Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1160-L/02
Der vereinbarte Preis für einen GmbH-Anteil wird durch einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht nicht verändert.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1160-L/02vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer ist grundsätzlich der vereinbarte Preis. Werden im Rahmen eines Scheidungsverfahrens GmbH-Anteile um einen bestimmten Preis abgetreten und wird gleichzeitig ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht mitvereinbart, so verändert sich dadurch der vereinbarte Preis nicht. Ob der vereinbarte Preis auch dem tatsächlichen Wert entspricht, ist ohne Bedeutung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw in F, vom 12. Jänner
1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz vom 11. Dezember 1995 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die frühere Ehegattin des Berufungswerbers I war
Alleingesellschafterin der Firma A-GmbH mit Sitz in L. Das Stammkapital der
Gesellschaft betrug S 500.000.-. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde im
Rahmen der Vermögensaufteilung auch der Abtretungsvertrag vom
18. August 1995 abgeschlossen. Mit diesem Abtretungsvertrag trat I ihren
Geschäftsanteil an der A-GmbH um einen Abtretungspreis von S 500.000.-
zur Gänze an den Berufungswerber ab. In Punkt Sechstens dieses
Abtretungsvertrages wurde auch ein Untershaltsverzicht vereinbart.
Ierklärte sich mit Erhalt des
Abtretungspreises mit allen Ansprüchen, welche sich im genannten
Scheidungsverfahren insbesondere aus dem Ehegesetz ableiten könnten,
abgefunden zu sein.In Kenntnis der
sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere eines etwaigen
Anspruchsverlustes aus einer Witwenpension verzichteten beide Teile
wechselseitig auf ihren Anspruch auf
Unterhaltszahlungsowie auf den
Anspruch des gesetzlichen Wohnrechtes.
Dies auch für den Fall der Krankheit, der Not und sonst
geänderter tatsächlicher und rechtlicher
Verhältnisse.
Mit der am 28. August 1995 beim Finanzamt eingelangten
Gesellschaftsteuererklärung gab der vertragserrichtende Notar den Erwerb
der berufungsgegenständlichen Gesellschaftsrechte an der A-GmbH GmbH
bekannt. Den Wert der Gegenleistung bezifferte er mit
S 500.000.-.
Mit Bescheid vom
11. Dezember 19995 wurde für die gegenständliche
Anteilsabtretung unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 500.000.- Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 12.500.-
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Abgabepflichtige
innerhalb der Berufungfrist in einem Schreiben vor, dass er die Firma 1986
seiner Frau um einen Schilling verkauft habe und 1995 um einen Schilling
zurückgekauft habe. Die S 500.000.-, die er seiner Frau zahlen musste,
seien eine Abfertigung für 13 Jahre Ehe. Dieses Schreiben, welches am
12. Jänner 1996 beim Finanzamt einlangte, wurde als
Berufung angesehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
3. Juli 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass als Bemessungsgrundlage für die
Börsenumsatzsteuer regelmäßig der Preis heranzuziehen sei.
Welche Motive oder faktische Umstände zur Preisvereinbarung geführt
hätten, sei ohne rechtliche Relevanz. Das Vorbringen, der Abtretungspreis
stelle die Abfertigung für 13 Jahre Ehe dar, sei daher aus Sicht des
Kapitalverkehrsteuergesetzes für die rechtliche Beurteilung des
Abtretungsvorganges ohne Bedeutung.
Mit der am 9. August 2001 eingelangten Eingabe erhob der
Berufungswerber "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung. Er wiederholte,
dass er die GmbH-Anteile seiner Frau vor der Scheidung um einen Schilling
verkauft habe und nachher dasselbe zurückbekommen habe. Die GmbH existiere
nicht mehr. Er sei total verschuldet, lebe vom Kassengeld und könne seine
Alimente nicht bezahlen. Er sei zu 45% Invalide, lebe unter dem Existenzminimum
und sei auf die Hilfe seiner Freundin angewiesen. Die S 500.000.- für
seine Frau habe er sich privat ausgeliehen, da die Firma nichts mehr wert war.
Dieser "Einspruch" wurde als Antrag auf die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet, weshalb die Berufung
wiederum als unerledigt gilt.
Das Finanzamt legte die Berufung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003
noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach §
260 BAO in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem
AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den unabhängigen Finanzsenat
über.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von
Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 KVG auch
Anteile an einer GmbH als Wertpapiere gelten.
Nach § 21 Zif. 1 KVG wird die Steuer
regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.
Wenn ein Preis nicht vereinbart ist, ist nach § 21 Zif
2 KVG der mittlere Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am
Tag des Geschäftsschlusses gilt, maßgeblich.
Wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem
Börsen- oder Marktpreis fehlt, wird die Steuer gemäß
§ 21
Zif 3 KVG nach dem Wert des Wertpapiers berechnet.
Nach den zitierten Gesetzesstellen ist als
Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Börsenumsatzsteuer
grundsätzlich der vereinbarte Preis anzusetzen. Nur wenn kein Preis
vereinbart wurde, kommt eine andere Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Frage.
Auch ein Preis, der dem Wert des Papiers (GmbH-Anteiles) nach oben oder auch
unten nicht entspricht, ist der Besteuerung zugrunde zu legen (s. Dorazil,
Kurzkommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz², Erläuterung 2.3 zu
§ 21).
Die Behauptung des Berufungswerbers, er habe die Firma 1986
seiner Frau um einen Schilling verkauft und 1995 um einen Schilling
zurückgekauft, widerspricht dem Abtretungsvertrag vom 18. August 1995.
Denn dort wurde klar und unmissverständlich vereinbart, dass die
frühere Ehegattin ihren Geschäftsanteil an der GmbH um einen
Abtretungspreis von S 500.000.- an den Berufungswerber abtritt. Dass dieser
Geschäftsanteil nicht den Wert hatte, für den er abgetreten wurde, ist
für die Börsenumsatzsteuer deshalb ohne Belang, weil eben nicht der
Wert des übertragenen GmbH-Anteiles die Bemessungsgrundlage darstellt,
sondern der vereinbarte Preis.
Auch Punkt Sechstens des berufungsgegenständlichen
Abtretungsvertrages und der darin vereinbarte wechselseitige Unterhaltsverzicht
sind nicht geeignet, den in Punkt Erstens vereinbarten Preis von
S 500.000.- in Zweifel zu ziehen. Denn nicht nur die frühere Ehegattin
verzichtet gegenüber dem Berufungswerber auf ihren Anspruch auf Unterhalt,
sondern auch der Berufungswerber verzichtet gegenüber seiner früheren
Ehegattin auf Unterhalt. Daraus ist keine Änderung des vereinbarten Preises
von S 500.000.- ableitbar, weshalb dieser wechselseitige Unterhaltsverzicht
für die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer ohne Bedeutung
ist.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1160-L/02
- Stammnummer
- 21466
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF