Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0132-W/05
Einleitung nach Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0132-W/05vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
MS, vertreten durch L-GmbH, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
18. Oktober 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 14. September 2005,
SN 009/2005/00424-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. September 2005 hat das Finanzamt
Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 009/2005/00424-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass a) Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden,
folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat: USt 2002 iHv
€ 1.700,00, ESt 2003 iHv € 563,87, USt 2003 iHv
€ 1.600,00, insgesamt € 3.863,87 und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33/1/3/a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung
bezeichnete, fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Oktober
2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Wie bereits im Betriebsprüfungsbericht vermerkt,
handle es sich bei den Abgabenverkürzungen einerseits um
Kalkulationsdifferenzen und andererseits um die Nichtanerkennung eines
Lastkraftwagens als betriebsnotwendig. Die Bf. habe im April 2001 im Alter von
41 Jahren und bis zu diesem Zeitpunkt Hausfrau die Gaststätte eröffnet
und sei ein Neuling in dieser Branche. Dies sei der Grund, warum es zu
Kalkulationsdifferenzen gekommen sei. Im Betriebsprüfungsbericht
stehe:"...Differenzen, die seitens der Abgabepflichtigen nicht restlos
aufgeklärt werden konnten." Um das Geschäft anzukurbeln, habe die Bf.
des Öfteren "einen ausgeben" müssen. In ihrer Unerfahrenheit habe sie
leider verabsäumt, diese werbebedingten Gratisgetränke aufzuzeichnen
und dementsprechend in der Buchhaltung als Werbeaufwand zu buchen bzw.
auszuweisen. Dieser Werbeaufwand habe auch von der Betriebsprüferin mangels
Aufzeichnungen nicht in der kalkulatorischen Überprüfung des
Getränkeeinsatzes berücksichtigt werden können. Wie aus den
geraden Ziffern der Umsatz- und Gewinnzurechnung zu ersehen sei, handle es sich
um reine Zuschätzungen und nicht um exakt ermittelte Differenzen. Die
Betriebsprüferin habe aus diesem Grund auch auf Sicherheitszuschläge
verzichtet. Das Rechenwerk sei formal (Ausweis) nicht ganz korrekt, materiell
jedoch sehr wohl. Richtig sei, dass die Bw. den Werbeaufwand nicht aufgezeichnet
habe und damit die Grundaufzeichnungen nicht vollständig seien. Gegen den
Verdacht, dass die obliegenden Verpflichtungen zumindest nicht vorsätzlich
verletzt worden seien, spreche schon, dass trotz großem Engagement seit
Eröffnung des Betriebes keine Gewinne erwirtschaftet hätten werden
können. Die Erwirtschaftung von Gewinnen sei ja das eigentliche Anliegen
eines Unternehmers. Aufgrund dieser schlechten Entwicklung des Unternehmens habe
die Bf. im Sommer 2005 ihr Unternehmen verkauft; es seien Schulden in Höhe
von rund € 35.000,00 geblieben.
Im Februar 2003 habe die Bf. einen sechs Jahre alten
Mercedes Vito gekauft, wobei der Lkw im Jahr 2003 voll abgeschrieben worden sei,
weil das Fahrzeug relativ bald nach der Anschaffung einen Motorschaden gehabt
habe. Das Fahrzeug sei nicht repariert worden. Damit seien auch kaum Kosten
für das Fahrzeug angefallen. Dies habe die Betriebsprüferin
veranlasst, den Lkw als nicht betriebsnotwendig auszuscheiden. Mangels Nutzung
des Fahrzeuges habe das auch nicht bekämpft bzw. entkräftet werden
können.
Da sich die Bf. daher nicht schuldig gemacht habe,
vorsätzlich, auch nicht bedingt vorsätzlich, unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, werde beantragt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt
wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht muss sich dabei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen
muss, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu treffen
ist.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im
vorliegenden Fall die Feststellungen der Prüferin im
Betriebsprüfungsbericht vom 12. September 2005 zum Anlass genommen, um
gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Betriebsprüfungsberichte enthalten Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall ableiten lassen kann, dass Grund
zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer
Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die
nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen, dass er
diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr
abgefunden hat (VwGH 26.6.2002, 98/13/0160).
Laut Prüfungsbericht ergab eine kalkulatorische
Überprüfung des Getränkeeinsatzes für die Jahre 2002 und
2003 Differenzen, die seitens der Bf. nicht aufgeklärt werden konnten,
sodass eine Umsatz - und Gewinnzurechnung seitens der Betriebsprüfung
vorgenommen werden musste. Des Weiteren konnte die betriebliche Veranlassung
eines angeschafften LKW nicht nachgewiesen werden, sodass das Fahrzeug aus dem
Betriebsvermögen auszuscheiden war.
Wenn in der gegenständlichen Beschwerdeschrift
eingeräumt wird, die Bf. habe es in ihrer Unerfahrenheit verabsäumt,
die werbebedingten Gratisgetränke aufzuzeichnen und dementsprechend in der
Buchhaltung als Werbeaufwand zu buchen bzw. auszuweisen und habe der gebraucht
angeschaffte LKW relativ bald nach der Anschaffung einen Motorschaden gehabt,
sodass er nicht repariert worden sei und habe mangels Nutzung des Fahrzeuges das
Ausscheiden des LKW als nicht betriebsnotwendig durch die Betriebsprüfung
nicht bekämpft werden können, so ist dieses Vorbringen von vornherein
grundsätzlich nicht geeignet, den begründeten Verdacht für das
Vorliegen des der Bf. angelasteten Finanzvergehens zu beseitigen, zumal die Bf.
als Unternehmerin verpflichtet gewesen war, richtige Aufzeichnungen zu
führen und in der Folge richtige Steuererklärungen
einzureichen.
Aufgabe der Bf. wäre es gewesen, für ein
inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einbringung inhaltlich richtiger
Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Durch die Verletzung von
abgabenrechtlichen Pflichten besteht begründeter Verdacht, dass es die Bf.
ernstlich für möglich gehalten hat, dass unrichtige
Abgabenerklärungen an die Abgabenbehörde weitergeleitet wurden und sie
sich mit dem Ergebnis abgefunden hat, woraus der Verdacht eines bedingten
Vorsatzes ableitbar ist.
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer die Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
die Bf. habe das ihr angelastete Finanzvergehen begangen, zu Recht. Dieser
Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage,
die Ergebnisse und die Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes
durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden. Damit liegen
Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, es nicht darum geht, die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die
bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Verdächtige dieses Vergehen aber tatsächlich begangen hat, bleibt
somit dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0132-W/05
- Stammnummer
- 21423
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF