Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0004-K/04
verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-K/04vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., vertreten durch Werner Schlegl, Rechtsanwalt, 85540 Haar bei
München, Bahnhofplatz 4 f, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 11 Abs. 1 des
Mineralölsteuergesetztes (MinStG) in Verbindung mit § 33 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
5. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
14. November 2002, SN 400-2002/00044-001,
zu
Recht erkannt:
Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 14. November 2002,
SN 400-2002/00044-001, hat das Hauptzollamt Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 11 Abs. 1 MinStG
i.V.m. § 33 FinStrG für schuldig erkannt, weil er am 7. April 2002
anlässlich seiner Einreise von Slowenien in das österreichische
Steuergebiet 30 Liter außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer
Steuerbegünstigung gekennzeichnetes Gasöl, verbotswidrig als
Treibstoff für das Kraftfahrzeug der Marke VW, Type Transporter T4,
behördliches deutsches Kennzeichen M., verwendet habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 11 Abs. 3 MinStG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 2.000.- verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 200.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Bw.vom 5. Dezember 2002, wobei im Wesentlichen vorgebracht
wurde, dass nicht feststellbar sei, ob die dem Tank des Fahrzeugs entnommene
Flüssigkeit zu 100% aus eingefärbtem Gasöl bestanden habe, oder
ob sich bereits zuvor im Tank befundener Diesel mit dem Heizöl vermischt
habe. Damit sei aber die Beweisführung der Finanzstrafbehörde I.
Instanz zur subjektiven Tatseite nicht stichhaltig, da diese trotz eines
Tankvolumens von 70 Liter und einer Letztbetankung mit 55,7 Liter von einem 100%
igen gekennzeichneten Gasölinhalt des Fahzeugtanks und damit einer
Mehrfachbetankung mit Heizöl ausgegangen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 MinStG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl
verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§9 Abs. 9) oder
wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 bezeichneten Art
verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 10).
Gemäß
§ 9 Abs. 10 MinStG ist im
Steuergebiet die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z. 3 und
Z. 4 bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke
einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten. Dies gilt
gemäß Z. 2 leg. cit. jedoch nicht in jenen Fällen, in denen im
grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des
Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das
Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge
verwendet.
Im Wesentlichen unbestritten sind die von der
Finanzstrafbehörde getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatbestand.
Demnach ist der Bw. am 7. April 2002 auf der Tauernautobahn A 10 am
Parkplatz Ried von Beamten der Zollwachabteilung Mauthen/MÜG einer
Zollkontrolle unterzogen worden. Dabei ist auch eine Gasölkontrolle bei dem
vom Bw. verwendeten Kraftfahrzeug, VW Transporter T4, behördliches
deutsches Kennzeichen, M. , durchgeführt worden. Nach dem Befund der
Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) stellte sich
die zur Analyse vorgelegte Probe als 100% iges steuerbegünstigtes
(gekennzeichnetes) Gasöl dar. Die im Tank des Fahrzeuges befindliche Menge
zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich wurde mit ca. 30 Liter
ermittelt.
Die Schlussfolgerungen der Finanzstrafbehörde I.
Instanz zum schuldhaften Verhalten des Bw. gründete sich im Wesentlichen
auf die Feststellung, dass sich im Tank des Fahrzeugs ausschließlich
steuerbegünstigtes Gasöl befunden habe. Ausgehend von der
Verantwortung des Bw., er habe vor der Kontrolle letztmalig in Zagreb bei einer
Tankstelle der Firma E.. 55,70 Liter Treibstoff getankt (dokumentiert mit einem
Tankbeleg, welcher im Zuge des Finanzstrafverfahrens nachgereicht wurde und sich
annähernd mit der Erstaussage bei der Kontrolle, er habe in Zagreb 50 Liter
getankt, deckt), wobei ihm ein offensichtlich betrügerisch handelnder
Tankwart Heizöl in den Fahrzeugtank gefüllt habe, einem
Fassungsvermögen des Tanks von 70 Liter und einem Analyseergebnis von 100%
gekennzeichnetem Gasöl im Fahrzeugtank, ist die Strafbehörde I.
Instanz von einer wiederholten Betankung des Fahrzeugs mit Heizöl durch den
Bw. ausgegangen und hat darauf die vorsätzliche Tatbegehung
gestützt.
Diese Beweiswürdigung ist im Rechtsmittelverfahren
allerdings nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der analysierten Probe ist als
Kennzeichnungsstoff ein roter Farbstoff und der Euromarker "Solvent Yellow 124"
beigemengt. Die Mindestmenge an beizumengenden "Solvent Yellow 124" beträgt
nach den nationalen Kennzeichnungsvorschriften in Österreich 6 mg pro
Liter steuerbegünstigtem Gasöl. Der Gehalt an "Solvent Yellow 124" der
gezogenen Probe beträgt nach Mitteilung der TUA vom 17. Jänner 2003
16,1 mg pro Liter Gasöl. Ein Rückschluss auf die Qualifikation der vor
der letzten Betankung im Tank befindlichen Restmenge von ca. 25 Liter als Diesel
oder Heizöl ist bei einer derartig hohen Überdosierung mit dem
Euromarker nicht möglich.
Die Rechtsmittelbehörde sah sich daher veranlasst im
Wege der Amtshilfe den Betankungsvorgang in Zagreb bei der Tankstelle der Firma
E. . näher untersuchen zu lassen. Insbesondere wurde um Einvernahme des vom
Bw. belasteten Tankwartes und um Erhebungen hinsichtlich vorhandener
Heizölzapfsäulen ersucht. Die erbetenen Ermittlungen wurden von der
Zollverwaltung der Republik Kroatien, Dienststelle für
Schmuggelbekämpfung, durchgeführt und mit Bericht vom 18. Mai 2004
anher mitgeteilt. Demnach wurde festgestellt, dass die Tankstelle, welche die
vom Bw. in Vorlage gebrachte Rechnung mit der Nr. 49592/1 ausgestellt hatte,
keine Heizölpumpe besitze und seit der Eröffnung im September 2001
kein Heizöl im Angebot gehabt habe.
In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom 7. Februar 2005
bezweifelt der Bw. die Verwertbarkeit des Amtshilfeergebnisses, da es sich dabei
weder um eine Zeugenaussage noch um ein Gutachten handle sowie die
"Dienststellung" und den Informationsstand des auskunfterteilenden Direktors der
E. ..Darüber hinaus hätte das Heizöl ebenso gut aus einer
normalen Diesel-Zapfsäule gezapft worden sein können.
Für den Unabhängigen Finanzsenat steht fest, dass
sich die Verantwortung des Bw., sein Fahrzeug sei in betrügerischer Weise
von einer dritten Person mit Heizöl betankt worden, nunmehr als reine
Schutzbehauptung darstellt. Der Tankbeleg ist vom Bw. erst im Zuge des
Einpruchsverfahrens gegen die Strafverfügung mit Eingabe vom 10. Juli 2002
vorgelegt worden. Eine Vorlage dieses Tankbeleges bzw. ein Hinweis auf diesen
bereits bei der Gasölkontrolle wäre nach der Lebenserfahrung wohl nahe
liegend gewesen, zumal er nur etliche Stunden vor dieser Kontrolle ausgestellt
worden sein solle. Für die Rechtsmittelbehörde bestehen keine Zweifel
am Ergebnis der bei besagter Tankstelle in Zagreb durchgeführten
Ermittlungen. Damit steht aber auch fest, dass das gegenständliche
gekennzeichnete Gasöl nicht bei der genannten Tankstelle getankt worden
sein konnte. Der Tankbeleg hat nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nichts
mit der Betankung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs zu tun, mit
einer ausgewiesenen Menge von 55,70 Liter dokumentiert er auch nur
annähernd die bei der Ersteinvernahme als getankt genannte Menge von 50
Liter. Darüber hinaus hat der Bw. bei dieser am 7. April 2002 erfolgten
Ersteinvernahme auf die Frage des Tankwartes, ob er Diesel oder Eurodiesel
tanken solle, mit Diesel geantwortet. Der Tankbeleg weist aber Eurodiesel aus.
Warum der Tankwart trotz dieser eindeutigen Anweisung den teureren Eurodiesel
getankt haben solle ist nicht nachvollziehbar. Für den Unabhängigen
Finanzsenat ist daher erwiesen, dass der Besch. das steuerbegünstigte
Gasöl bewusst für den Betrieb seines Fahrzeuges verwendet hat und erst
in der Folge bemüht war sein Handeln als schuldlos oder gerechtfertigt
darzustellen.
Im Übrigen wird auf die rechtlichen und
tatsächlichen Aufführungen der Finanzstrafbehörde I. Instanz im
Erkenntnis vom 14. November 2002 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-K/04
- Stammnummer
- 21339
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF