Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0111-W/05
Einwendungen gegen die Höhe des im Schätzungswege ermittelten strafbestimmenden Wertbetrages. Strafhöhe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0111-W/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 7. September 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
13. Juli 2005, SpS, nach der am 21. März 2006 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch aufgehoben
und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in
der Höhe von € 4.800,00 und gemäß
§ 20 FinStrG
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen verhängt.
Der Schuldspruch und der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 13. Juli 2005, SpS, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. W.GmbH verantwortlicher
Geschäftsführer (GF) vorsätzlich, unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Jänner bis April 2002 in Höhe von € 19.187,00 durch
Nichtentrichtung bewirkt habe, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 23 Abs. 3 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der bislang noch
nicht in finanzstrafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getretene Bw. im
Tatzeitraum für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der
Fa. W.GmbH verantwortlicher GF gewesen sei.
Von der
Gesellschaft seien mehrere gastronomische Betriebe geführt worden. Mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. Juni 2002 sei über
das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet
worden.
Im Zuge einer
Umsatzsteuersonderprüfung sei im September 2002 festgestellt worden, dass
für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingebracht worden seien.
Losungsaufzeichnungen
für sämtliche Betriebe hätten nur für Jänner 2002
vorgelegt werden können, wobei auch hier nur die Gesamttageslosungen pro
Lokal sowie eine Aufgliederung der Monatssummen in Erlöse Küche,
Zigaretten und Personalverpflegung ersichtlich sei. Grundaufzeichnungen zur
konkreten Tageslosungsermittlung hätten nicht vorgelegt werden
können.
Die
Abgabenbehörde habe daher auf die Erlöse des Monates
Jänner 2002 einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 25% aufgeschlagen
und den so ermittelten Umsatz auf die übrigen Monate des
Prüfungszeitraumes umgelegt.
Die für
Jänner 2002 festgestellte Vorsteuer sei auf die Monate bis
April 2002 umgelegt worden. Die Sicherheitszuschläge und die darauf
entfallende Umsatzsteuer seien als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt
und der Kapitalertragsteuer unterworfen worden. Im eingeleiteten
Finanzstrafverfahren habe der Bw. vorgebracht, dass die Gesellschaft im Verlaufe
ihrer Tätigkeiten mehrere Steuerberater beschäftigt habe, deren
Aufgabe es gewesen sei, die Abgabenangelegenheiten ordentlich abzuwickeln. Die
Unterlagen wären zeitgerecht hierfür zur Verfügung gestellt
worden. Zahlungsschwierigkeiten hätten letztendlich zum Konkurs
geführt.
In der
Verhandlung vom 1. Juni 2004 habe sich der Bw. nicht schuldig bekannt und
vorgebracht, dass nach seinem Wissen der Steuerberater speziell im
inkriminierten Zeitraum Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt
übermittelt habe. Zahlungen habe er in diesem Zeitraum nicht geleistet, da
er große Verluste gehabt habe. Er glaube aber nicht, dass er eine Zahllast
auf dem Abgabenkonto gehabt habe.
Dem
Beschuldigten sei in der Folge durch den Spruchsenat eine Frist gesetzt worden,
hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis April 2002 eine Aufstellung der
Umsätze und der abzugsfähigen Vorsteuern (unter Anschluss der
entsprechenden Belege) vorzulegen und zu diesem Zwecke sei die mündliche
Verhandlung vertagt worden.
Diesem Auftrag
sei der Bw. nicht nachgekommen.
Zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei er ohne hinreichende
Entschuldigung nicht erschienen, weshalb in seiner Abwesenheit verhandelt und
entschieden worden sei.
Das Verhalten
des Bw. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und
subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als
realitätsbezogenem, im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die
ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ebenso wie die Konsequenz
pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von
Abgabenverkürzungen bekannt gewesen sei. Es sei daher mit einem
Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Im
Finanzstrafverfahren sei jedoch der strafbestimmende Wertbetrag unter
Ausscheidung der von der Finanzstrafbehörde zum Ansatz gelangten
Sicherheitszuschläge zu ermitteln gewesen, wobei die Umsätze und
Vorsteuern des Monates Jänner 2002 umgelegt und hochgerechnet auf die
Monate Jänner bis April 2002 der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages durch den Spruchsenat zugrunde gelegt und so ein
Verkürzungsbetrag von € 19.187,00 ermittelt worden
sei.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit,
als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 7. September 2005, welche sich gegen die
Höhe des vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbetrages richtet.
Entgegen der
seinerzeitigen Berufungen durch Frau Dr. P. hätten die entsprechenden
Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates keine Berücksichtigung
gefunden und es werde nochmals um Überprüfung ersucht.
Gemäß
der Berufung vom 5. Mai 2003 weise der Bw. darauf hin, dass in der
Berechnung für die angeführten Monate eine Schätzung auf Grund
der Ergebnisse eines Monats (Jänner 2002) durchgeführt und darauf
unter Festsetzung eines 25%igen Sicherheitszuschlages die Bemessungsgrundlage
für die angeführten Zeiträume errechnet worden sei.
Dagegen sei in
den Monaten Mai und Juni 2002 kein Vorsteuerabzug gewährt worden, da keine
ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegen seien.
Zu dieser
Vorgangsweise sei festzustellen, dass eine lineare Hochrechnung des Ergebnisses
Jänner 2002 auf die folgenden Monate bis Juni 2002 völlig
unrealistisch sei, da überhaupt nicht berücksichtigt worden wäre,
dass durch nahende Insolvenz der Geschäftsgang schon infolge des
schwierigen Wareneinkaufes stark nachgelassen habe, was sich auch im
vorliegenden Fall durch das Fehlen von Rechnungen in den Monaten Mai und
Juni 2002 manifestiere. Eine Hochrechnung sei daher nur für die Monate
bis inklusive April 2002 gerechtfertigt und auch hier mit einem
entsprechenden Abschlag des Umsatzes.
Weiters sei der
Sicherheitszuschlag von 25% zu hoch gegriffen, ein Satz von 15% wäre wegen
der angeführten Situation angemessen.
Es werde daher
beantragt, Umsätze nur bis inklusive April 2002 anzunehmen. Die ergebe
eine Verminderung der Umsätze um € 48.705,33. Auch werde um
Herabsetzung der Umsätze in den Monaten Dezember 2001 bis
einschließlich April 2002 um 20% ersucht, da durch die nahende
Insolvenz kein voller Geschäftsbetrieb mehr gegeben gewesen sei. Weiters
werde die Herabsetzung des Sicherheitszuschlages auf 15% beantragt, da eine
stark abnehmende Tendenz der Umsätze zu berücksichtigen sei.
Dementsprechend seien auch die Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen zu
reduzieren.
Auf Grund
dieser Darstellung sei die angenommene Zahllast von € 19.187,00
unrichtig und es erscheine auch die bemessene Strafe in Höhe von
€ 8.000,00 überhöht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die vorliegende Berufung
richtet sich gegen die Höhe des vom Spruchsenat ermittelten
Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner
bis April 2002 in Höhe von € 19.187,00 sowie auch gegen die
Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Strafe.
Dazu wendet der Bw. ein, dass
eine Hochrechnung des Ergebnisses Jänner 2002 auf die Folgemonate bis
Juni 2002 völlig unrealistisch sei, da unberücksichtigt bleibe,
dass durch die nahende Insolvenz der Geschäftsgang schon wegen des
schwierigen Wareneinkaufes stark vernachlässigt worden sei, was sich auch
im vorliegenden Fall durch das Fehlen von Rechnungen für die Monate Mai und
Juni 2002 manifestiere. Eine Hochrechnung sei daher nur für die Monate
bis April 2002 gerechtfertigt, jedoch auch hier nur mit einem
entsprechenden Abschlag vom Umsatz. Der Bw. beantragt daher in der
gegenständlichen Berufung Umsätze nur bis April 2002 anzunehmen
sowie eine Herabsetzung der Umsätze in den Monaten Oktober 2001 bis April
2002 um 20% vorzunehmen, da durch die nahende Insolvenz kein voller
Geschäftsgang mehr gegeben gewesen sei. Auch werde beantragt, die
Sicherheitszuschläge auf 15% (bisher 25%) herabzusetzen, da eine stark
abnehmende Tendenz der Umsätze zu berücksichtigen sei.
Mit diesen
Einwendungen ist der Bw. nach Ansicht des Berufungssenates aus folgenden
Gründen nicht im Recht:
Wie im
angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates angeführt und auch
ausführlich dargestellt, erfolgte für die Tatzeiträume
Jänner bis April 2002 eine Schätzung der Umsätze im Wege des
inneren Betriebsvergleiches basierend auf den der Betriebsprüfung
vorgelegten Losungslisten des Monates Jänner 2002. Entsprechend dem Monat
Jänner wurde auch für die Monate Februar bis April 2002 jeweils eine
gleich hohe Vorsteuer - wie für den Monat Jänner vom Bw. selbst
aufgezeichnet - bei der Berechnung des Verkürzungsbetrages
berücksichtigt. Eine Zuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages
unterblieb für Zwecke des Finanzstrafverfahrens dabei zur Gänze.
Wenn der Bw. in
der gegenständlichen Berufung beantragt, die Umsätze für die
Monate Oktober bis April 2002 um jeweils 20% zu senken, da durch die
nahende Insolvenz kein voller Geschäftsbetrieb mehr gegeben gewesen sei, so
ist dem zu entgegnen, dass durch den Spruchsenat ohnehin die Verhältnisse
des Monates Jänner 2002 auf Grund der vom Bw. vorgelegten
Losungslisten auf die Monate Februar bis April 2002 im Wege eines inneren
Betriebsvergleiches umgelegt wurden. Der Monat Jänner war laut
Berufungsvorbringen bereits ein Monat, in welchem durch die nahende Insolvenz
kein voller Geschäftsbetrieb mehr gegeben gewesen war. Der Bw. stellt in
der gegenständlichen Berufung nicht dar und es ist auch für den
Berufungssenat nicht einsichtig, weswegen in den Monaten Februar bis
April 2002 vom Monat Jänner 2002 gravierend abweichende
Umsätze erzielt worden seien. Es wäre am Bw. selbst gelegen, anhand
von konkreten Behauptungen und einer vom Spruchsenat im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren bereits angeforderten Aufstellung der Umsätze und
abzugsfähigen Vorsteuern, welche auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt
wurde, seine Berufungsbehauptungen zu untermauern. Darüber hinaus ist
auszuführen, dass der Bw. selbst in der gegenständlichen Berufung
beantragt, die monatlichen Sicherheitszuschläge bei der Berechnung des
Verkürzungsbetrages auf 15% herabzusetzen. Demgegenüber wurde seitens
des Spruchsenates bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages der
Sicherheitszuschlag zur Gänze ausgeschieden, sodass der durch den
Spruchsenat berechnete Umsatzsteuerbetrag dem Berufungsantrag (Herabsetzung der
Umsätze um 20% bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von
15%) des Bw. ohnehin sehr nahe kommt.
Soweit sich die
Einwendungen zum strafbestimmenden Wertbetrag auf die Kapitalertragsteuer und
auf Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume außerhalb der erstinstanzlich
der Bestrafung zugrunde gelegten Tatzeiträume Jänner bis
April 2002 beziehen, gehen diese ins Leere, da sie nicht Gegenstand der
erstinstanzlichen Bestrafung waren und somit auch nicht Sache des
Berufungsverfahrens sind.
Die
gegenständliche Berufung enthält keinerlei Einwendungen gegen das
Vorliegen der subjektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und auch nicht gegen die
Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe.
Hinsichtlich
des Vorliegens der subjektiven Tatseite hegt der Berufungssenat auf Grund der
durch die Betriebsprüfung festgestellten nahezu vollständigen
Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen zur
Führung der dem Gesetz entsprechenden Aufzeichnungen und zur Offenlegung
und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen keine wie immer gearteten
Bedenken.
Auf Grund der
Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 24. Juni 2002 war der Bw. in der Folge nicht
mehr für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002
verantwortlich, sodass das Delikt einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht sein
kann.
Hingegen war der Strafberufung
des Bw. Folge zu geben. Dabei waren insbesonders die in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat vom Bw. erstmals ausführlich
dargestellten persönlichen Verhältnisse und seine sehr
eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen, welche vom Spruchsenat mangels genauer Kenntnis
(Entscheidung in Abwesenheit des Bw.) nicht ins Kalkül gezogen werden
konnten. So bezieht der Bw. derzeit eine Notstandshilfe von € 23,00
täglich. Seine Schulden aus persönlichen Haftungen im Rahmen des
Geschäftsbetriebes der GmbH belaufen sich auf ca.
€ 1 Million, wobei er zusätzlich im Rahmen der
gastronomischen Tätigkeit sämtliche Ersparnisse verloren hat und zudem
auch noch wegen der betrieblichen Probleme seine erste Ehe in Brüche ging.
Die Stellung eines Antrages auf Privatkonkurs ist nach seinen Angaben derzeit
aussichtslos weil die Bank einem Zahlungsplan nicht zustimmen würde, sodass
eine Bereinigung seiner wirtschaftlichen Situation auch in absehbarer Zukunft
kaum möglich sein wird. Derzeit absolviert der Bw. eine Ausbildung zum
Heilmasseur. Da die Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
nicht zu erwarten ist, spricht im gegenständlichen Fall auch der
spezialpräventive Strafzweck nicht gegen eine Minderung der Geldstrafe und
der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung ging
der Berufungssenat wie auch der Spruchsenat vom Milderungsgrund der
finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. aus. Zusätzlich waren
auch noch die inhaltlich geständige Rechtfertigung des Bw. zur subjektiven
Tatseite und sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus als
mildernd, als erschwerend hingegen kein Umstand zu
berücksichtigen.
Unter
Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen erscheint die aus
dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Geldstrafe und
die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Insolvenzschlechter GeschäftsgangSicherheitszuschlagSchätzungStrafhöhepersönliche Verhältnissewirtschaftliche Notlage.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0111-W/05
- Stammnummer
- 21416
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF