucht und nahm daher jedenfalls die von einer
Berufsausbildung zu erwartende Zeit in Anspruch.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Kurs für sich
allein betrachtet eine Berufsausbildung darstellt; es bestand jedenfalls mit dem
später begonnenen Publizistikstudium schon allein aufgrund des oben
wörtlich wiedergegebenen Lehrgangsinhaltes ein enger Zusammenhang, weshalb
auch eine Anerkennung des Lehrganges als Berufsausbildung erfolgen
konnte.
3. Somit konnte der
Berufung insoweit Folge gegeben werden, als von einer Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März
bis September 2002 Abstand genommen wurde.
Wien, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-W/03
- Stammnummer
- 21469
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF