Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0468-W/06
Aussetzung der Einhebung bei auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetem Verhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-W/06vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch JJ, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln vom 21. September 2004 betreffend Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. September 2004 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 29. Oktober 2003
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der
Umsatzsteuer 1998 bis 2001 und der Körperschaftsteuer 1998 und 1999
ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sich infolge der Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 19. September 2003, mit der der
beantragten Aussetzung der Einhebung vollinhaltlich stattgegeben worden sei,
laut Buchungsmitteilung vom 30. September 2003 ein Guthaben von
€ 1,245.359,72 ergeben habe. Infolge dieses Guthabens seien am
7. Oktober 2003 die im Bescheid angeführten
Überrechnungsanträge bzw. ein Rückzahlungsantrag zu Gunsten FR
gestellt worden.
Die im Bescheid zitierte Seite 5 der Berufungsentscheidung,
dass eine Vorgangsweise, die zur Folge habe, dass die für die Entrichtung
der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel
durch Zahlungsfluss ins Ausland dem Zugriff der österreichischen
Finanzverwaltung entzogen würden, ein Verhalten darstelle, dass für
die Abgabeneinhebung von Relevanz sei, sei lediglich als für die
Entscheidung unbedeutender Hinweis zu verstehen. Die Bescheidbegründung,
dass die in den Überrechnungsanträgen verlangten Überrechnungen
der Finanzverwaltung entzogen werden sollten, gehe völlig ins Leere, da
diese Überrechnungen ausschließlich auf Finanzamtskonten in
Österreich beantragt worden seien und sämtliche dabei angesprochenen
Unternehmen ihren Sitz in Österreich hätten. Es sei wohl
überflüssig anzuführen, dass der Vertreter der Bw. als
österreichischer Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater keinerlei
Absichten habe, Treuhandgelder der Bw. ins Ausland zu verschieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§
212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder
b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.10.1994, 94/14/0096) steht zwar die Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabenforderung an sich der Aussetzung der Einhebung nicht
entgegen. Lediglich ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, stellt
gemäß
§ 212a Abs 2 lit. c BAO ein Hindernis für die
Bewilligung der Aussetzung dar. Ein solches Verhalten liegt zB vor, wenn der
Abgabepflichtige, sein Vermögen im Treuhandweg an Angehörige zu
übertragen, im Begriff ist. Ob das Verhalten des Abgabepflichtigen im Sinne
des § 212a Abs 2 lit. c BAO auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist, hängt von der objektiven Gefährdungseignung,
die mit dem Verhalten verbunden ist, ab, nicht von einem inneren Vorgang des
Abgabepflichtigen, also von dessen Motivation.
Zweifelsfrei waren die Überrechnungsanträge vom
7. Oktober 2003 auf Finanzamtskonten von Lieferanten der Bw. und der
Rückzahlungsantrag vom 8. Oktober 2003 zu Gunsten des Vertreters
der Bw. objektiv geeignet, eine Gefährdung der Einbringlichkeit der am
Abgabenkonto der Bw. laut Kontoabfrage vom 16. März 2006 nach wie
vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 16,685.974,05 zu bewirken, zumal die Überrechnung eine
Übertragung von Vermögenswerten der Bw. an Dritte bedeutet. Zudem
wurde in der Folge am 15. Dezember 2004 der Konkurs über das
Vermögen der Bw. eröffnet . Dass diese Überrechnungen
ausschließlich auf Finanzamtskonten in Österreich beantragt worden
seien und somit die Beträge der Finanzverwaltung nicht entzogen werden
sollten, vermag daran nichts zu ändern, da sich die Gefährdung der
Einbringlichkeit gemäß der Bestimmung des
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO wohl nur auf Abgaben des
Antragstellers (einer Aussetzung der Einhebung) und nicht auf das gesamten
Abgabenaufkommens des Abgabengläubigers bezieht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-W/06
- Stammnummer
- 21427
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF