Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0287-G/05
Findet bei Zahlungen von Zuschüssen (Subventionen) ein Leistungsaustausch statt, wenn der Gesponsorte für den Sponsor Werbeleistungen erbringt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-G/05vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsorings handelt es sich um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen (Leistungsaustausch). Die Durchführung von Werbung mit dem Logo des Sponsors auf den Trikots der Sportler, Trainer, Betreuer und in Prospekten sowie die verpflichtende Teilnahme eines prominenten Sportlers an Pressekonferenzen des Sponsors stellen keine bloßen Anerkennungsbeiträge des Gesponserten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom
17. Dezember 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom
5. Dezember 2001 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Bescheide setzten die Abgaben
entsprechend den am 2. Oktober 2001 abgegebenen Steuererklärungen
fest.
Entsprechend der Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Februar 2000 bis Mai 2001
wurde in Tz. 1 festgestellt, der an die Bw. geleistete Zuschuss in
Höhe von 800.000 S stelle durch die damit ausbedungenen
Gegenleistungen entsprechend Punkt A des Vertrages vom
25. Februar 2000 eindeutig Entgelt für eine Leistung dar. Daher
wurden die Bemessungsgrundlagen um 666.666,67 S (Nettobetrag) erhöht
und Vorsteuern des Streitzeitraumes infolge Zusammenhanges mit
Reisevorleistungen um 100.000 S gekürzt (unstrittig).
Der angefochtene Veranlagungsbescheid berücksichtigte
diese Feststellungen nicht, da die von der Bw. eingereichten berichtigten
Abgabenerklärungen, die den Zuschuss als steuerpflichtig qualifizierten und
die Vorsteuern entsprechend der Prüfungsfeststellung reduzierten, erst nach
Erlassung des angefochtenen Bescheides bearbeitet wurden. Gegen den entsprechend
der Ersterklärung ergangenen Bescheid erhob die Bw. Berufung und
beeinspruchte die Versteuerung des Zuschusses als Leistungsentgelt, weil an das
Land ein Förderungsansuchen gestellt und vom zuständigen
Regierungsmitglied mit Unterschrift angenommen wurde. Gleichzeitig befinde sich
in ihren Geschäftsunterlagen, welche auch der Prüferin vorgelegt
wurden, eine lediglich von ihr unterfertigte Vereinbarung, die verschiedene
Leistungen der Bw. vorsah. Seitens des Subventionsgebers sei diese Vereinbarung
nicht unterfertigt worden. Ihres Erachtens seien die von ihr zu erbringenden
Leistungen nicht als Gegenleistung, sondern nur als Anerkennung für die
gewährte Subvention anzusehen und daher sei keine Steuerbarkeit gegeben.
Ein Leistungsaustausch könne - wenn überhaupt nur darin gesehen
werden, dass vom Subventionsgeber zur Ermöglichung der Sportferienwoche
eine Zuzahlung als Preisauffüllung, die entsprechend der Margenbesteuerung
mit Pauschalierung von 10% der Umsatzsteuer unterliegen würde, geleistet
wurde.
In Rahmen der Berufungsvorentscheidung wurde die
Umsatzsteuer entsprechend der berichtigten Umsatzsteuererklärung vom 5.
Dezember 2001, die den Zuschuss entsprechend der Umsatzsteuersonderprüfung
als steuerpflichtig behandelte, festgesetzt. Ausgehend von dieser Feststellung
wurde auch der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn ermittelt. Eine
inhaltliche Auseinandersetzung zu den vorgebrachten bw. Argumenten fand nicht
statt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde fristgerecht ein
Vorlageantrag eingebracht, wobei die Bw. darauf hinwies, mit der Klärung
der Behandlung der Subvention würden weitere berichtigte Erklärungen
eingebracht. In einem ergänzenden Schriftsatz stellte sie entsprechend
ihrem erstatteten Berufungsvorbringen - Nichtsteuerbarkeit als Subvention
bzw. Behandlung als Entgelt von dritter Seite nämlich als Zuschuss für
Reiseleistungen unter Anwendung der Margenbesteuerung die Bemessungsgrundlagen
dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde der
Prüferin das vom zuständigen Regierungsmitglied unterfertigte
Förderansuchen und eine von der Bw. gefertigte Vereinbarung vorgelegt, aus
der unter anderem hervorgeht, dass das Logo des Subventionsgebers von Seiten der
Bw. in den Medien, auf allen Leibchen der Teilnehmer, Trainer, Betreuer und
Trainingscampleiter prominent platziert werde, in Form von Product-Placements
auf PR- Seiten integriert werde, Location-Werbung stattfinde und die Sponsorin
auf Pressekonferenzen eingebunden werde. Im Übrigen verpflichtete sich der
an der Bw. beteiligte Sportler zu drei von ihm persönlich wahrzunehmenden
Terminen (Autogrammstunden, Diskussionsrunden, Fotoshootings etc.) zu
erscheinen. Der Hinweis, wonach diese Vereinbarung vom Zuschussgeber nicht
unterfertigt worden sei, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zumal es in
umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht nicht so sehr auf das zivilrechtliche
Zustandekommen von Verträgen ankommt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob
ein Leistungsaustausch zustande gekommen ist. In Beweis würdigender
Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Bw. eine entsprechende Gegenleistung
erbracht hat. Warum dies gerade bei der hier strittigen Vereinbarung nicht der
Fall sein sollte, erscheint nicht glaubwürdig, zumal die Logo-Werbung auf
den Trikots u.a. neben anderen Sponsoren deutlich sichtbar zu erkennen ist.
Warum sich das Handeln der Bw. bei der streitgegenständlichen
Leistungsbeziehung anders darstellen sollte, wird selbst von der Bw. in
tatsächlicher Hinsicht nicht näher releviert, sondern lediglich eine
andere rechtliche Beurteilung beantragt. Die Entgelte aus den
Firmensponsorverträgen wurden unstrittig der Umsatzsteuer
unterworfen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen
der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer
im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
Zahlungen, die ein Unternehmer unter dem Titel Zuschuss,
Subvention und dgl erhält, sind umsatzsteuerrechtlich daraufhin zu
untersuchen, ob ihnen eine Leistung an den Zuschussgeber zugrunde liegt
(Zuschuss als Leistungsentgelt) oder ob sie (zusätzliche) Gegenleistung
(Entgelt von dritter Seite) für eine Leistung des Zuschussempfängers
an einen Dritten sind (sog. unechter Zuschuss) oder ob sie Teil der
Gegenleistung des (vom Zuschussgeber verschiedenen) Leistungsempfängers
sind (d.h. zuschussberechtigt ist der Leistungsempfänger, der Zuschuss wird
aber direkt dem Unternehmer überwiesen). In diesen drei Fällen ist der
Zuschuss Leistungsentgelt. In allen anderen Fällen ist der Zuschuss mangels
Entgeltcharakter nicht steuerbar (sog echter Zuschuss). Für die Einordnung
ist maßgebend, in wessen Interesse die Zuschussgewährung liegt und
welche Zwecke der Zahlende verfolgt (Ruppe,
UStG 1994³, § 1, Tz 213). An einer Zuwendung fehlt es, wenn
eine private Bereicherung des Empfängers nicht gegeben ist oder die
Zuwendung nicht vom Willen des Empfängers getragen ist. Unentgeltlichkeit
der Zuwendung liegt nicht vor, wenn die Zuwendung im Rahmen eines
Leistungsaustausches erfolgt, dh als (ausschließliches oder
zusätzliches) Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des
Empfängers anzusehen ist (Ruppe, UStG
1994³, § 3, Tz 243).
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsorings handelt es sich
grundsätzlich um das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der
Einrichtung an den Sponsor. Entweder liegen nach dem jeweiligen
Sponsoring-Vertrag konkrete Werbeleistungen (z.B. Banden -oder
Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen
usw.) oder Duldungsleistungen (z.B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des
Sponsors in Veranstaltungshinweise oder Katalogen) vor (vgl. OFD Karlsruhe,
Verfügung vom 5.3.2001, S 7100/17). Werden sportliche, kulturelle oder
ähnliche Veranstaltungen gesponsert, liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn
sich der Sponsor für seine (Geld- oder Sach-)Leistung eine Gegenleistung
des Gesponserten ausbedungen hat
(Scheiner/Kolacny/Caganek: Kommentar zur
Mehrwertsteuer UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1, Tz 155). Anders als bei
der ESt ist bei der USt Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung an sich
nicht erforderlich. Der Gesponserte hat daher den Wert der Gegenleistung
für die eigene Leistung zu versteuern
(Ruppe, UStG 1994³, § 1, Tz.
210).
Was das Eventualvorbringen der Bw. - Einbeziehung der
Subvention als Preisauffüllung oder Zuzahlung für die Sportwochen
-und Anwendung der pauschalierten Margenbesteuerung mit 10% der
Bemessungsgrundlage anlangt, ist auszuführen, dass sich in den
abgeschlossenen Vereinbarungen (Sponsorvertrag bzw. Förderungsansuchen vom
25.2.2000) keinerlei Hinweise darüber finden, dass es konkret um
Zuzahlungen zu Umsätzen, die unter die Margebesteuerung des § 23 UStG
fallen, handelt. Zuschüsse von dritter Seite sind daher nur dann Entgelt,
wenn sie Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Unternehmers sind.
Es muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung
derart bestehen, dass der Zuschuss entweder getätigt wird, damit (weil) der
Abnehmer die Leistung erhält oder damit bzw. weil der Unternehmer eine
bestimmte Leistung erbringt. Der Zuschussgeber muss also den Zweck verfolgen,
eine konkrete umsatzsteuerliche Leistung des Unternehmers abzugelten. Es
genügt nicht, den Unternehmer bloß allgemein in die Lage zu
versetzen, unternehmerisch tätig zu sein
(Ruppe, UStG 1994³, § 4, Tz
110). Die Zuwendung des Dritten bezweckt, das Entgelt auf eine nach
Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das
Zustandekommen eines Leistungsaustausches zu sichern oder wenigstens zu
erleichtern. Derartige Zuwendungen dienen idR der Preisauffüllung
(Scheiner/Kolacny/Caganek: Kommentar zur
Mehrwertsteuer UStG 1994, § 4, Tz 261). Ein derartiger Zusammenhang
konnte in den Vereinbarungen nicht aufgefunden werden, weshalb im Zuschuss kein
Entgelt von dritter Seite erkannt werden konnte. Zur bw. Argumentation der
Überlegung, das Entgelt in die Margenbesteuerung einzubeziehen, sei
Folgendes vorangestellt: Zur Vereinfachung der Ermittlung der steuerpflichtigen
Bemessungsgrundlage kann nach UStR Rz 3058, wenn die Bemessungsgrundlage nicht
errechnet oder ermittelt werden kann, die gesamte steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (exklusive Umsatzsteuer) für einen Voranmeldungs- und
in der Folge Veranlagungszeitraum mit 10% der von den Leistungsempfängern
aufgewendeten Beträge (inklusive Umsatzsteuer) für Reiseleistungen in
die Länder der EU (einschließlich Inland) geschätzt werden. Eine
tatsächliche Bindung an die erlassmäßige Regelung der
Schätzung der Marge besteht für den unabhängigen Finanzsenat
nicht, sodass sich die Qualifikation als Entgelt von dritter Seite für die
Ausführung von Reiseleistungen der Bw. nur dann zum Vorteil gereicht, wenn
diese Schätzung der Marge unwidersprochen der Entscheidung zugrunde gelegt
würde. Da die Erfassung des Zuschusses keine Auswirkungen auf die
Reisevorleistungen hätte, wäre bei einem Abweichen vom Erlass für
die Bw. kein Vorteil zu erblicken.
Graz, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-G/05
- Stammnummer
- 21408
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF