Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0273-L/05
Werbungskosten einer Religionslehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0273-L/05vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vom 7. Februar
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Reinhard Schatzl, vom 11. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Religions- und Musiklehrerin.
Am 3. Jänner 2005 wurde eine Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
eingereicht, wobei Werbungskosten in Höhe von 12.430,50 S beantragt
worden sind. Aus einem beigelegten Schreiben geht folgende Auflistung
hervor:
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Selbsterfahrungsseminar; Syst. Aufstellungsarbeit plus
Taggeld (360,00 S x 2, 210,00 S x 2)
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4.800,00 S 1.140,00 S
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Fortbildungsseminar Fastenbesinnung
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100,00 S
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Taggeld für obige Veranstaltung:30.3.: 30,00 S x
5, 31.3.: 30,00 S x 5
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300,00 S
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Meditationsseminar
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400,00 S
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Taggeld für obiges Seminar: 22./23.9.:360,00 S x
2, 24.9.: 30,00 S x 4
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840,00 S
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Kurskosten VHS:
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Yoga für Kinder
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400,00 S
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Die 5 Tibeter für Kinder
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165,00 S
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Die 5 Tibeter für Erwachsene
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330,00 S
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Sonstige Ausgaben (Bürobedarf,
Fachliteratur,....)
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3.955,50 S
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12.430,50 S
Ein Konvolut an Belegen über obige Ausgaben wurde
beigelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
11. Jänner 2005 wurde lediglich der Pauschbetrag an
Werbungskosten in Höhe von 1.800,00 S anerkannt. Die
beantragten Aufwendungen für diverse Mitgliedsbeiträge sowie für
die Werbungskosten (Selbsterfahrungsseminar, Fastenbesinnung,
Meditationsseminar, Yoga für Kinder und Erwachsene) sowie für sonstige
Ausgaben (Bürobedarf, Fachliteratur,...) seien den nichtabzugsfähigen
Ausgaben für die persönliche Lebensführung iSd
§ 20 EStG 1988 zuzuordnen, da derartige Veranstaltungen
nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe abgestimmt seien und somit keine
berufsspezifischen Werbungskosten darstellen würden.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht mit folgender Begründung: Es
werde die Bestätigung der Schulleitung übermittelt, dass
sämtliche Werbungskosten (Fortbildungskurse) sowie sonstige Ausgaben
(Bürobedarf und Fachliteratur) sehr wohl für die Ausübung des
Berufes von Bw. als Religionslehrerin und Lehrerin für Musik erforderlich
seien. Angeführte Seminare und Fortbildungsveranstaltungen seien vom RPI
bzw. PI (religionspädagog. bzw. pädagog. Institut) angeboten und
vorgeschrieben worden Beigelegt wurde eine Bestätigung der
Volksschule vom 4. Februar 2005, die wie folgt lautet: Die
Schulleitung der Volksschule bestätigt hiermit, dass Kurse bzw. Seminare
wie "Fastenbesinnung", "Meditation", "Yoga für Kinder und Erwachsene" (vom
Religionspädagogischen Institut RPI als Fortbildungsveranstaltungen
für Religionslehrer angeboten), sowie Fachliteratur und Bürobedarf
für die Ausübung des Religionsunterrichtes nicht nur vorgeschrieben,
sondern auch erforderlich sind.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen mit folgender
Begründung: Für Bildungsmaßnahmen, die den Bereich der
privaten Lebensführung betreffen würden und auch bei der beruflichen
Tätigkeit Verwendung finden könnten, sei nicht nur eine berufliche
Veranlassung vonnöten, sondern die betreffenden Teilnehmerkreise
müssten ausschließlich auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen
begrenzt sein. Da Seminare und Kurse wie: Selbsterfahrungsseminare,
Fastenbesinnungsveranstaltungen, Meditationsseminare sowie Yogakurs an der VHS
von einem sowohl beruflich, als auch privat breit gefächerten
Teilnehmerkreis besucht werden würden, könne von einer
berufsspezifischen Fortbildung, die ausschließlich auf die Berufsgruppe
des Steuerpflichtigen (im vorliegenden Falle Religions- und Musiklehrer)
abgestellt sei, keinesfalls gesprochen werden. Die Aufwendungen in
Höhe von 12.430,50 S würden somit zur Gänze in den Bereich
der privaten Lebensführung zu verweisen sein.
Mit Schreiben vom 14.März 2005 wurde der Antrag
auf Vorlage der Berufung an den UFS zur Entscheidung gestellt. Dies mit
folgender Begründung: Es würde noch einmal darauf hingewiesen
werden wollen, dass die gegenständlichen Werbungskosten, insbesondere die
angegebenen Seminare und Fortbildungsveranstaltungen (mit Ausnahme von Yoga an
der VHS) vom religionspädagogischen Institut (RPI) speziell für
Religionslehrer und Kindergärtnerinnen vorgeschrieben werden
würden. Vielleicht hätte man zuwenig bedacht, dass speziell
Religionsunterricht neben der fachlichen Kompetenz ein entsprechendes
Persönlichkeitsprofil des Religionslehrers erfordere, und deshalb auch vom
berufsspezifischen Institut (RPI) Kurse zur persönlich wie auch
geistig-spirituellen Vertiefung mit entsprechend formulierten Titeln angeboten
werden würden. Bw. versichere, dass Veranstaltungen mit dem Titel
Fastenbesinnung und Meditation... (auch wenn dies allgemeine Formulierungen
seien) berufsspezifische Fortbildungsveranstaltungen speziell und
ausschließlich für Religionslehrer und teilweise für
Kindergärtnerinnen und Horterzieher seien. Als Bestätigung
für solche Veranstaltungstitel wie oben werde eine Kopie ais dem
RPI-Programm beigelegt. Aus dem eingereichten Auszug aus dem Programm des
RPI gehen folgende Angebote hervor: Akademielehrgang zur Tanzliturgik,
Akademielehrgang zur Medienpädagogik, Akademielehrgang zur
themenzentrierten Interaktion, Meditationslehrgang, Lehrgang für
integrative Gestaltpädagogik; Veranstaltungen für alle
Religionslehrerinnen und Kindergärtnerinnen: Vater unser beten und
leben, Die Weisheit der Bergpredigt, "Hat er nicht auch zu Frauen gesprochen?",
Fastenbesinnung, Sinnspitzen auf Bergspitzen, Heilsam, leibhaftig und gestaltet,
Sei dir selbst ein Witz, ...und trifft du nur das Zauberwort.
Am 21.März 2005 wurde obige Berufung dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
Am 20. Februar 2006 wurde an Bw. folgender
Ergänzungsvorhalt abgefertigt: 1. Die Rechnungen für die
beiden Seminare VHS: Yoga für Kinder und 5 Tibeter für Kinder seien
auf den Namen Katharina Haudum ausgestellt. Um welche Person handle es
sich dabei? Wer hätte das Seminar besucht? 2. Betreffend das
psychotherapeutische Selbsterfahrungsseminar "Systemische Aufstellungs- uns
Familienrekonstruktionsarbeit", "Fastenbesinnung", das Meditationsseminar und
den Kurs 5 Tibeter für Erwachsene, sowie die beiden obigen
Kurse: Der konkrete Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der
Berufungswerberin und die konkrete berufliche Veranlassung sei detailliert dar
zu legen. Der Inhalt der Seminare sei entweder in Form einer offiziellen
Kursbeschreibung oder - falls nicht existent - in eigenen Worten zusammen zu
fassen. Für sämtliche Seminare sei eine Teilnehmerliste mit
Namen, Adresse und Berufsbezeichnung einzureichen. Seien Teile der Kosten
vom Arbeitgeber der Berufungswerberin übernommen worden, wenn ja, in
welcher Höhe und für welche Seminare? 3. Die "sonstigen
Ausgaben" seien in Kategorien (Fachliteratur, CDs, Büromaterial,
Bastelmaterial,....) einzuteilen und aufzulisten. Für jede
Anschaffung sei die berufliche Veranlassung dar zu legen. Literatur sei
mit Titel, Autor, kurzer Inhaltsbeschreibung und Darlegung des konkreten
Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit zu versehen. Obiges
entfalle für die Rechnung vom 18.Jänner 2001, Amadeus, über
268,30 S, da diese offensichtlich erst im Jahre 2001 bezahlt worden sei und
daher nicht Berücksichtigung finden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 lit
a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Berufungswerberin
aufgefordert, im Hinblick auf sämtliche geltend gemachten Aufwendungen die
berufliche Veranlassung glaubhaft zu machen. Der Ergänzungsvorhalt
wurde jedoch nicht beantwortet.
Da es sich bei sämtlichen Ausgaben um solche handelt,
die auch in die private Lebensführung fallen können und von Bw. die
Berufsbezogenheit nicht dargelegt worden ist, waren die Ausgaben iSd
§ 20 Abs 2 lit a EStG 1988 nicht
anzuerkennen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0273-L/05
- Stammnummer
- 21323
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF