Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0336-W/06
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-W/06vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12./13./14. Bezirk und
Purkersdorf vom 22. Dezember 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe Familienbeihilfe für den Zeitraum
Dezember 2001 bis April 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 27. Dezember 2001 einen Antrag auf
Gewährung von Asyl, der mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 6. Februar
2002 abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid mit 18. Februar 2002
eingebrachten Berufung wurde vom Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21. Dezember
2004 stattgegeben, der Bw. (und deren Familienangehörigen) gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß
§ 12 leg. cit.
festgestellt, dass der Bw. sowie deren Familienangehörigen kraft Gesetzes
die Flüchtlingseigenschaft zukäme.
Am 6. November 2005 stellte die Bw. einen Antrag auf
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom
27. Dezember 2001 bis zum 30. April 2004 für ihre Kinder
Sa,Na,Sha und Ma. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass
die Änderung lt. BGBl. I Nr 142/2004 rückwirkend mit 1. Mai 2005 in
Kraft getreten sei. Somit gelte die alte Rechtslage bis zum 30. April 2004
und ab 1. Mai 2005 die neue (Rechtslage). Daher erhielten Flüchtlinge
unabhängig vom Zeitpunkt der Asylgewährung Familienbeihilfe bis zum
30. April 2004, danach erst wieder ab Asylgewährung. Die Bw. sei am 27.
Dezember 2001 eingereist und habe daher ab diesem Tag Anspruch auf
Familienbeihilfe bis zum 30. April 2004. Ab Asylgewährung sei der Bw.
bereits mit Mitteilung vom 29. September 2005 ein laufender
Familienbeihilfenbezug gewährt worden.
Das Finanzamt erließ am 22. Dezember 2005 einen
Bescheid mit dem das Ansuchen der Bw. vom 6. November 2005 auf rückwirkende
Gewährung der Familienbeihilfe für die o. g. vier Kinder abgewiesen
wurde und führte begründend aus, dass gemäß
§ 3 Abs. 2
Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten,
sowie Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr.
55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen,
BGBl. Nr. 78/1974, Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.
Mit Bundesgesetz, BGBl. Nr. 142/2004 sei die Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 geändert worden. Bei der Gewährung der
Familienbeihilfe seien österreichischen Staatsbürgern Flüchtlinge
im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gleichgestellt,
sondern Personen ab dem Zeitpunkt ab den Zeitpunkt, ab dem diesen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei. Maßgeblich sei dabei das Datum des
Asylbescheides. Gemäß
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 trete die neue
Regelung rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen seien
jedoch jene Fälle, in welchen bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetztes - 15. Dezember 2004 - Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden sei.
Da im Falle der Bw. vom Unabhängigen Asylsenat Asyl
mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 gewährt worden sei, sei dem Antrag auf
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe nicht nachzukommen
gewesen.
In der mit Schreiben vom 19. Jänner 2006 gegen den
Abweisungsbescheid vom 22. Dezember 2005 eingebrachten Berufung brachte die
Bw. vor, dass sie die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967, die mit BGBl.
Nr. 142/2004 geändert worden sei, und auf Grund derer die Voraussetzungen
für die nachträgliche Gewährung der Familienbeihilfe an
Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geändert
worden seien, wobei das Datum des Asylbescheides maßgeblich sei, in Frage
stellte, da sie (die Bw.) diese Bestimmung als unsachlich und verfassungswidrig
erachte, da diese eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander
darstelle.
Dies deshalb, das die Bw. als seinerzeitige Asylwerberin
praktisch keinen Einfluss auf die Dauer ihres Asylverfahrens habe nehmen
können. Dieses Verfahren habe drei Jahre gedauert. Während dieser drei
Jahre hätte für sie keine Möglichkeit bestanden, um das Verfahren
zu beschleunigen.
Nach Ansicht der Bw. hätte das Gesetz daher nicht auf
den Zeitpunkt der Asylgewährung abstellen dürfen, sondern auf Momente,
die sie als Asylwerberin selbst beeinflussen hätte können, wie
beispielsweise das Datum der Einreise nach Östereich oder das Datum der
Antragstellung. Sie (die Bw.) habe über Jahre darauf vertraut, dass ihr im
Falle der Anerkennung als Flüchtling für ihre Kinder rückwirkende
Familienbeihilfe ausbezahlt werde. Nicht zuletzt deshalb habe sie im
Asylverfahren Abstand davon genommen, durch Säumnisbeschwerde o. ä.
eine raschere Entscheidung zu erzwingen zu versuchen.
Die Bw. habe auf bestehende österreichische Gesetze
vertraut und alles getan, was für die Asylgewährung notwendig gewesen
sei und schließlich nach drei Jahren auch Asyl im Sinne der
Flüchtlingskonvention erhalten wofür sie der Republik Österreich
im Namen iherer gesamten Familie sehr dankbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG1967 haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004 gilt Abs 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde
(PernsionsharmG, BGBl. I Nr. 142/2004 ab 1.5.2004).
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Nach § 38a Abs. 3 FLAG 1967 können Empfänger
von Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit
ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein. (PernsionsharmG BGBl. I Nr.
142/2004 ab1.5.2004)
Gemäß
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 treten die
§§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2004 mit 1.5.2004 in Kraft. ausgenommen sind jene Fälle, in denen
bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl
nach dem Asylgesetz gewährt wurde.
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch
auf die Familienbeihilfe gegeben ist, ab 1. Mai 2004
grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes - es ist dies der 15. Dezember 2004 - Asyl
nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des
Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen Anspruch auf die
Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid mit dem
der Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt wurde am 21. Dezember
2004. Weiters wurde in diesem Bescheid gem. § 12 leg. cit. festgestellt,
dass der Bw. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Da nach der Neuregelung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967,
BGBl. I Nr. 142/2004 für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum
des Asylbescheides maßgeblich ist, ist die Familienbeihilfe ab
Asylgewährung laufend, nicht aber rückwirkend zu gewähren.
Hinsichtlich der von der Bw. unter dem Aspekt der
Ungleichbehandlung von Fremden untereinander geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe
des UFS ist, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen.
In einem gleichgelagerten Fall hat der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2005, B 3295/05, betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der o. a. Regelung ausgeführt, dass, soweit
die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, ihr Vorbringen in
Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8605/1979;
VfSlg. 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen
ließe, dass diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der VfGH
lehnte die Behandlung der Beschwerde ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38a Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 12 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-W/06
- Stammnummer
- 21336
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF