Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0126-L/04
Familienbeihilfe bei nicht zielstrebigen Besuch einer Handelsschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/04vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei nicht zielstrebigen, ernstlichen und nach außen erkennbaren Bemühen um den Aubildungserfolg besteht bei Besuch einer Handelsschule kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 26. September 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind y, für die Zeit von August 2001 bis August 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge werden für die Zeit von 1.4.2003 bis 31.8.2003
gewährt. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich dadurch auf
insgesamt € 3.773,07 (Familienbeihilfe: € 2.755,22;
Kinderabsetzbetrag: € 1.017,85).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26.9.2003 die
Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für den
volljährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeit von August 2001
bis August 2003 in Höhe von insgesamt € 4.791,07 unter Hinweis
auf § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Der Sohn des
Berufungswerbers habe mit 25.7.2001 die Ausbildung (Lehre) abgebrochen. Der
Anspruch auf Familienbeihilfe ende daher mit Ablauf des Monats Juli 2001.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Sohn des Berufungswerbers bis Ende des Schuljahres
2001/02 die zweite Klasse der Handelsschule besucht habe. Anschließend sei
er arbeitslos gewesen und habe über die Arbeitsmarktverwaltung Abendkurse
besucht. Vom 7.4.2003 bis 26.8.2003 habe er eine berufsbildende Ausbildung
besucht. Der Berufungswerber ersucht um Anerkennung dieser Ausbildungszeit.
Der beigelegten Bestätigung des Berufsförderungsinstitutes ist
zu entnehmen, dass der Sohn des Berufungswerbers in der Zeit v. 7.4.2003 bis
26.8.2003 die Bildungsveranstaltung "Akademie für Mediendesign und Werbung"
absolvierte. Der Kurs fand von Montag bis Freitag täglich acht Stunden
statt. Laut Ermittlungen des Finanzamtes dauert diese Ausbildung drei Semester
(d.H. drei Projekte). Für jedes Semester ist eine Prüfung mit einer
Projektarbeit vorgesehen. Der Abschluss führt zu einem Beruf (z.B.
Graphiker, Journalist, Texter, selbst. Designer). Wird der "Anschlusskurs"
absolviert, so kann auch die Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für die
Zeit vom April 2003 bis August 2003 gewährt. Die Berufsausbildung
müsse ernsthaft und zielstrebig erfolgen. Der Sohn des Berufungswerbers
habe zwar im Schuljahr 2001/2002 die zweite Klasse der Handelsschule besucht und
auch ein Jahreszeugnis erhalten, jedoch sei er in drei Fächern auf Grund
der vielen Fehlstunden nicht beurteilt worden. Eine Ausbildung gelte nur dann
als zielstrebig, wenn das Kind zumindest zu den erforderlichen Prüfungen
antrete, auch wenn diese dann negativ absgeschlossen würden. Für die
Zeit des Schulbesuches von August 2001 bis Juli 2002 werde die Familienbeihilfe
nicht gewährt, da keine zielstrebige und ernsthafte Ausbildung erfolgt sei.
Für die Zeit von August 2002 bis März 2003 werde die Familienbeihilfe
nicht gewährt, weil der Besuch der Ausbildungskurse nicht nachgewiesen
worden sei. Für die Zeit von April 2003 bis August 2003 werde die
Familienbeihilfe auf Grund der Ausbildung beim BFI "Akademie für
Mediendesign und Werbung" gewährt. Der Rückforderungsbetrag
verminderte sich dadurch auf insgesamt € 3.773,07.
Im Vorlageantrag ersucht der Berufungswerber um die
Berücksichtigung der Schulzeit von August 2001 bis Juli 2002 für den
Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Sein Sohn habe
1999 und 2000 eine schwere Hüftoperation mit anschließenden
langwierigen Therapien gehabt. Diese Behinderung sei auch ein Grund, warum sein
Sohn keinen "Handwerklichen Beruf" erlernen könne. Daher sei nur eine
schulische Ausbildung möglich gewesen. Bedingt durch seine körperliche
Behinderung und den Therapiebesuchen würden sich die Fehlstunden
erklären. Es sei dem Berufungswerber auch unerklärlich, warum das
"Nicht Antreten" zu einer Prüfung als nicht zielstrebig bewertet werde,
jedoch ein "Nicht Bestanden" als zielstrebig für den Anspruch auf die
Familienbeihilfe gesehen werde. In der Zeit von August 2002 bis März 2003
habe sein Sohn mehrere Abendkurse von Privatanbietern besucht, jedoch keine
Bestätigung erhalten. Der Berufungswerber ersucht aus diesen Gründen
die Schulzeit anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (außerhalb der
Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung
entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares
Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich sei, um von einer
Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solches Bemühen manifestiere
sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
21.1.2004, Zl. 2003/13/0157). Zwar ist nicht der Prüfungserfolg
ausschlaggebend; das Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb
angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen
Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. das Erkenntnis vom
18.12.1996, Zl. 94/15/0170).
Der volljährige Sohn des Berufungswerbers absolvierte
nach Abbruch eines Lehrverhältnisses im Schuljahr 2001/2002 die zweite
Klasse der Handelsschule. Insgesamt fehlte der Schüler in diesem Schuljahr
388 Stunden. Diese Fehlstunden gliedern sich wie folgt
auf: 1. Halbjahr: 143 Stunden entschuldigt, 73 Stunden nicht
entschuldigt 2. Halbjahr: 11 Stunden entschuldigt, 161 Stunden nicht
entschuldigt.
In drei Gegenständen konnte in der Folge keine
Beurteilung vorgenommen werden. Weitere zwei Gegenstände wurden mit einem
"Nicht genügend" abgeschlossen. Auf Grund der hohen Anzahl von nicht
entschuldigten Fehlstunden geht aber auch das Argument des Berufungswerbers ins
Leere, Therapiebesuche würden dies erklären.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kann daher
nicht von einem ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren
Bemühen des Sohnes des Berufungswerbers um einen Ausbildungserfolg
gesprochen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (§ 33
Abs. 4 Z 3 a Einkommensteuergesetz 1988) in diesem Schuljahr
nicht vorlagen.
Ebenso wurden die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge in der Zeit von August 2002 bis März 2003 zu
Unrecht bezogen, zumal der Berufungswerber selbst anführt, für diesen
Zeitraum keine Nachweise für die von seinem Sohn besuchten Abendkurse
vorlegen zu können.
Für den Zeitraum April 2003 bis August 2003 wurde der
Berufung vom Finanzamt zu Recht mit der Berufungsvorentscheidung auf Grund des
Besuches der "Akademie für Mediendesign und Werbung" des Sohnes des
Berufungswerbers entsprochen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-L/04
- Stammnummer
- 21437
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF