Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0344-L/04
Studienwechsel bei einem kombinationspflichtigem Studium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-L/04vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem kombinationspflichtigen Studium stellt der Austausch eines Faches einen Studienwechsel dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 21. Oktober 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind y, für die Zeit vom 1.3.2002 bis 28.2.2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 21.10.2003 die
Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers
für die Zeit vom 1.3.2002 bis 28.2.2003 in Höhe von
€ 1759,40 sowie den Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum in
Höhe von € 610,80, insgesamt somit in Höhe von
€ 2370,20, unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 zurückgefordert. Der Sohn des Berufungswerbers habe das
kombinationspflichtige Studium "Physik" nach drei inskribierten Semestern durch
das Studium "Leibeserziehung" ersetzt. Die in der Folge bis Februar 2003
ausgezahlte Familienbeihilfe wäre daher zu Unrecht bezogen
worden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Sohn des Berufungswerbers zunächst an der
Universität xx ab Wintersemester 1999 bis Sommersemester 2000 LA Mathematik
und LA Physik studiert habe. Im Juni 2000 sei er zum einjährigen
Zivildienst einberufen worden. Im Anschluss daran habe er sein Studium an der
Universität xxx fortgesetzt. Er habe im September 2001 die praktischen
Aufnahmeprüfungen für das Studium LA Leibeserziehung absolviert,
um ab Wintersemester 2001 in das LA Leibeserziehung (anstatt
LA Physik) umzusteigen. Leider habe der Sohn des Berufungswerbers eine
praktische Prüfung nicht bestanden und er sei somit nicht berechtigt
gewesen, bereits ab Wintersemester 2001 LA Leibeserziehung zu studieren. Er
habe daher auch im Wintersemester 2001 LA Physik und LA Mathematik
studiert. Im Winter 2001 habe er sämtliche praktische
Aufnahmeprüfungen für LA Leibeserziehung wieder gemacht und auch
geschafft. Seit Sommersemester 2002 studiere er somit
LA Leibeserziehung. In diesem Zusammenhang habe sich der Sohn des
Berufungswerbers bei der Studentenvertretung informiert und aus der Homepage von
yy entnommen, dass ein Tausch der Fächer bei Lehramtsstudien nicht als
Studienwechsel gelte. Als sich bei einer Vorsprache beim Finanzamt
herausgestellt habe, dass diese Information falsch gewesen sei und die
gesetzlichen Bestimmungen anders lauten würden, sei auf neuerliche Anfrage
bei yyy in xxx bedauert worden, dass die Auskunft falsch gegeben worden sei und
es sei bereits nach zwei Tagen auch in der Homepage von yyy der richtige Text
eingefügt worden. Auf Grund der Auskunft von yyy habe im guten
Glauben davon ausgegangen werden können, dass ein Studienwechsel
möglich sei, ohne in den Verlust der Beihilfe zu gelangen (ansonsten
hätte der Sohn anstatt des LA Physik ein beliebiges anderes Fach
wählen können).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.1.2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Sachverhalt wird angeführt.
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit
§ 17 Studienförderungsgesetz liege bei einem Wechsel der
Studienrichtung nach dem dritten Semester kein günstiger Studienerfolg vor
und es erlösche der Familienbeihilfenanspruch. Dabei gelte bei
kombinationspflichtigen Studien bereits der Austausch einer Studienrichtung als
Studienwechsel, auch wenn die zweite Studienrichtung beibehalten werde. Die
Gründe für den (späten) Studienwechsel seien dabei ebenso wenig
maßgeblich, wie eine falsche erteilte Auskunft der Studentenvertretung. Da
das Lehramtsstudium Physik insgesamt drei Semester lang betrieben worden sei,
liege durch den Tausch der Studienrichtung ab dem vierten Semester ein
"beihilfenschädlicher" Studienwechsel vor. Grundsätzlich werde in
solchen Fällen bei rechtzeitiger Bekanntgabe die Familienbeihilfe
eingestellt und nach Absolvierung von drei Semestern in der neuen
Studienrichtung wieder gewährt. Dem Finanzamt sei allerdings der
Studienwechsel erst im Februar 2003 mitgeteilt worden, worauf die
Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers ab März 2003
eingestellt worden sei. Nach Ablauf der drei "Stehsemester" habe der
Berufungswerber ab Oktober 2003 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe für
seinen studierenden Sohn.
Mit Schreiben vom 10.2.2004 wurde vom Berufungswerber die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Im
Wesentlichen wurden die bereits in der Berufung angeführten Gründe
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 17 Studienförderungsgesetz in der Fassung
BGBl. I Nr. 76/2000 lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg
liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach
dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach
Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn
für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium
keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des
Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in
dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Der Sohn des Berufungswerbers wechselte unbestritten die
Studienrichtung "LA Physik" auf "LA Leibeserziehung" nach dem dritten
inskribierten Semester, weshalb jedenfalls ein günstiger Studienerfolg
nicht vorlag (§ 17 (1) Z 2 StudFG).
Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe lag daher für
den Sohn des Berufungswerbers im Berufungszeitraum nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Mangels Anspruches auf die Familienbeihilfe wurden im
Berufungszeitraum auch die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht
bezogen.
Entsprechend den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
vom 3.11.1954, Zl. 3505/53, und vom 20.12.1968, Zl. 486/68, kann die
Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge nicht mit dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen
im guten Glauben bezogen und verbraucht worden sind. Diese Einwendung wäre
nur dort zielführend, wo sich ein Rückforderungsanspruch auf die
Normen des bürgerlichen Rechtes als Ausdruck eines allgemein geltenden
Rechtsgrundsatzes gründet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit -
unabhängig.
Somit kann aber den Berufungswerber auch die von ihm
angeführte unrichtige Auskunft einer Studentenvertretung nicht von der
Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge befreien.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-L/04
- Stammnummer
- 21319
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF