Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0535-I/04
DB- und DZ-Pflicht von Gesellschaftergeschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-I/04vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Edmund Moser, Wirtschaftstreuhänder, 9900 Lienz,
Albin-Egger-Straße 12, vom 27. Mai 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Z vom 23. April 2004 betreffend Haftung und Zahlung von
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Den bei einer gemäß
§ 151 BAO in Verbindung
mit § 86 EStG 1988 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung getroffenen Feststellungen folgend schrieb das Finanzamt mit
Bescheid vom 23. April 2004 neben einer in der Folge unstrittig gebliebenen
Nachforderung an Lohnsteuer den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die dem wesentlich beteiligten Gesellschafter
zugeflossenen Geschäftsführervergütungen zur Zahlung
vor.
Mit rechtzeitig eingebrachter Berufung bekämpfte der
steuerliche Vertreter der Abgabenschuldnerin diese Vorschreibung.
Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Gesellschaft
würden nur dann dem DB und DZ unterliegen, wenn die Tätigkeit des
geschäftsführenden Gesellschafters - abgesehen vom Fehlen der
Weisungsgebundenheit - sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisen würde. Im Weiteren wurde sodann
argumentiert, dass im gegenständlichen Fall keine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus vorläge und sich der Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers in [Ort] befände,
Unternehmerrisiko und Vertretungsbefugnis bestehen würde und auch keine
laufende Auszahlung der Bezüge erfolgt sei.
Mittels ausführlich begründeter
Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und das Finanzamt legte den
Verwaltungsakt dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8
WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die im Jahr 2002 an den Gesellschafter-Geschäftsführer der
Berufungswerberin ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage zur
Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
An Sachverhalt steht lt. Firmenbuchauszug fest, dass dieser
seine Funktion bereits im Jahr 2001 und auch 2002 selbständig ausübte
und im streitgegenständlichen Zeitraum zu knapp über 50% am
Stammkapital der GmbH beteiligt war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des
Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt
somit - abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47
Abs. 2 EStG 1988 -, ob der Gesellschafter (Geschäftsführer)
bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übte der wesentlich
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2001 aus, weshalb das
Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft im
Sinne der Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben ist. Gegenteiligen Argumenten in
Pkt. 1 der Berufung wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausführlich entgegen getreten, weshalb die diesbezüglichen
Ausführungen auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben
werden.
Wenn aber fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus gegeben war, sind die (weiteren) Ausführungen in
der Berufung zur laufenden Entlohnung und zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos
rechtlich nicht von Relevanz, da diesen Merkmalen nur dann Bedeutung
zukäme, wenn die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Somit steht fest, dass die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu
subsumieren und diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen auch in die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den
Zuschlag zu diesem Beitrag einzubeziehen sind.
Entsprechend der Zuflusszeitpunkte, welche in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich angeführt wurden und in der
Folge unbestritten blieben, wurden die Bemessungsgrundlagen und in der Folge die
Höhe des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag richtig
berechnet.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GesellschaftergeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragAusgleichsfonds für Familienbeihilfen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-I/04
- Stammnummer
- 21348
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF