Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0910-W/05
Unterrichtspraktikum ist keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0910-W/05vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CH, vom 8. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 25. April 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom
20. Jänner 2005 begehrte die Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung der
Familienbeihilfe für ihre als Unterrichtspraktikantin tätige Tochter
Mag.H, geboren am 11. Als Nachweise legte die Bw. einen Lohnzettel und eine
Arbeitsbescheinigung des AMS über die Beschäftigung als
Unterrrichtspraktikantin vom 25.8.2003 bis zum 24.8.2004 bei.
Mit Bescheid
vom 25. April 2005 wies das Finanzamt den eingangs erwähnten Antrag der Bw.
mit der Begründung ab, dass das Unterrichtspraktikum der Tochter A keine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
darstelle.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die Berufung vom 4. April 2005, wobei darin
vorgebracht wurde, dass das Unterrichtspraktikum ihrer Tochter A sehr wohl als
Teil einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 anzusehen sei, da die Ausübung des Berufes ohne dieses Praktikum nicht
möglich sei. Das Probejahr sei nach Abschluss des Studiums eine zwingende
Voraussetzung. Die Tochter der Bw. müsste sich einer vorgeschrieben,
berufsbezogenen, zielgerichteten praktischen und theoretischen Ausbildung
unterziehen, welche nach Beendigung des Probejahres mit einem Zeugnis beurteilt
werde. Es liege daher eine umfassende Berufsausbildung vor, deren positive
Beendigung erst zur Ausübung des Berufes berechtige. Auch in Wien sei von
zwei verschiedenen Finanzämtern dieses Unterrichtspraktikum als
Berufsausbildung gewertet worden. Zwei Studienkolleginnen ihrer Tochter,welche
den gleichen Berufszweig wie ihre Tochter absolviert hätten, hätten
für die Dauer dieses Praktikums die Familienbeihilfe ausbezahlt
erhalten.
Das Finanzamt
legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter Satz FLAG 1967 idgF haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Das Gesetz
enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".
Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen
ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten
Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen
vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135, 7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990,
87/14/0031, 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen
sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 16.11.1993,
90/14/0108).
Die
Verwaltungsübung geht davon aus, dass eine Berufsausbildung dann als
grundsätzlich abgeschlossen gilt, wenn die letzte Prüfung, die nach
den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde. Zeiten
zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederholung
derselben gelten als Zeiten der Berufsausbildung.
Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine
spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der
Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der
Fall sein wird (VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135).
Die Bw. bringt
vor, dass die Ausübung des Berufes ohne dieses Praktikum nicht möglich
sei und daher eine umfassende Berufsausbildung vorliege.
Für die
Lösung des Streitfalles ist die Frage zu stellen, ob das strittige
Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" oder
näher dem Typus "Arbeits-/Dienstverhältnis" steht. Zweifelsohne
handelt es sich bei dem Unterrichtspraktikum um eine "Ausbildung" im weitesten
Sinne. Ob es sich allerdings um eine "Berufsausbildung iSd FLAG" handelt, wird
anhand von Kriterien, wie dem Zweck, der inhaltlichen Ausformung, der Gestaltung
(Art und Rahmen) des Unterrichtspraktikums, herauszuarbeiten sein.
Die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für Unterrichtspraktikanten
finden sich im Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) 1988, für Lehrer im
Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Schulorganisationsgesetz
(SchOG):
Unterrichtspraktikanten:
§
1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz 1988 (UPG): Das Unterrichtspraktikum soll
Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,..., in
das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und
ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
Abs. 3 leg. cit.: Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und
dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein
Ausbildungsverhältnis begründet.
§ 5 Abs. 1
UPG: Das Unterrichtspraktikum umfasst 1. die Einführung in das
praktische Lehramt an der Schule und 2. die Teilnahme am Lehrgang des
Pädagogischen Institutes. Abs. 2 leg. cit.: Die Einführung in
das praktische Lehramt an der Schule umfasst 1. die Unterrichtserteilung
am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers, 2. die
Beobachtung des Unterrichtes in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),
3. die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer
(Supplierverpflichtung) und 4. die Teilnahme an Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen.
§ 7 Abs. 1
UPG: Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich für den er
das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter
besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen... Abs. 2
leg. cit.: Die Führung des Unterrichts in einer Klasse (Schülergruppe)
umfasst die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit
(einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und
Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den
Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die
Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 des
Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Abs. 3 leg. cit.: Der Unterrichtspraktikant hat an den vom
Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichtes
mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der
Unterrichtspraktikant hat ferner die Unterrichtsvorbereitungen und die
Themenstellungen für Schularbeiten dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm
die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den
Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe
mit seiner Begründung bekannt zu geben, und zwar so rechtzeitig, dass eine
allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.
§ 8 UPG
1988: Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in
jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse
(Schülergruppe) zu beobachten.....
§ 9 UPG
1988: Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung des Schulleiters
vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche
höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu
vertreten.
§ 10 Abs.
1: Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er
unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu
führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Ferner hat er an
sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im
Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson
teilzunehmen.
§ 14 Abs.
1 leg. cit.: Den Unterrichtspraktikanten gebührt für die Dauer des
Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitrag.
§ 15 Abs.
1 leg. cit.: Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen
Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden
Vertragslehrers des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe 1 l
Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Abs. 2:
Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes
Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für
den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. ...
Abs. 3: Neben
dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine
Haushaltszulage, ....
Abs. 4:
Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der
Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinander folgende
Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung
eines Bundeslehrers...., so gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH
des Ausbildungsbeitrages. Für die Berechnung der Wertigkeit der
Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden.
§ 24 Abs.
1 leg. cit.: Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die
Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf
folgende Punkte zu beschreiben: 1. Vermittlung des im Lehrplan
vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie
unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und
methodischen Grundsätzen; 2. erzieherisches Wirken; 3. die
für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche
Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten;
4. Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit
verbundenen administrativen Aufgaben.
Abs. 2: Der
zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes hat den
Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des
Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten
(§ 26) mitzuteilen.
Abs. 5: Der
Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten hat auf Grund der Unterlagen
gemäß Abs. 1 und 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen
festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.aufgewiesen oder 3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht
aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat
der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des
Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des
Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der
Stammschule zu übermitteln.
Abs. 6: Die
Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums
sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem
Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung
des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.
LehrerInnen:
Die
gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der LehrerInnen werden im § 17 und
§ 51 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) und die der Schulen im § 2
des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) dargelegt:
§ 17 Abs.
1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG): Der Lehrer hat in eigenständiger und
verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der
österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu
erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden
Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und
der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes
dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame
Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht
anschaulich und den Unterricht gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler
zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden
Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten
Leistungen zu rühren, durch geeignete Methoden und durch den
zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des
Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende
Übungen zu festigen....
§ 18 Abs.
1: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen
Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der
Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit
eingeordnete, mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen
Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen....
§ 19 Abs.
1: Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des
Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in
Kenntnis zu setzen.....
§ 20 Abs.
1: Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem
Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem
betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu
legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere
Gewicht zuzumessen ist......
§ 51 Abs.
1 SchUG: Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des
Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende
Unterrichts- und Erziehungsarbeit. ... Abs. 2 leg. cit: Außer den
ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben
hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines
Klassenvorstandes........
Zweck
des
Unterrichtspraktikums:
Nach
der Anlage 1 Z 3.1. des Universitäts-Studiengesetz (UniStG) dient das
Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch
wissenschaftlichen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen
Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an
höheren Schulen. Der Unterrichtspraktikant hat seine wissenschaftliche
Ausbildung an der Universität mit der Erwerbung des Diplomgrades
abgeschlossen. Durch das Unterrichtspraktikum soll der Unterrichtspraktikant in
das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen eingeführt
werden und Gelegenheit haben, die Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
Das Unterrichtspraktikum bietet den Praktikanten die einmalige Chance, in einem
gesicherten Rahmen alle Unterrichtsmethoden und Unterrichtsstile auszuprobieren
(vgl. Arbeitsmarktservice Österreich - Jobchancen-Studium, Lehramt für
höhere Schulen, AMS gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 4. aktualisierte Auflage, September 2001). Der
Unterrichtspraktikant befindet sich in der sogen. "Berufseinstiegsphase", die
ihm Gelegenheit gibt, Erfahrungen zu sammeln.
Und auch die
Intention des vom Unterrichtspraktikanten am Pädagogischen Institut zu
besuchenden Lehrgangs, besteht darin, Unterrichtspraktikanten in die praktische
Unterrichtstätigkeit einzuführen und ihre Unterrichtspraxis
theoretisch und praktisch zu begleiten. In Ergänzung der bisherigen
Ausbildung sollen den Unterrichtspraktikanten Kenntnisse, Fertigkeiten und
Einstellungen vermittelt werden, die zur Vervollkommnung der
Unterrichtspraktikanten als Fachleute des Erziehens und Unterrichtens, als
Vorbild für Schüler und als aktive Mitglieder der demokratischen
Gesellschaft sowie ihrer fachlichen Urteilsfähigkeit und Entscheidungsreife
beitragen. (Die Gesamtstundenanzahl beträgt 136 Stunden, von denen 16
Stunden im Rahmen eines zwei- oder dreitägigen Einführungslehrganges
vor Antritt des Unterrichtspraktikums absolviert werden müssen; die
restlichen 120 Stunden werden in Einzel- oder Blockveranstaltungen während
des Unterrichtsjahres abgehalten und beanspruchen ca. einen Nachmittag pro
Woche. Pflichtgegenstände sind Schulrecht (20 Stunden), Allgemeine Didaktik
(30 Stunden), Fachdidaktik (60 Stunden) und Schulerziehung (26 Stunden). (Anm.:
aus Verordnung des BMUK vom 14. Juli 1988, BGBl. Nr. 444/1988).
Tätigkeiten
von Unterrichtspraktikanten und
Lehrern:
Anhand
der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des UPG 1988 wird deutlich,
dass das Unterrichtspraktikum inhaltlich die eigenständige und
verantwortliche Unterrichtsarbeit samt Leistungsfeststellung und
Leistungsbeurteilung sowie die Erziehungsarbeit, wobei der Unterrichtspraktikant
die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3
SchUG hat, umfasst. Was den zeitlichen Aspekt anlangt, soll ein
Unterrichtspraktikant mindestens 4 Wochenstunden, jedoch nicht mehr als 7
Wochenstunden unterrichten. Ein Unterrichtspraktikant hat überdies an
Lehrerkonferenzen teilzunehmen, zu hospitieren (zwei bis fünf
Wochenstunden), zu supplieren und an Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen teilzunehmen.
Die nach dem
SchUG, SchOG dargestellten Kernaufgaben von Lehrern sind wohl Unterrichts- und
Erziehungsarbeit. Im Wesentlichen ist damit die Vermittlung des Lehrstoffes, die
Leistungsbeurteilung, die Information der Erziehungsberechtigten und
Lehrberechtigten, die Beurteilung des Verhaltens in der Schule gemeint. Lehrer
haben an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Außer diesen
unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben haben Lehrer
erforderlichenfalls diverse Funktionen zu übernehmen (Klassenvorstand,
Werkstätten- oder Bauhofleiter, Kustos usw.). Der zeitliche Aspekt eines
"vollen" Lehrauftrags umfasst 20 Unterrichtseinheiten (je 50 Minuten); die
tatsächliche Arbeitszeit beträgt nach Aussage verschiedener Studien 45
bis 48 Stunden die Woche. Diese Arbeitszeit verteilt sich zu etwa 45 % auf das
Unterrichten der SchülerInnen, zu ungefähr 20 % auf die Vorbereitung
des Unterrichts, zu etwa 10 % auf das Entwerfen, Korrigieren und Benoten von
Prüfungsarbeiten. Für Verwaltungsarbeiten, das Abhalten von
Sprechstunden und die Teilnahme an Konferenzen sind jeweils 5 % einzuplanen. Die
restlichen 10 % entfallen auf Fortbildung, Vorbereitung von
Schulveranstaltungen, Bereitschaftsdienst, Gangaufsicht, Wandertage und andere
Tätigkeiten (aus: Ulich,K., Beruf LehrerIn, Arbeitsbelastungen,
Beziehungskonflikte, Zufriedenheit, Weinheim, Basel 1996).
Zieht man nun
einen inhaltlichen Vergleich der Aufgaben zwischen Unterrichtspraktikanten und
Lehrern, ist ein markanter Unterschied nicht erkennbar. Kernaufgabe beider
Personengruppen ist naturgemäß die Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
In zeitlicher Hinsicht umfasst das Unterrichtspraktikum rund eine "halbe"
Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1 UPG - mindestens vier Stunden pro Woche
unterrichten; § 8 UPG - maximal fünf Stunden pro Woche
hospitieren; § 9 UPG - supplieren, § 10 UPG - Teilnahme an
Schulveranstaltungen udgl.).
Sonstige
Ausgestaltung des
Unterrichtspraktikums:
Dem
Unterrichtspraktikanten obliegen nachstehende Dienstpflichten des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes: § 43 Allgemeine Dienstpflichten, § 44
Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten, § 46 Amtsverschwiegenheit,
§ 47 Befangenheit, § 51 Abwesenheit vom Dienst, § 52
Ärztliche Untersuchung, § 53 Meldepflichten, § 54 Dienstweg,
§ 56 Nebenbeschäftigung, § 59 Geschenkannahme, § 170
Anwendungsbereich und Überstellung, § 172 Besondere Aufgaben und
Dienstzeit, § 173 Ausnahmebestimmungen, § 74 zeitlich begrenztes
Dienstverhältnis.
Ein weiteres
Argument dafür, dass das Unterrichtspraktikum näher dem Typus
"Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" steht, ist die
Abgeltung des Unterrichtspraktikums. In Übereinstimmung mit der oben
angeführten "halben" Lehrverpflichtung beträgt der Ausbildungsbeitrag
50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung
erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l
1, Entlohnungsstufe 1 einschließlich aller Teuerungszulagen. Neben dem
Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine
Haushaltszulage. Überdies sieht Abs. 4 leg. cit. eine gesonderte Abgeltung
vor, wenn die Unterrichtserteilung von Unterrichtspraktikanten das
"übliche" Ausmaß
übersteigt. Schließlich hat der
Unterrichtspraktikant einen Rechtsanspruch auf den gemäß
§ 14
leg. cit. vierzehnmal jährlich auszubezahlenden Ausbildungsbeitrag; sein
Dienstverhältnis unterliegt der Vollversicherung nach dem ASVG.
Prüfungen:
Dass
das Unterrichtspraktikum nicht als "Berufsausbildung iSd FLAG" qualifiziert
werden kann, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer umfassenden, zielgerichteten
Ausbildung, die - neben der praktischen Einführung in die
Unterrichtsfächer - auch die von den Lehramtsfächern inhaltlich
umfassten Bereiche abdecken müsste. In diesem Zusammenhang wird deutlich,
dass die Schlüsselqualifikation für die Ausübung des Lehramtes an
mittleren und höheren Schulen durch die Absolvierung des jeweiligen
Lehramtsstudiums idR an Universitäten erworben wird.
("Abschluss")-Prüfungen im Rahmen des Unterrichtspraktikums, die zB mit den
Richteramtsprüfungen im Rahmen des richterlichen Vorbereitungsdienstes
vergleichbar sind, sind nicht vorgesehen. (Im Sinne des § 24 UPG erfolgt am
Ende des Unterrichtspraktikums eine Beurteilung (Beschreibung) durch den
jeweiligen Betreuungslehrer unter Bedachtnahme auf die Vermittlung des
Lehrstoffes (Z. 1), das erzieherische Wirken (Z. 2), die Zusammenarbeit mit
anderen Lehrern und Erziehungsberechtigten (Z. 3), die Erfüllung der
administrativen Aufgaben (Z 4). Der Erfolg der Beteiligung am Lehrgang des
Pädagogischen Institutes wird dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten
mitgeteilt. Letztlich hat der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten
festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
(durch besondere Leistungen erheblich überschritten, oder aufgewiesen oder
trotz nachweislicher Ermahnung nicht) aufgewiesen hat. Diese Beurteilung und der
Zeitraum des zurückgelegten Unterrichtspraktikums sind in einem Zeugnis zu
bestätigen.
Zusammenfassend
bleibt festzustellen: die Ausrichtung an der Einführung in das
praktische Lehramt an mittleren und
höheren Schulen, die Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und
Unterrichtspraktikanten, die dem Unterrichtspraktikanten obliegenden
Dienstpflichten, das sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung"
orientierende Entgelt (50 vH des Monatsentgeltes für eine "halbe"
Lehrverpflichtung), die gesonderte Abgeltung im Falle des Übersteigens des
"üblichen" Ausmaßes, die Vollversicherung nach dem ASVG sowie
fehlende umfassende Abschlussprüfungen, bilden nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates Kriterien, die nur zu dem Ergebnis führen
können, dass das Unterrichtspraktikum näher beim Typus
"Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" ist.
Es trifft wohl
zu, dass das Unterrichtspraktikum (eine von mehreren) Voraussetzung für die
Aufnahme in den Schuldienst ist (vgl. Allgemeine Ausschreibungsbedingungen des
BMBKW - 618/0034-III/8/2005 vom 3. Mai 2005). Dieser Umstand ändert aber
nichts daran, dass das Unterrichtspraktikum im Sinne der getätigten
Ausführungen nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu
qualifizieren ist.
Außerdem
spielt es keine entscheidende Rolle, dass die Tätigkeit der Tochter der Bw.
im Rahmen des Unterrichtspraktikums (außerhalb eines
Dienstverhältnisses) iSd § 1 Abs. 3 UPG 1988 entlohnt wurde. Und
auch die Bezeichnung der Entlohnung spielt keine entscheidende Rolle. In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
weder das Fehlen eines Dienstverhältnisses noch die Art und Höhe der
einem (Unterrichts)Praktikanten gewährten Entschädigung darüber
hinwegtäuschen, dass sich die Tätigkeit inhaltlich nicht von der eines
am Beginn der konkreten Berufsausübung stehenden Dienstnehmers
unterscheidet, der für seinen Arbeitsplatz ungeachtet seiner vorangegangen
Berufsausbildung praktischer Einschulung bedarf (vgl. Erkenntnis vom 18.
November 1987, Zl. 87/13/0135, ÖStZB 1988, 241).
Auch mit dem
Berufungsvorbringen, daß andere Kolleginnen der Tochter der Bw. für
die Zeit des Unterrichtspraktikums Familienbeihilfe bezogen hätten, kann
die Bw. der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies deshalb, da u.U.
unrichtige Entscheidungen im Einzelfall nach höchstgerichtlicher Judikatur
weder ein subjektives Recht begründen noch ein Recht auf Beibehaltung einer
unrichtigen Verwaltungsübung besteht.
Das von der
Tochter der Bw. absolvierte Unterrichtspraktikum ist somit im Sinne der vorigen
Ausführungen nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 zu qualifizieren.
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Wien, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0910-W/05
- Stammnummer
- 21462
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF