Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0073-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0073-W/05vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Lenker eines in Polen zugelassenen Kleinbusses hat am 12. November 2004 bei der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf 3.800 Stk. Zigaretten nicht angemeldet. Aufgrund der polnischen Steuerbanderolen und Gesundheitswarnhinweise in polnischer Sprache, die 1.800 Stk. dieser Zigaretten aufweisen, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen 1.800 Stk. nicht um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt. Dieser Umstand befreit den Lenker hinsichtlich der genannten 1.800 Stk. Zigaretten vom Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, jedoch nicht vom Verdacht des Finanzvergehens des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen MZ, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
2. Juni 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr.
Egon Vogt, vom 22. März 2005, GZ. 100/91.952/2004-AFA/Hd, zu Recht
erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
Gegen MZ, XY, poln.
Staatsbürger, wird gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er am 12.
November 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich
1.000 Stk. Zigaretten der Marke L & M Light, 600 Stk. Zigaretten der
Marke L & M und 400 Stk. Zigaretten der Marke Monte Carlo Light,
hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des
Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen worden war,
im Zollgebiet der Europäischen Union, uzw. in Polen, an sich gebracht und
versucht hat, mit diesen Waren sowie mit 600 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro
Light, 200 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro, 600 Stk. Zigaretten der Marke
Sobieski Premium und 400 Stk. Zigaretten der Marke L & M Blue
Label, die jeweils zugleich Monopolgegenstände sind, in Österreich
einen Handel zu betreiben. Es besteht somit der Verdacht, dass er das
Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und des
versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. März 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 100/2005/00337-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser "am
12. November 2004 über die GREKO Kleinhaugsdorf vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind,
nämlich 1.400 Stk Zigaretten der Marke 'M&L blue Label', 600 Stk.
Zigaretten der Marke 'L&M 100 ´s', 200 Stk. Zigaretten der Marke
'Marlboro 9mg', 600 Stk. Zigaretten der Marke 'Marlboro 3mg', 400 Stk.
Zigaretten der Marke 'Monte Carlo light', 600 Stk. Zigaretten der Marke
'Sobieski', hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern das
Finanzvergehen des Schmuggels gem § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen
wurde, im Zollgebiet der Europäischen Union uzw. in Polen an sich gebracht
und danach die Sachen vorschriftswidrig einzubringen versuchte und hiermit ein
Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 13, 44 Abs. 1 lit a
FinStrG begangen" habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Juni 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Zigaretten hätten sich in den Gepäckstücken der Passagiere
befunden. Der Bf. sei darüber nicht informiert gewesen. Er habe seine
Passagiere nach Italien befördert. Die Beschlagnahmequittung sei zu Unrecht
an ihn adressiert worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Der Bf. reiste am 12. November 2004 bei der
Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf nach Österreich ein. In dem vom Bf.
gelenkten Kleinbus, Kennz. XYZ, entdeckten Organe der vorgenannten
Grenzkontrollstelle 400 Stk. Zigaretten der Marke L & M Blue Label, 1.000
Stk. Zigaretten der Marke L & M Light, 600 Stk. Zigaretten der Marke L &
M, 200 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro, 600 Stk. Zigaretten der Marke
Marlboro Light, 400 Stk. Zigaretten der Marke Monte Carlo Light und 600 Stk.
Zigaretten der Marke Sobieski Premium, die nicht angemeldet worden waren.
Aufgrund der kyrillischen Aufschriften der og. Zigaretten
der Marken L & M Light, L & M und Monte Carlo Light ist davon
auszugehen, dass es sich bei den diesen Zigaretten um Nichtgemeinschaftswaren
handelt. Die og. Zigaretten der Marken L & M Blue Label, Marlboro, Marlboro
Light und Sobieski Premium weisen hingegen polnische Steuerbanderolen sowie
Gesundheitswarnhinweise in polnischer Sprache auf. Es ist daher lediglich bei
den Zigaretten der Marken L & M Light, L & M und Monte Carlo Light davon
auszugehen, dass es sich um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des §
35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt.
Diese Ermittlungsergebnisse sind nach Ansicht des Senates
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass die og. Zigaretten der Marken L & M
Light, L & M und Monte Carlo Light mit dem Makel des Schmuggels (einer der
in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten an sich gebracht hat.
Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Ein socher Verdacht besteht bezüglich der og. Zigaretten der Marken L &
M Blue Label, Marlboro, Marlboro Light und Sobieski Premium nicht; der
Beschwerde ist daher teilweise stattzugeben.
Der Fahrer ist auch für die auf einem
Beförderungsmittel ohne sein Wissen vesteckten oder verheimlichten Waren
gestellungspflichtig. Damit trägt der verbringende Fahrer zunächst das
zoll- und steuerschuldrechtliche Risiko, wenn ein Dritter Waren auf seinem
Beförderungsmittel versteckt oder verheimlicht (vgl. EuGH vom 4.3.2004, Rs
C-238/02, Hauptzollamt Hamburg-Stadt gegen Kazimieras Viluckas, Slg. 2004,
I-02141, RNr. 24 und RNr. 27 bis RNr. 30).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996
(TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel
mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt
ist.
Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG
1996).
Die Tatsache, dass der Bf. die 400 Stk. Zigaretten der
Marke L & M Blue Label, 1.000 Stk. Zigaretten der Marke L & M Light, 600
Stk. Zigaretten der Marke L & M, 200 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro, 600
Stk. Zigaretten der Marke Marlboro Light, 400 Stk. Zigaretten der Marke Monte
Carlo Light und 600 Stk. Zigaretten der Marke Sobieski Premium bei der
Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf nicht angemeldet hat, begründet somit
auch den Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des
versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht
hat.
Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist
Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich weiters
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der og.
Zigaretten der Marken L & M Light, L & M und Monte Carlo Light sowie
hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tabakmonopols
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinstrG gehandelt
hat
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-W/05
- Stammnummer
- 21367
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF