Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0015-Z1W/04
Abweisung der Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z1W/04vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr.
Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Fleischmarkt 28, vom
24. Februar 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 19. Jänner 2004, Zl. 100/55910/2003-4, betreffend Aussetzung
der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das damalige Hauptzollamt Wien wies am 28. November
2003 mit seinem Bescheid, Zahl 100/55910/2003-3, einen Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) auf Aussetzung der Vollziehung eines
Eingangsabgabenbetrages von € 3.729,82 gemäß Art. 244
und 245 Zollkodex (ZK) und §212a BAO ab. Dieser Betrag war dem Bf. mit dem
Bescheid des Hauptzollamtes vom 29. September 2003, Zahl
100/90.853/4/2003-Str.II/To, vorgeschrieben worden.
Dagegen erhob der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung und
brachte vor, dass sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben hätte, dass
die beschlagnahmten Zigaretten nicht geschmuggelt worden wären. Er sei
davon ausgegangen, dass es sich um billige inländische Ausschussware
gehandelt hätte. Auf den Zigaretten habe sich kein Hinweis auf ein
Herkunftsland befunden und es sei auch für einen Fachmann die
Unterscheidung zu Originalzigaretten nicht möglich.
Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2004 zur Zahl 100/55910/2003-4
als unbegründet ab. Daraufhin legte der Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde
ein und führte aus:
"Mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
wurde meine Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies geschah mit der
Behauptung, bei allen Zigaretten, die nicht in Verschleißstellen verkauft
würden, handle es sich um Schmuggelgut. Diese Annahme entspricht aber nicht
den Tatsachen. Die Zigarettenstangen weisen das Emblem Austria Tabak auf, sodass
davon ausgegangen werden muss, dass sie in Österreich hergestellt sind. Es
kann durchaus sein, dass jemand, der in Notlage gerät, Waren, die er hat,
um die Hälfte des Einkaufspreises, sohin mit Verlust verkaufen muss, oder
aber das gepfändete Waren um weniger als die Hälfte des Wertes
versteigert oder verkauft werden. Warum dies gerade bei Zigaretten anders sein
soll, ist schwer nachvollziehbar. Natürlich ist nicht auszuschließen,
dass der Verkäufer der Waren diese unrechtmäßig in seinen Besitz
gebracht hat und es sich um gestohlene oder veruntreute Waren handeln
könnte. In diesem Fall wäre ich mit dem Vorwurf eines bedenklichen
Ankaufes, allenfalls der Hehlerei konfrontiert, nicht aber damit, für
entzogene Zollabgaben zu haften.
Bei meiner Vernehmung im Finanzstrafverfahren
wurde mir u.a. vorgehalten, die Zigaretten wiesen nicht den Hinweis, dass der
Genuss von Zigaretten tödlich sein kann, auf. Gerade dass dieser Hinweis
fehlt, beweist, dass es sich um alte Zigarettenstangen handeln muss, eben um
Ausschussware, die zum Schleuderpreis angeboten wurde. Ebenso wenig sind
Aufschriften in englischer Sprache ein Hinweis auf Schmuggelgut, weil auf den
meisten Zigarettenpackungen, die in Österreich vertrieben werden,
Aufschriften in englischer Sprache sind. Die englische Sprache und die englische
Werbung wird allgemein und nicht nur beim Verschleiß von Zigaretten
verwendet. Anglizismen finden einen immer weiteren Eingang in den
Sprachgebrauch. Ich als Ausländer mit der Muttersprache Serbokroatisch kann
daher den Unterschied zwischen deutscher und englischer Schreibweise nicht
unterscheiden.
Bisher gibt es keinen Beweis dafür, dass die
Zigaretten geschmuggelt sind und dass ich davon wusste oder wissen hätte
müssen.
Schließlich wurde die Austria Tabak auch an
ein ausländisches Unternehmen verkauft, sodass die Republik Österreich
ihre Monopolverwaltung an das Ausland übertragen hat. Letztlich
widerspricht aber auch die Monopolverwaltung den Richtlinien der EU und dem
freien Warenverkehr.
Es besteht kein Hinweis darauf, dass die
Zigaretten zu gewerblichen Zwecken nach Österreich eingebracht wurden und
dass sie gewerblich verhandelt wurden.
Beweis: Ausforschung jener Person, von der ich die
Zigaretten bezogen habe.
Durch die Vollziehung des vorgeschriebenen
Betrages bin ich in meiner Existenz gefährdet. Ich bin zu 69 % Invalide,
nachdem ich bei einem von mir nicht verschuldeten Verkehrsunfall die rechte Hand
verloren habe. Derzeit lebe ich von einem geringen Einkommen von etwa
€ 700,-- und habe für zwei unmündige Kinder zu sorgen. Dass
ich damals überhaupt so viel Geld bei mir hatte, ist darauf
zurückzuführen, dass ich noch einen Teil der Summe, die ich von der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erhalten hatte, besaß. Im
November 2001 hatte ich noch einen restlichen Schadensbetrag von
ATS 700.000,-- erhalten. Geld, das mittlerweile aber zur Gänze
verbraucht wurde.
Ich stelle daher den
A n t r a g
auf Aufhebung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung, Aussetzung der Vollziehung und Entscheidung im Sinne
meiner Berufung vom 31.10.2003."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie
nicht die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom
Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag
sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt,
so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. stehet dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung
ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht
dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit in Folge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von 1% über den jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
Rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom
27. September 1999, Zahl 98/17/0227 oder vom 7. August 2003,
Zahl 2000/16/0573) sind nationale Vorschriften im Verfahren über die
Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung im ZollR-DG nicht normiert
worden ist, gelten nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Da die Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung
entspricht, sind in Vollziehung des Art. 244 ZK die nationalen
Bestimmungen, also § 212a BAO, anzuwenden.
Dem Aussetzungsantrag ging voraus
ein Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 28. September 2003,
Zl. 100/90853/4/2003-Str.II/To, mit dem dem Bf. gegenüber
gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich ZK
i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld samt
Abgabenerhöhung im Gesamtbetrag von € 3.729,82 festgesetzt worden
war. Er habe am 19. Mai 2003 insgesamt 22.600 Stück Zigaretten an sich
gebracht, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts wusste oder hätte
wissen müssen, dass die Zigaretten der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden waren.
Obwohl im Spruch dieses
Bescheides das Tatbestandselement der Eingangsabgabenpflicht der Zigaretten
keinen Niederschlag fand und sich in der Begründung des Bescheides die
Sachverhaltsfeststellungen als Wiederholung des unvollständigen
Bescheidspruches darstellt, der Bescheid sohin als mangelhaft bezeichnet werden
kann, ist dennoch von seiner Rechtswirksamkeit auszugehen. Es handelt sich bei
dem Mangel im Spruch um keinen wesentlichen Verfahrensmangel und beim
Begründungsmangel um einen im Rechtsbehelfsverfahren sanierbaren Mangel.
Der Abgabenbescheid wurde mit Berufung angefochten, über die das Zollamt
Wien bislang noch nicht entschieden hat.
In der gegenständlichen
Sache ist zunächst zu überprüfen, ob begründete Zweifel an
der Rechtmäßigkeit - abgesehen von den konstatierten nicht
wesentlichen Mängeln - dieses Abgabenbescheides vorliegen. Konkret
bezweifelt der Bf., einerseits, dass die Zigaretten eingangsabgabepflichtige
Nichtgemeinschaftswaren gewesen seien, und andererseits, dass er diesen Umstand
auch nicht hätte erkennen können. Begründete Zweifel sind dann
anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen
Entscheidung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen
Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und
Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu
berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht.
Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit
sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex 3. Auflage
Rz. 17 zu Art. 244).
Der Abgabenbescheid gründet
sich auf Art. 203 ZK. Demnach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gemäß Art. 203
Abs. 3 dritter Anstrich sind Zollschuldner die Personen, welche die
betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt
des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen
müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche
Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie
sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1
des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Dem Abgabenbescheid liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 19. Mai 2003 konnten
anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Organe der Bundespolizeidirektion
Wien im Pkw des Bf. 113 Stangen der Zigarettenmarke Memphis Classic gefunden
werden. Der Bf. sagte dazu in seiner Verdächtigtenvernehmung beim
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am selben Tag aus,
dass er am Naschmarkt in 1060 Wien von einem unbekannten Ausländer
angesprochen worden sei, ob er Zigaretten kaufen wolle, ca. 100 Stangen um einen
Preis von € 13 pro Stange. Er habe sich damit einverstanden
erklärt und dann nach einigen Minuten von diesem Mann 113 Stangen der Marke
Memphis Classic um einen Gesamtpreis von € 1.469,-- erhalten. Der Bf.
sagte weiters aus, dass er die Zigaretten teilweise selber verrauchen bzw. um
€ 15 pro Stange weiterverkaufen hätte wollen.
Die Zigarettenstangen weisen den
Herstellungscode X auf, die Schachteln die Aufschrift "Austria Tabak" und
"Tennessee Tobaccos". Die Schachteln haben keine Steuerbanderolen. Nach
Mitteilung der Austria Tabak GmbH & Co KG wurden Zigaretten dieses Codes im
März 2003 in Österreich für den Inlandsmarkt im Kosovo ohne
Banderolen hergestellt und dann an eine Firma A in Pristina im Kosovo geliefert.
Der Senat sieht keine
Veranlassung, diese Information anzuzweifeln, sodass festgestellt werden kann,
dass es sich bei den beim Bf. aufgefundenen Zigaretten um
eingangsabgabepflichtige Nichtgemeinschaftswaren gehandelt hat. Die Zigaretten
hatten diesen Status der Nichtgemeinschaftsware mit bzw. nach ihrer damaligen
Ausfuhr aus dem Zollgebiet nach Kosovo erreicht. Ihre Einfuhr ins Zollgebiet
bzw. nach Österreich ist offensichtlich bald nach der Ausfuhr erfolgt und
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ohne ordnungsgemäße
Zollbehandlung der Zigaretten geschehen. Andernfalls hätten in Folge der
hohen Belastung an Eingangsabgaben die Zigaretten nicht mit einem Preis von
€ 13,-- pro Stange verhandelt werden können. Dass der Bf. die
Zigaretten dann im Zollgebiet erworben hat, ist unbestritten.
Bezüglich der Erfüllung
der subjektiven Tatseite der Zollschuldnerschaft , dass der Bf. nämlich
gewusst hat, dass die von ihm erworbenen Zigaretten der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden waren, ist auf die diesbezügliche
überzeugende Argumentation vor allem bezüglich des Zigarettenpreises
in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu verweisen, die hiermit in diese
Entscheidung übernommen wird. Dazu kommt, dass der Bf. zumindest seit dem
Jahr 2000 seinen Hauptwohnsitz und damit den Mittelpunkt seiner
Lebensverhältnisse in Wien hatte und offensichtlich starker Raucher war. In
der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren gab er
an, damals 40 Stück Zigaretten am Tag geraucht zu haben. Er war damit
ständig mit allen das Rauchen in Österreich betreffenden Belangen wie
mit der Beschaffung und dem Ankauf von Zigaretten konfrontiert. Es war ihm daher
nach Ansicht des Senates auch bekannt, dass in Wien auch Handel mit
geschmuggelten Zigaretten mit erheblich unter den Verschleißpreisen der
Trafiken liegenden Preisen möglich war. Es war es ihm auch aus diesen
Gründen bewusst, dass es in Österreich ein Handelsmonopol für
Zigaretten gegeben hat, das die Legalität solcher Ankäufe wie im
gegenständlichen Fall ausschließt. Selbst wenn sich der Bf. nun beim
gegenständlichen Ankauf die Zigaretten nicht genau angesehen hätte und
die fehlenden österreichischen Steuerbanderolen nicht bemerkt hätte,
dann hatte er es andererseits schon auf Grund des Zigarettenpreises und seiner
Kenntnis der Wiener Zigaretten und Raucherszene für möglich gehalten
und sich offensichtlich damit abgefunden, dass die Zigaretten ohne Entrichtung
von Eingangsabgaben, das heißt ohne Zollbehandlung, ins Zollgebiet
verbracht worden waren und dem Zollverfahren oder der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden waren. Es ist ihm zumindest bedingter Vorsatz
zur Last zu legen. Dem Bf. ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen,
dass er von der fehlenden Zollbehandlung der Zigaretten nichts gewusst hat oder
hätte wissen können.
Der Unabhängige Finanzsenat
hat daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des diesem Verfahren
zugrunde liegenden und angefochtenen Abgabenbescheides. Eine Aussetzung der
Vollziehung kann aus diesem Grund nicht ins Auge gefasst werden.
Als weitere Voraussetzung
für eine Aussetzung der Vollziehung ist das Entstehen eines unersetzbaren
Schadens für den Abgabenschuldner durch diese Vollziehung zu werten. Nach
ständiger Rechtsprechung ist zur Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren
Schadens an denjenigen des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens
anzuknüpfen (EuGH vom 17. Juli 1997, Zl. C130/95, Rz 35 und 37).
Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht
wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte. Der Zollschuldner hat dabei
substantiiert darzulegen, dass durch die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung für ihn ein unersetzbarer Schaden im Sinne von Art. 244
Abs. 2 entstehen könnte (Witte Zollkodex 3. Auflage Rz. 36
zu Art. 244).
Der Bf. ist nach eigenen Angaben
vermögenslos, bezieht monatlich laut Beschwerde € 700,-, laut
mündlicher Verhandlung im Finanzstrafverfahren entweder € 500,-
oder € 1.000,-, seine Gattin verdient monatlich € 1.000,-
und es besteht Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder.
Wie bei dieser familiären
Einkommenssituation und der sofortigen Vollziehung der Abgabenschuld von
€ 3.729,82 für den Bf. ein nicht wiedergutzumachender Schaden
eintreten könnte, legt der Bf. nicht dar und vermag auch der Senat nicht zu
erkennen. Eine Existenzgefährdung des Bf. und seiner Familie durch die
Vollziehung kann schon aus dem Grund nicht geschehen, weil bei der Vollziehung
jedenfalls das finanzielle Existenzminimum des Bf. und seiner Familie beachtet
werden muss.
Eine Aussetzung der Vollziehung
kann sohin auch aus diesem Grund nicht bewilligt werden, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z1W/04
- Stammnummer
- 21320
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF