Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0288-W/03
Vereinbarter Preis bei der Börsenumsatzsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-W/03vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, St. Nr. XY, vom
11. Dezember 2002 betreffend Börsenumsatzsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr Z.G. und Frau F.M., die Berufungswerberin (Bw), waren
Gesellschafter der zu FN a des Handelsgerichtes Wien protokollierten Firma
A-GmbH. mit dem Sitz in Wien.
Der Geschäftsanteil der Bw. entsprach einer zur
Hälfte einbezahlten Stammeinlage von S 380.000,00 sohin S 190.000,00
und der Geschäftsanteil des Herrn Z.G. entsprach einer zur
Hälfte einbezahlten Stammeinlage von S 120.000,--, sohin S
60.000,00.
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 8. September 1997
traten
1) Herr Z.G. seinen Geschäftsanteil zur Gänze an
Herrn S.A. und
2) die Bw. von ihrem Geschäftsanteil einen Anteil, der
einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von S 255.000,00 entsprach,
ebenfalls an Herrn S.A. ab, sodass dieser insgesamt einen Anteil an der A-GmbH .
in Höhe von 75 % erhielt. Ihren restlichen Geschäftsanteil an
der oben angeführten Gesellschaft in Höhe einer zur Gänze
einbezahlten Stammeinlage von S 125.000,00 trat die Bw. an Herrn H.Z.
ab.
Für dieses Rechtsgeschäft wurde als
Abtretungspreis ein Betrag von S 60.000,00 vereinbart. Weiters verpflichteten
sich beide Erwerber gemäß Punkt zweitens des Vertrages vom 8.
September 1997 zur anteiligen Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten
der Gesellschaft.
Da die Anfragen des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern betreffend die Höhe der ausstehenden Verbindlichkeiten der
Gesellschaft vom 20. November 1997 und vom 21. Jänner 1998 unbeantwortet
blieben, bewertete das Finanzamt die ausstehenden Verbindlichkeiten unter zu
Hilfenahme der Bilanzen der Jahre 1994 bis 1996 gemäß
§ 184 BAO
mit einem Durchschnittswert von S 1.400.000,00.
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Abtretungspreis
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S
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60.000,00
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übernommene Verbindlichkeiten gemäß der
Bilanzen für die Jahre 1994 - 1996
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S
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1,400.000,00
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S
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1,460.000,00
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davon 75 % ergibt
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S
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1,095.000,00
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Börsenumsatzsteuer 250 Gr/S 100,00,
sohin
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S
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27.375,00
Mit dem bekämpften Bescheid vom 11. Dezember 2002
schrieb daher das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der
Bw. für den von ihr veräusserten Geschäftsanteil von S 255.000,00
eine anteilige Börsenumsatzsteuer in Höhe von € 1.352,80
(das entspricht S 18.615,00) vor.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt die
Bw. vor, dass die Übernahme der Verbindlichkeiten nie stattgefunden habe.
Die Börsenumsatzsteuer sei deshalb nur vom Barkaufpreis zu
entrichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 KVG unterliegt der
Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über
Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung eines
Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
§ 18 leg.cit. definiert den Begriff des
Anschaffungsgeschäftes als entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb
des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Gemäß
§ 21 KVG wird die Steuer
regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet (- wenn ein Preis nicht
vereinbart ist, von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das
Wertpapier am Tag des Geschäftsabschlusses gilt).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis noch
alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten
Preis zu rechnen, wenn diese Leistungen des Erwerbers notwendig waren, um den
Geschäftsanteil zu erhalten (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24.4.2002, Zl.
2002/16/0084, vom 19.9.2001 Zl., 2001/16/0146, vom 27.1.2000, Zl. 99/16/0454,
vom 4.3.1999, Zl. 97/16/0424, vom 27.2.1997, Zl. 95/16/0110 und vom19.1.1994,
Zlen. 93/16/0142, 0143).
Zum Entgelt gehören also alle jene Leistungen, die der
Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig an
wen auch immer -, um diese zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und
in welchem Ausmaß dem Abtretenden oder einem Dritten die vereinbarten
Leistungen tatsächlich zukommen (siehe die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4.3.1999, Zl. 97/16/0424 und vom 22.5.1997, Zlen.
96/16/0040, 0041).
Der § 21 KVG ist im wesentlichen am
Verpflichtungsgeschäft, nämlich der Vereinbarung, Wert und Gegenwert
austauschen zu wollen, orientiert. Das zukünftige Schicksal dieser
vereinbarten Leistungen wird in die Betrachtungen nicht einbezogen. Diese
Gesetzesstelle knüpft somit an die ursprünglichen Preis- und
Wertvorstellungen der Parteien an. Der Begriff "vereinbarter Preis"
ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch hat sich, - wie bereits erwähnt
- durch Lehre und Rechtsprechung dafür eine anerkannte Generalklausel
entwickelt, nämlich "alles, was der Erwerber laut Vertrag aufwenden
muss, um in den Besitz der Sache zu kommen" bzw. alles, was nach dem
Willen der Parteien conditio sine qua non für den Erwerb der Anteile
ist.
Die Börsenumsatzsteuerpflicht entsteht somit durch den
Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, der die Verpflichtung zur
Übereignung der Geschäftsanteile begründet. Das dingliche
Erfüllungsgeschäft - die tatsächliche Übergabe -
ist für die Besteuerung ohne Bedeutung. So hat auch eine nachträgliche
Herabsetzung des Kaufpreises eine entsprechende Herabsetzung der Steuer nicht
zur Folge (vgl. Brönner-Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteurgesetz,
3. Aufl., Rdn 1 und 2 § 18).
Der Erwerb des Eigentums muss gegen Entgelt erfolgen, es
müssen sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Dieses Entgelt
kann in einer Barzahlung oder in sonstigen Leistungen, wie Sachleistungen oder
Dienstleistungen bestehen (Takacs, Kommentar zum KVG zu § 18/5 ff). Worin
das Entgelt besteht, ist ohne Bedeutung. Ob ein Entgelt vorliegt, muss vom
Erwerber aus gesehen werden.
Das Vorliegen eines entgeltlichen
Anschaffungsgeschäftes wurde im Berufungsfall nicht
bestritten.
Gemäß Punkt zweitens des Abtretungsvertrages vom
8. September 1997 erfolgte der Verkauf der Geschäftsanteile zu einem in
einem Geldbetrag ausgedrückten Abtretungspreis sowie in der anteiligen
Übernahme der Schulden der Gesellschaft. Die Höhe der zu
übernehmenden Schulden war zwar im Vertrag nicht ziffernmäßig
angegeben, jedoch aus den laufenden Geschäftsunterlagen sowohl für die
Behörde als auch für die Vertragspartner ersichtlich. In Punkt
siebentens des Vertrages wurde von den Übernehmern sogar ausdrücklich
erklärt, in die Geschäftsbücher Einsicht genommen zu haben.
Desgleichen wird bemerkt, dass die Bw. als abtretende
Gesellschafterin den Schuldenstand der Gesellschaft gekannt haben musste.
Im übrigen hat die Bw. das Ersuchen um Ergänzung
vom 21. Jänner 1998, zugestellt zu eigenen Handen, worin sie gebeten wurde,
die Höhe der Verbindlichkeiten bekannt zu geben, nie beantwortet.
Desgleichen wurden gleichlautende Anfragen an die übrigen am Vertrag
Beteiligten ebenfalls nie beantwortet. Bemerkt wird, dass die Bw. bis heute
keine konkreten Angaben über die tatsächliche Höhe der zu
übernehmenden Verbindlichkeiten gemacht hat.
Zum Einwand der Bw., dass sie als abtretende
Gesellschafterin mit der Bezahlung nichts zu tun gehabt hätte und daher
auch nicht zur Bezahlung der Börsenumsatzsteuer herangezogen werden
könnte, ist zu sagen, dass gemäß
§ 25 KVG bei der
Börsenumsatzsteuer Steuerschuldner die Vertragsteile als Gesamtschuldner
sind.
Schulden jedoch mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche
Leistung, so sind sie gemäß
§ 6 BAO Gesamtschuldner
(Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ein solches
abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis besteht bereits dann, wenn der
maßgebliche abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht ist. Liegt ein
Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gem. § 891 2. Satz
ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das
Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder aber das Ganze von einem
einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in
Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle
Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der
Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will. Das
Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in
dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gem. § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen hat. Ist jedoch die Forderung bei dem
zunächst zur Steuerleistung herangezogenen Gebührenschuldner
uneinbringlich geworden, so liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht
für die Behörde nicht mehr vor.
Im vorliegenden Fall wurde zunächst bereits
mit Bescheid vom 9. Juli 1998 S.A. zur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer
herangezogen. Erst als sich in der Folge herausstellte, dass von diesem
Gesamtschuldner die Forderung offenbar uneinbringlich ist, hat die
Abgabenbehörde der Bw. die Börsenumsatzsteuer vorgeschrieben. Wie
bereits ausgeführt, war sie in diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Lage,
im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, da die
Behörde verpflichtet ist, für die Erhebung und Einbringung der
ausstehenden Abgabe zu sorgen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 17.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-W/03
- Stammnummer
- 21433
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF