Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0534-I/04
DB- und DZ-Pflicht von Gesellschaftergeschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-I/04vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Edmund Moser, Wirtschaftstreuhänder, 9900 Lienz,
Albin-Egger-Straße 12, vom 12. August 2004 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes [Bezeichnung] vom 14. Juli 2004 (datiert
mit 9. Juli 2004) betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden im Sinne und im Ausmaß der im Berufungsverfahren ergangenen
Berufungsvorentscheidung abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen
und der Höhe der Abgaben wird auf die genannte Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis
31. Dezember 2002 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung
stellte das Finanzamt mit Bescheiden, datiert mit 9. Juli 2004,
nachweislich zugestellt am 14. Juli 2004, - abgesehen von einer
geringfügigen Nachforderung an Lohnsteuer für das Jahr 2002 -
Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag fest. Die in Rede stehenden
Nachforderungen resultierten aus der Einbeziehung der an den
Gesellschafter-Geschäftsführer [Name] (Beteiligung am Stammkapital
50%) im Prüfungszeitraum gewährten Bezüge und Vergütungen in
die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage der genannten Abgaben.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen diese
Bescheide begehrte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin für die
von der Gesellschaft an den Geschäftsführer gewährten
Vergütungen keinen Dienstgeberbeitrag und keinen Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag vorzuschreiben, da Vergütungen an wesentlich beteiligte
Gesellschafter einer Gesellschaft nur dann dem DB und DZ unterliegen
würden, wenn die Tätigkeit des geschäftsführenden
Gesellschafters - abgesehen vom Fehlen der Weisungsgebundenheit -
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG) aufweisen würde. Im Weiteren wurde sodann argumentiert, dass im
gegenständlichen Fall keine Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus vorläge, Unternehmerrisiko und Vertretungsbefugnis bestehen
würde und auch keine laufende Auszahlung der Bezüge erfolgt
sei.
Mittels ausführlich begründeter
Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung keine Folge gegeben und die
Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlagen den tatsächlichen Zuflüssen
entsprechend adaptiert. Diese neuen Beitrags- und Bemessungsgrundlagen wurden im
Vorfeld der Erlassung der Berufungsvorentscheidung mit dem steuerlichen
Vertreter abgestimmt und von diesem der Höhe nach außer Streit
gestellt (siehe unwidersprochen gebliebener Hinweis in der
Berufungsvorentscheidung S 9 unten).
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und das Finanzamt legte den
Verwaltungsakt dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8
WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die ab dem Jahr 1999 an einen Geschäftsführer der Berufungswerberin
ausbezahlten Vergütungen und zugeflossenen geldwerten Vorteile in die
Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
An Sachverhalt steht lt. Firmenbuchauszug fest, dass der
Geschäftsführer seine Funktion seit der Gründung der Gesellschaft
über mehrere Jahre selbständig ausübte und in diesem Zeitraum zu
50% am Stammkapital der GmbH beteiligt war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des
Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt
somit - abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47
Abs. 2 EStG 1988 -, ob der Gesellschafter (Geschäftsführer)
bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übte der wesentlich
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit unbestreitbar über mehrere Jahre
hindurch aus, weshalb das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben
ist. Gegenteiligen Argumenten in Pkt. 1 der Berufung wurde bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausführlich entgegen getreten, weshalb die
diesbezüglichen Ausführungen auch zum Inhalt dieser Entscheidung
erhoben werden.
Wenn aber fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus gegeben war, sind die (weiteren) Ausführungen in
der Berufung zur laufenden Entlohnung und zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos
rechtlich nicht von Relevanz, da diesen Merkmalen nur dann Bedeutung
zukäme, wenn die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Somit steht fest, dass die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu
subsumieren und diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen auch in die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den
Zuschlag zu diesem Beitrag einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GesellschaftergeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragAusgleichsfonds für Familienbeihilfen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-I/04
- Stammnummer
- 21347
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF