Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0860-W/05
Nachweis des Zufließen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0860-W/05vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Stb., gegen
die Bescheide des Finanzamtes D. betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2000 und 2001 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum u.a. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erging
am 18. Jänner 2002. Mit Bescheid vom 29. März 2005 wurde das Verfahren
betreffend Einkommensteuer 2000 gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom 18.
Jänner 2002 wiederaufgenommen. Die Wiederaufnahme wurde damit
begründet, dass von einem der Arbeitgeber des Bw. ein berichtigter oder
neuer Lohnzettel übermittelt worden sei.
Der neue Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2000) erging
ebenfalls am 29. März 2005 und wurden Einkünfte aus einem bisher
unberücksichtigten Lohnzettel - ausgestellt von der Firma A.KEG
- in die Berechnung des Einkommens des Bw. einbezogen
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 29.
März 2005 wurde der Bw. auf Folgendes hingewiesen: "Sie haben während
des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten.
Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der
Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als
wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden. Sie zahlen damit genau so
viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von
einer auszahlenden Stelle bezogen hat."
Mit Schriftsatz vom 6. April 2005 erhob die steuerliche
Vertretung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
Berufung und begründet diese wie folgt:
Durch die Abänderung des Einkommensteuerbescheides
2000 aufgrund der Übermittlung eines weiteren Lohnzettels und zwar der
Firma A.KEG aus Klagenfurt für den Zeitraum 2. Oktober bis 31. Dezember
2000 komme es zu einer Abgabennachforderung in der Höhe von Euro
1.200,84.
Laut Auskunft des Bw. an seine steuerliche Vertretung sei
dieser niemals Dienstnehmer der A.KEG gewesen und habe auch von dieser kein
Entgelt erhalten. Offensichtlich sei die Anmeldung durch die KEG aus
gewerberechtlichen Gründen, jedoch ausdrücklich ohne Wissen und
Zustimmung des Bw. erfolgt.
Die steuerliche Vertretung des Bw. beantrage die
übermittelten Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis aus den
Einkommensteuergrundlagen 2000 auszuscheiden und den Einkommensteuerbescheid
2000 entsprechend abzuändern.
Der Einkommensteuerbescheid
2001 erging am 10. April 2003, und wurde
mit Bescheid vom 11. November 2004 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001
gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom 10. April 2003 wiederaufgenommen. Die
Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass von einem der Arbeitgeber des
Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden
sei.
Mit gleichem Tag erging der neue Sachbescheid
(Einkommensteuerbescheid 2001) und wurden in diesem Einkünfte aus einem
bisher unberücksichtigten Lohnzettel - ausgestellt von der Firma A.KEG.- in
die Berechnung des Einkommens des Bw. einbezogen.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 11.
November 2004 wurde der Bw. auf Folgendes hingewiesen: "Sie haben während
des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten.
Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der
Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als
wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden. Sie zahlen damit genau so
viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von
einer auszahlenden Stelle bezogen hat."
Mit Schriftsatz vom 25. November 2004 brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.
November 2004 Berufung ein und begründete diese damit, dass es durch
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2001, aufgrund der
Übemittlung eines weiteren Lohnzettels und zwar der Firma A.KEG aus
Klagenfurt für den Zeitraum Jänner 2001, zu einer Abgabennachforderung
in Höhe von € 3.640,63 gekommen sei.
Laut Auskunft des Bw. an seine steuerliche Vertretung sei
dieser niemals Dienstnehmer der A.KEG gewesen und habe auch von dieser kein
Entgelt erhalten. Offensichtlich sei die Anmeldung durch die KEG aus
gewerberechtlichen Gründen, jedoch ausdrücklich ohne Wissen und
Zustimmung des Bw. erfolgt.
Die steuerliche Vertretung des Bw. beantrage die
übermittelten Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis aus den
Einkommensteuergrundlagen 2001 auszuscheiden und den Einkommensteuerbescheid
2001 entsprechend abzuändern.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.
November 2004 wurde mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 2.
März 2005 mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen:
"Aufgrund der Aktenlage bzw. Erhebungen haben Sie bei der
Firma A.KEG 2000 und 2001 nichtselbständige Einkünfte bezogen. Die
Anmeldung bei der GKK erfolgte am 20.11.2000, die Abmeldung am 27.9.2002.
Außerdem liegen für beide Jahre Jahreslohnzettel vor. Deshalb war
Ihre Berufung abzweisen."
Mit Schriftsatz vom 18. März 2005 brachte die
steuerliche Vertretung des Bw. einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz über die Berurufng gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 ein.
Begründend wird ausgeführt, dass der Bw. mit der
Firma A.KEG niemals ein Dienstverhältnis eingegangen sei. Es gebe keinen
Dienstvertrag, keinen Dienstzettel oder ähnliche Vertragsgrundlagen. Der
Bw. habe auch niemals seine Zustimmung zur Anmeldung als Dienstnehmer gegeben.
Die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
angeführte Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und die Vorlage von
Jahreslohnzetteln beim Finanzamt seien ohne Wissen des Bw. erfolgt.
Wie bereits im Berufungsschreiben ausgeführt worden
sei, sei die Anmeldung durch die A.KEG offensichtlich aus rein
gewerberechtlichen Gründen, jedoch ausdrücklich ohne Wissen und
Zustimmung des Bw. erfolgt. Es sei auch kein Gehalt an den Bw. ausbezahlt oder
vielleicht überwiesen worden. Auch sei die Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse dem Bw. niemals zur Kenntnis gelangt. Der Bw. habe keinerlei
Möglichkeit gehabt auf die Anmeldung Einfluss zu nehmen, da sie ohne sein
Wissen und ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Dem Bw. sei aus diesem
"Scheindienstverhältnis" absolut kein Vorteil erwachsen. Es liege daher
auch keine steuerlich relevante Besteuerungsgrundlage vor
Für die Abgabenbehörde sollte es laut der
steuerlichen Vertretung des Bw. möglich sein, vom angeblichen Dienstgeber
entsprechende Auszahlungsunterlagen abzuverlangen. Könnten diese von der
A.KEG nicht beigebracht werden, so gelte es nach Ansicht der steuerlichen
Vertetung des Bw. als erwiesen, dass es sich um eine reine "Scheinanmeldung"
gehandelt habe. Es könne dem Bw. nicht zugemutet werden, für eine
Anmeldung, auf die er keinerlei Einfluss nehmen habe können, die
abgabenrechtlichen Konsequenzen zu tragen.
Es wurden für das Jahr 2001 von der A.KEG dem
Finanzamt St. Pölten am 30. Juni 2004 und für das Jahr 2000 am 18.
März 2005 gemäß
§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 Lohnzettel
für den Bw. übermittelt (siehe E-Akt, S 41/2000 u. S
51/2001).
Im Einkommensteuerakt (S 53/2001) finden sich weiters die
Kopien einer Anmeldung und einer Abmeldung, mit der die A.KEG den Bw. am 20.
Nobember 2000 unter Angabe des Beschäftigungsbeginns ab 2. Oktober 2000 bei
der B. Gebietskrankenkasse angemeldet und am 29. September 2002 unter Angabe des
Endes des Beschäftigungsverhältnisses mit 31. Oktober 2001 abgemeldet
hat.
Im Rahmen einer Zeugenaussage in Schriftform wurde von
Herrn H., der im streitgegenständlichen Zeitraum die Lohnverrechnung
für die A.KEG durchführte, das den Bw. betreffende Lohnkonto an den
unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Das Lohnkonto umfasst den
Zeitraum Oktober 2000 bis Oktober 2001 und weist mit Ausnahme des Monats
Dezember 2000, in dem zusätzlich eine Sonderzahlung ausgewiesen wird, einen
monatlich gleichbleibenden Bruttolohn von S 11.500,00 aus. Das Lohnkonto gibt
als Beruf des Bw. Technischer Angestellter an und nennt als Eintrittsdatum den
2. Oktober 2000 und als Austrittsdatum den 31. Oktober 2001. Es ist am Lohnkonto
"Stammblatt 2001" der Vermerk "Vorzeitiger Austritt!" angebracht.
Der die Lohnverrechnung für die A.KEG
durchführende Herr H. teilte zur Frage, wer die Bezüge des Bw. zur
Durchführung der Lohnverrechnung mitgeteilt hat und wie diese erfolgt ist,
mit, dass die Mitteilung über die Anmeldung (persönliche Daten) und
die Höhe des Bezuges des Bw. durch Herrn A. per Telefon erfolgt ist.
Daraufhin erfolgte monatlich für Oktober bis Dezember 2000 und weiters von
Jänner 2001 bis Oktober 2001 die Lohnabrechnung. Ende Oktober 2001 erhielt
Herr H. von Herrn A. das telefonische Aviso, dass der Bw. per 31. Oktober 2001
unter dem Titel "einverständliche Lösung" abzumelden sei.
Herr H. gibt weiters an, dass die Bezüge bis Oktober
2001 nicht explizit mitgeteilt wurden, jedoch für diesen Zeitraum auch
nicht widersprochen wurde, da er die Abrechnungen des Bw. gemeinsam mit den
Abrechnungen der anderen Mitarbeiter per Post an die in Evidenz gehaltene
Geschäftsadresse der A.KEG überreichte. Inwieweit diese Abrechnungen
auch an den Bw. weitergeleitet wurden, entzieht sich der Kenntnis des Herrn H..
Auch wurden laut Herrn H. die Bezüge gemeinsam mit den Bemessungsgrundlagen
der anderen Dienstnehmer für die A.KEG im Rahmen der monatlichen
Beitragsnachweisungen an die B. Gebietskrankenkasse einbekannt.
Es wurden von Herrn H. neben den Lohnkonten für die
Jahre 2000 und 2001 auch die monatliche "Lohn/Gehaltsabrechnung"
(Monatslohnzettel) betreffend den Bw. für den Zeitraum Oktober 2000 bis
Oktober 2001 an den unabhängigen Finanzsenat übermittelt.
Die B. Gebietskrankenkasse übermittelte dem UFS einen
Kontoauszug der A.KEG. Dieser weist mit Ende 2001 einen Rückstand von
€ 6.227,73 aus, für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Oktober 2001
haften laut B. Gebietskrankenkasse bei dieser keine
Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt aus.
Am 7. September 2005 wurde Herr A. im Auftrag des UFS von
der Prüfungsabteilung des Finanzamtes C. als Zeuge einvernommen. Er gab an,
es habe keine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit des Bw.
für die A.KEG gegeben. Weiters wurde von ihm angegeben, dass es außer
einigen Besichtigungen von Baustellen in BB. - der Bw. sei in etwa alle 2
bis 3 Wochen gekommen um sich bei der Firma A.KEG zu melden -
überhaupt keine regelmäßige Tätigkeit des Bw. für die
Firma A.KEG gegeben habe. Es habe es nie fixe Anwesenheitszeiten für den
Bw. gegeben. Die Tätigkeit des Bw. habe mit 2. Oktober 2000 begonnen und
sei vom Bw. nach circa einem halben Jahr beendet worden, worauf der Bw. von der
Firma A.KEG mit 31. Oktober 2001 abgemeldet worden sei.
Herr A. gibt auf Befragen weiters an, dass die
Bezugsauszahlung an den Bw. für die KEG durch ihn erfolgt sei. Die
Bezugsauszahlung sei immer in Form einer Barauszahlung erfolgt und es sei die
Barauszahlung von Herrn A. vorgenommen worden. Es habe nach Wissen des Herrn A.
nur eine oder maximal zwei Barauszahlungen an den Bw. gegeben, danach seien
diese eingestellt worden, da der Bw. keiner Tätigkeit für die A.KEG
mehr nachgekommen sei. Die Höhe dieser Barauszahlung wird mit ca. €
1.400,00 angegeben.
Die Lohnverrechnung wurde nach Aussage des Herrn A. durch
Herrn H. (Lohnverrechner) durchgeführt. Die Monatslohnzettel seien
ebenfalls von Herrn H. erstellt worden. Das Lohnkonto des Bw. befinde sich
ebenfalls bei Herrn H. und könne sicher von diesem ausgedruckt werden. Dem
Bw. seien keine Monatslohnzettel ausgehändigt worden, diese seien im
Betrieb verblieben. Sowohl die Anmeldung und die Abmeldung des Bw. bei der B.
Gebietskrankenkasse, als auch die Übermittlung der monatlichen
Beitragsnachweisungen sei durch Herrn H. erfolgt
Am 27. Jänner 2006 wurde der Bw. vom UFS befragt.
Dieser gab an, dass er für die Firma AB. GesmbH die Tätigkeit als
gewerberechtlicher Geschäftsführer bis Mitte 1999 ausgeübt habe
und es keinen schriftlichen Dienstvertrag betreffend Aufgaben und Entlohnung
gegeben habe. Es sei eine Tätigkeit über 20 Studnden gewesen und die
Vereinbarungen seien - auch über die Entlohnung - mündlich
getroffen worden. Zu 90% sei die Entlohnung durch Überweisung auf das Konto
des Bw. bzw. durch Gegenverrechnung erfolgt. Es habe keine Barzahlung
stattgefunden. Ein Grund für die Beendigung der Tätigkeit des Bw.
für die Firma AB. GesmbH sei u.a. die sehr unregelmäßige
Entlohnung der Tätigkeit des Bw. gewesen.
Der Bw. führte weiters aus, er habe für die Firma
A.KEG keine Tätigkeit ausgeübt, auch nicht die des gewerberechtlichen
Geschäftsführers. Der Geschäftsführer der A.KEG habe dem Bw.
mehrmals die Unterlagen, die für eine Anmeldung als gewerberechtlicher
Geschäftsführer erforderlich seien gefaxt. Diese Unterlagen seien vom
Bw. aber in keinem Fall unterfertigt oder zurückgesendet worden.
Dem Bw. wurden die von der Lohnverrechnung der Firma A.KEG
übermittelten Unterlagen (Lohnkonto Stammblatt 2000, Lohnkonto Stammblatt
2001, monatliche Abrechnungsbelege für den Zeitraum Oktober 2000 bis
Oktober 2001) in Kopie ausgefolgt. Der Bw. bestritt die Unterlagen von der Firma
A.KEG noch von sonst jemanden erhalten zu haben. Er bestritt auch die in diesen
monatlichen Abrechnungen angeführten Auszahlungsbeträge erhalten zu
haben.
Zur Aussage des Herrn A., der Bw. habe außer einigen
Besichtigungen von Baustellen in BB. keine regelmäßige Tätigkeit
für die Firma A.KEG ausgeführt und es habe für ihn auch keine
fixe Anwesenheitszeiten gegeben, erklärte dieser, diese Aussage treffe
definitiv nicht zu und es habe der Bw. für die Firma A.KEG keine wie immer
geartete Tätigkeit ausgeführt. Der Aussage des Herrn A., der Bw. habe
seine Tätigkeit mit 2. Oktober 2000 begonnen und es sei die Tätigkeit
durch den Bw. nach circa einem halben Jahr wieder beendet worden hält der
Bw. entgegen, dass dies nicht zutreffe. Zur weiteren Aussage des Herrn A., er
habe die Bezugsauszahlung an den Bw. in Form einer Barzahlung selbst
vorgenommen, führt der Bw. aus, dass er niemals Barzahlung - auch
nicht von der Firma AB. GesmbH - entgegengenommen habe, also auch
sicherlich nicht von der A.KEG. Mit der Aussage des Herrn A. konfrontiert,
dieser habe nur eine oder maximal zwei Barauszahlungen an den Bw. getätigt
und seien diese in der Höhe von circa € 1.400,00 gewesen, gibt der Bw.
an, er habe keine Barauszahlung von Herrn A. - aus welchem Rechtsgrund
auch immer - entgegengenommen. Er habe für die Firma A.KEG keine
Tätigkeit ausgeübt und habe daher auch kein Geld zu
erhalten.
Der unabhängige Finanzsenat hat dem Finanzamt D. die
Unterlagen über die vom UFS durchgeführten Erhebungen mit Ersuchen
übermittelt, eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
Das FA bringt in seiner Stellungnahme nichts gegen die
Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Frage, ob dem Bw. die in den übermittelten
Lohnzetteln ausgewiesenen Bezüge zugeflossen sind, ist eine Frage der
Sachverhaltsfeststellung. Die Feststellungslast für die Tatsachen, die
vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, trifft die
Abgabenbehörde (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
Festzuhalten ist zunächst, dass keine schriftlichen,
eine Bezugsauszahlung an den Bw. bestätigenden Unterlagen existieren. Die
von Herrn H. für die Firma A.KEG durchgeführte Lohnverrechnung bzw.
die im Rahmen dieser Lohnverrechnung übermittelten Lohnzettel sagen nichts
darüber aus, ob dem Bw. der auf den Lohnzetteln ausgewiesene Bezug
tatsächlich ausbezahlt worden ist. Herr H. hat nach den Anweisungen des A.
gehandelt. Nach der Zeugenaussage des Herrn H. hat dieser monatlich die
Abrechnungen des Bw. gemeinsam mit den Abrechnungen der anderen Mitarbeiter per
Post an die Geschäftsadresse der Firma A.KEG übersandt. Die Lohnzettel
wurden nach Aussage des Herrn A. auch nicht an den Bw. ausgehändigt,
sondern sind im Betrieb verblieben.
Der einzige Beweis für eine Bezugsauszahlung -
allerdings nicht in der in den übermittelten Lohnzetteln angeführten
Höhe - an den Bw. ist die Zeugenaussage des A., der das dieser
Aussage widersprechende Vorbringen des Bw., insbesondere dessen Behauptung, von
Herrn A. niemlas Geld in Empfang genommen zu haben, gegenübersteht.
Wägt man die bei der Befragung getätigten Aussagen gegeneinander ab,
so muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Aussage des A. keine derart
verlässlichen und überzeugenden Angaben enthält, dass es
gerechtfertigt wäre, allein auf diese Aussage die Feststellung des
Zufließens der fraglichen Bezüge zu stützen.
Die Angaben des Herrn A. sind in mehreren Punkten
widersprüchlich. So gibt er an, dass die Tätigkeit des Bw. für
die A.KEG mit 2. Oktober 2000 begonnen habe und nach circa einem halben Jahr vom
Bw. beendet worden sei, worauf der Bw. von der Firma A.KEG mit 31. Oktober 2001
abgemeldet worden sei. Damit erklärt Herr A. aber nicht, warum für den
Bw., wenn er seine Tätigkeit nach einem halben Jahr, also mit Ende
März 2001 beendet haben sollte, noch bis zum
Oktober 2001 Monatslohnzettel
ausgefertigt wurden, sowie bei der B. Gebietskrankenkasse
Sozialversicherungsbeiträge für den Bw. bekanntgegeben worden sind.
Vor allem aber wird damit nicht nachvollziehbar dargestellt, aus welchem Grund
dem Bw. zumindest für den Zeitraum ab April 2001 bis Oktober 2001
Bezüge hätten ausbezahlt werden sollen.
Wenn Herr A. in seiner Zeugenaussage weiters darauf
verweist, es habe seines Wissens nach nur eine oder maximal zwei Barauszahlungen
gegeben und die Barzahlung mit € 1.400 angibt, so ist darauf zu verweisen,
dass dies im krassen Widerspruch mit der Ausstellung von 13 Monatslohnzetteln,
mit der Führungen eines Lohnkontos und mit der Meldung von Beiträgen
an die Sozialversicherung für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Oktober
2001 steht. Auch ist zwischen den auf den einzelnen Monatslohnzetteln
ausgewiesenen Auszahlungsbeträgen in Höhe von S 9.470,20 und dem von
Herrn A. angeblich ausbezahlten Betrag in Höhe von € 1.400,00 kein
Zusammenhang ersichtlich. Dies rechtfertigt die Feststellung, dass zwischen der
Ausstellung der Monatslohnzettel - die im Übrigen nach den Angaben
des Herrn A. dem Bw. nicht ausgehändigt worden sind - und einer
angeblichen Auszahlungen eine Verbindung nicht herstellbar ist. Der Aussage des
Bw. ist im Ergebnis zu entnehmen, dass er die Ausstellung von Lohnzetteln
veranlasst hat, ohne dass dieser eine konkrete Tätigkeit seines angeblichen
Arbeitnehmers (des Bw.) zugrunde liegt.
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus der Aussage des
Herrn A., der Bw. habe eine Tätigkeit für die Firma A.KEG circa ein
halbes Jahr ab 2. Oktober 2000 ausgeübt, die Auszahlungsbeträge laut
Monatslohnzettel für den Zeitraum Oktober 2000 bis März 2001 eine
Summe von S 61.613,80 (€ 4,477,65) ergeben, Herr A. aber für diesen
Zeitraum "nur eine oder maximal zwei Barauszahlungen" an den Bw. in Höhe
von circa € 1.400 getätigt haben will.
Die Behauptung des Bw. nie eine Tätigkeit für die
A.KEG ausgeübt zu haben und daher auch keine Bezüge von dieser
erhalten zu haben, ist daher wesentlich plausibler als die vor dem Hintergrund
der Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates zu wertenden Zeugenaussagen
des Herrn A..
Die Abrechnung der Beiträge erfolgt bei der
Gebietskrankenkasse im Lohnsummenverfahren, d.h. der Arbeitgeber hat die
Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenen und
darüber hinaus ausbezahlten Entgelte zu ermitteln und an jeweilig
zuständige Gebietskrankenkasse als zuständigen Träger der
Krankenversicherung einzubezahlen. Eine konkrete Zuordnung der einzelnen
Zahlungen zu den Dienstnehmern ist damit aufgrund der anonymisierten
Abrechnungsmethode nicht möglich, und kann daher auch keine Zahlung an die
Gebietskrankenkasse für einen bestimmten Dienstnehmer gewidmet
werden.
Die Feststellung, dass für den Zeitraum von Oktober
2000 bis Oktober 2001, in dem der Bw. von der A.KEG bei der B.
Gebietskrankenkasse angemeldet war, die von der A.KEG an die Gebietskrankenkasse
gemeldeten Beiträge unter Einbeziehung der angeblichen Zahlungen an den Bw.
ermittelt wurden, lässt auch im Zusammenhang mit der Mitteilung der B.
Gebietskrankenkasse es haften keine Sozialversicheurngsbeiträge für
den Zeitraum Oktober 2000 bis Oktober 2001 mehr aus, nicht den Schluss zu, die
Sozialversicherungsbeiträge seien im angeführten Zeitraum bezahlt
worden. Dies deshalb nicht, da wie ausgeührt, mit Ende 2001 ein
Rückstand der A.KEG bei der B. Gebietskrankenkasse in Höhe von €
6.227,73 aushaftete und andererseits alle späteren Zahlungen der A.KEG an
die Gebietskrankenkasse immer mit dem ältesten Rückstand verrechnet
wurden.
Die A.KEG ist im angeführten Zeitraum mit den
Bezahlungen an die Gebietskrankenkasse in Verzug geraten, und liegt damit ein
Umstand vor, der die Behauptung des Bw. keine Zahlungen erhalten zu haben,
nachvollziehbar erscheinen lässt.
Eine Tatsache ist nur dann als erwiesen ansehen, wenn sie
gegenüber allen anderen Möglichkeiten zumindest eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 18.12.1990, 87/14/0185).
Die durchgeführten Erhebungen haben keine
verlässlichen Anhaltspunkte dafür gebracht, dass dem Bw. der in den
Lohnzetteln ausgewiesene Bezug tatsächlich ausbezahlt wurde. Bei
Abwägung der Angaben des Bw. und des Geschäftsführers der A.KEG,
des Herrn A., kommt, da die Angaben des Herrn A. vor dem Hintergrund der
Ermittlung des unabhängigen Finanzsenates sich äußerst
widersprüchlich darstellen, der Möglichkeit, dass dem Bw. die
Bezüge tatsächlich zugeflossen sind, eine zumindest überragende
Wahrscheinlichkeit nicht
zu.
Die Feststellung, dass der Bw. in den Jahren 2000 und 2001
eine Tätigkeit für die A.KEG ausgeübt hat und er aus der
Entlohnung für diese Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, kann daher nicht getroffen werden,
weshalb der Berufung spruchgemäß stattzugeben war.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0860-W/05
- Stammnummer
- 21422
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF