Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0293-W/06
Sprachkurs im Ausland ist keine Berufsausbildung iSd FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-W/06vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 18. November 2005
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter L. ,
und zwar für die Dauer einer von der Tochter besuchten Sprachschule in
Paris (Februar bis Juni 2005).
In Ihrem Antrag wies die Bw. darauf hin, dass der
Sprachschulbesuch für das Arabistik-Studium notwendig sei.
Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des "Institut Parisien"
vom 24. Juni 2005 sowie ein Schreiben der Universität Wien vom 16. November
2005, in der Folgendes ausgeführt wurde:
"Da sich Frau L im weiteren Verlauf ihres
Arabistik-Studiums (Studienkennzahl 385) auf die Region das Maghreb
spezialisieren will, sind gute Kenntnisse der französischen Sprache
unumgänglich, da ein Großteil der wissenschaftlichen Literatur
über Nordafrika ausschließlich auf Französisch vorliegt. Frau
Fr.M-F Aufenthalt in Frankreich und der damit verbundene sechsmonatige Besuch
der Sprachschule Institut Parisien (von
Jänner bis Juni 2005) war deshalb für den weiteren Verlauf ihres
Studiums von großer Wichtigkeit und eine absolut sinnvolle Ergänzung
zur Studienrichtung Arabistik."
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember
2005 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Besuch eines Sprachkurses stellt im Allgemeinen keine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Wird allerdings ein Sprachkurs im
Ausland an einer qualifizierten Bildungseinrichtung (zB Hochschule) absolviert
und steht er nachweislich in engem Zusammenhang mit einem Sprachstudium, so kann
er als Teil des Sprachstudiums und somit sehr wohl als Berufsausbildung
angesehen werden. Dies wird zB dann der Fall sein, wenn der Sprachkurs die
erfolgreiche Ablegung einer für das Sprachstudium vorgeschriebenen
Eignungsprüfung erst ermöglicht oder eine derartige Auslandsausbildung
in den Studienvorschriften dringend angeraten wird.
Da bei Ihrer Tochter L. ein derartiger Zusammenhang mit dem
ab Wintersemester 2005 betriebenen Arabistikstudium nicht vorliegt, besteht
für die Zeit von Februar bis Juni 2005 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe..."
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung führte die Bw. Folgendes aus:
"...1. Seitens Ihrer Vorgängerin,..., wurde uns die
Nachzahlung des Kindesgeldes für den Fall in Aussicht gestellt, dass wir
eine entsprechende Bestätigung der Sprachschule in Paris sowie eine
Bestätigung des fraglichen Universitätsinstituts vorlegen, dass
für das Studium unserer Tochter L. vorzügliche Kenntnisse des
Französischen erforderlich sind. Wir haben Ihnen diese Unterlagen zukommen
lassen.
2. Aus dem Schreiben des Instituts für Arabistik an
der Univ.Wien, das wir Ihnen haben zukommen lassen, geht diese Notwendigkeit
eindeutig hervor. Damit sind die vom Finanzamt Waldviertel eingeforderten
Bedingungen von unserer Seite erfüllt worden. Es wundert uns, dass Sie in
Ihrer Begründung das von uns vorgelegte Gutachten in keiner Weise
berücksichtigt haben.
Aus den beiden angeführten Punkten geht eindeutig
hervor, dass die fragliche Angelegenheit nicht zuletzt eine Ermessenssache ist.
Angesichts der immer wieder gerade in der Bildungspolitik hervorgehobenen
Notwendigkeit von internationaler Qualifizierung und der damit verbundenen
ökonomischen Belastungen erscheint es uns daher ziemlich anachronistisch zu
sein, den von unserer Tochter an einer entsprechend ausgewiesenen Sprachenschule
mit Erfolg absolvierten Sprachkurs nicht im Sinne des § 2 (1) als Aus- und
Weiterbildung anerkennen zu wollen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest. Die
volljährige Tochter der Bw, L, legte im Juni 2004 die Reifeprüfung am
Gymnasium Horn (im Zweig mit 2. lebender Fremdsprache) mit ausgezeichnetem
Erfolg ab. Im Jahreszeugnis der 8. Klasse hat sie im Unterrichtsfach
Französisch die Beurteilung "Sehr gut". Vom 3.1.2005 bis 24.6.2005
besuchte sie in Paris am Institut Parisien, einem privaten Sprachinstitut, einen
Sprachkurs in Französisch im Umfang von 12 Stunden pro Woche. Sie schloss
den Sprachkurs, der die französische Sprache in Wort und Schrift zum Inhalt
hatte, mit einem Zertifikat positiv ab. Gleichzeitig war sie als Au-pair
in Paris tätig. Im Wintersemester 2005 (ab Oktober) inskribierte sie
an der Universität Wien das Diplomstudium Arabistik (Hauptstudium) und
Musikwissenschaft. Das Diplomstudium Arabistik weist folgende Merkmale
auf: Qualifikationsprofil
(1) Das Studium der Arabistik hat als geistes- und
kulturwissenschaftliches Studium mit sprach-, literatur- und
kulturwissenschaftlichen Aspekten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in
historisch-kultureller, philosophisch-humanistischer und sprach- und
literaturwissenschaftlicher Hinsicht zu dienen. Entsprechend den primären
Berufsbildern soll das Studium auf die Tätigkeit im Forschungsbereich,
nicht zuletzt in der Frauen- und Geschlechterforschung, in Forschungs- und
Lehrinstitutionen wie Universitäten und Akademien, sowie in Museen und
allen anderen Arten von Bildungsinstitutionen vorbereiten. Darüber hinaus
soll das Studium Berufsvorbildung für zahlreiche Tätigkeiten in den
Bereichen Wirtschaft, Tourismus, Medien, internationale Organisationen,
Integrationstätigkeit und Entwicklungshilfe bieten.
(2) Neben dem praxisbezogenen Bereich der
Unterweisung in der arabischen Sprache und den Grundlagen der arabischen
Geschichts- und Literaturwissenschaft sind im Rahmen des Studiums der Arabistik
auch die theoretischen Grundlagen der Disziplin sowie die im besonderen
nötigen Methoden von Bereichen außerhalb der Arabistik anzubieten.
Dies betrifft insbesondere den Umgang mit modernen elektronischen Medien.
(3) Neben den eigentlichen Aufgabenbereichen der
Arabistik bietet das Studium auch Einblicke in den aktuellen
Wissenschaftsbetrieb. Im Sinne einer geisteswissenschaftlich-humanistischen
Disziplin soll das Studium überdies das Verständnis für
gesellschaftliche und kulturpolitische Prozesse in der arabischen Zivilisation
wecken, fördern und erhärten.
Studieninhalt
Das Studium der Arabistik ist primär sprach-,
literatur- und kulturwissenschaftlich ausgerichtet und dient der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung in historisch-kultureller,
philosophisch-humanistischer sowie sprach- und literaturwissenschaftlicher
Hinsicht.
Neben der arabischen Sprache in all ihren
geschriebenen und gesprochenen Varianten stehen im Studium der Arabistik auch
die theoretischen Grundlagen der Disziplin - mit der arabischen Geschichts- und
Literaturwissenschaft, der religionswissenschaftlichen Beschäftigung mit
dem Islam, der politischen, sozialen und kulturellen Geschichte der islamischen
Länder - im Mittelpunkt. Diese Kernbereiche des Studiums werden
ergänzt durch ein Angebot spezifischer Themen, wie etwa orientbezogene
Frauenforschung oder Maltesisch.
Das Diplomstudium Arabistik an der
Universität Wien ist in zwei Abschnitte gegliedert.
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung
von Grundkenntnissen des Arabischen und eines arabischen Dialekts sowie der
Einführung in die Kernbereiche des Arabistikstudiums.
Im zweiten Studienabschnitt werden die im ersten
Abschnitt erworbenen Kenntnisse vertieft. Insbesondere werden
islamwissenschaftliche sowie sprach- und literaturwissenschaftliche
Spezialprobleme behandelt.
Ebenso dienen die Freien Wahlfächer der
Ergänzung und Vertiefung des Studiums.
Struktur &
Dauer
(1) Die Dauer des Diplomstudiums beträgt
acht Semester. Das Studium wird in zwei Studienabschnitte gegliedert. Die
Gesamtstundenanzahl wird mit 120 SSt. festgelegt. Davon sind 72 SSt. aus den
Pflichtfächer und 48 SSt. aus den Freien Wahlfächern zu
absolvieren.
(2) Der Erste Studienabschnitt, der in das Studium
einführt und die Grundlagen vermittelt, umfasst vier Semester mit 20 SSt.
der Studieneingangsphase und weiteren 28 SSt. aus den Pflichtfächern, somit
insgesamt 48 SSt..
(3) Der Zweite Studienabschnitt, der der
Vertiefung und speziellen Ausbildung dient, umfasst ebenfalls vier Semester mit
24 SSt. aus den Pflichtfächern.
(4) Pflichtfächer sind die das Studium
kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung für das Studium
unverzichtbar ist. Über diese Fächer sind Prüfungen
abzulegen.
(5) Freie Wahlfächer sind
Lehrveranstaltungen, die frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten in-
und ausländischen Universitäten auszuwählen sind. Über diese
Fächer sind ebenfalls Prüfungen abzulegen.
(6) Ein Vorziehen von SSt. aus Pflichtfächern
des Zweiten Studienabschnitts in den Ersten Studienabschnitt ist
möglich.
(7) Soferne der Nachweis der Kenntnis des
Lateinischen nicht vorher erbracht ist, ist die Zusatzprüfung aus Latein
lt. UBVO 1998 § 4 (1) vor der vollständigen Ablegung der Ersten
Diplomprüfung abzulegen.
Kenntnisse der französischen Sprache sind keine
Voraussetzung für das Studium der Arabistik und stehen in keinem direkten
Zusammenhang mit dem Studieninhalt, sondern allenfalls in einem indirekten, sehr
losen. Sie können nämlich eine sinnvolle Ergänzung sein, wenn
man, wie die Tochter des Bw, beabsichtigt, sich im weiteren Verlauf des
Arabistik-Studiums auf die Region des Maghreb zu spezialisieren. Ein
Großteil der wissenschaftlichen Literatur über Nordafrika (Maghreb)
liegt ausschließlich auf Französisch vor, sodass für diese
Spezialisierung (die im Fall der Tochter der Bw in der Zukunft liegt und somit
ungewiss ist) gute Kenntnisse der französischen Sprache unumgänglich
sind.
Der Sachverhalt beruht auf dem Vorbringen der Bw, den
Zeugnissen der Tochter der Bw, dem Zertifikat des Instituts Parisien, der
Bestätigung der Universität Wien, der Homepage der Universität
Wien "www.wegweiser.ac.at" und bezüglich der Tätigkeit als Au-pair der
dem Finanzamt gegebenen telefonischen Auskunft der Bw und dem Vermerk
darüber. Dass Kenntnisse der französischen Sprache in keinem
direkten Zusammenhang mit dem Studium der Arabistik stehen, ergibt sich aus dem
von der Universität Wien veröffentlichten abgedruckten
Wegweiser.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (ua VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 2000/14/0093). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (zB
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet
werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs1 lit b FLAG 1967 ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
leg cit ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der
Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müsste etwa auch dem
Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als
Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber
zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Bei allgemeinbildenden
Lehrinhalten ist eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dann gegeben, wenn die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die
Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.
Kein Zweifel besteht daran, dass der von der Tochter der Bw
in einer Sprachschule in Paris besuchte Französischkurs für sich
allein betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt,
weil diese dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Nicht
jeder Sprachkurs im Ausland ist als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu
qualifizieren. Im vorliegenden Berufungsfall war der Sprachkurs für die
nachfolgende Ausbildung weder formale Voraussetzung noch wurde er dringend
angeraten. Aus dem Schreiben der Universität Wien vom 16. November 2005 ist
ersichtlich, dass der von der Tochter der Bw. absolvierte Sprachaufenthalt in
Paris nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung der
Berufsausbildung war. Der Zusammenhang mit dem Studium der Arabistik ist
ein allenfalls mittelbarer und somit nicht ausreichend. Es besteht nur ein sehr
loser Zusammenhang zwischen der Sprachausbildung im Ausland und dem weiteren
Ausbildungsgang der noch nicht berufstätigen Tochter. Zu bedenken
ist nämlich, dass die behauptete Spezialisierung auf das Gebiet des Maghreb
eine reine Absichtserklärung ist. Ob diese Spezialisierung im weiteren
Verlauf des Studiums tatsächlich erfolgen wird, ist ungewiss. Weiters
handelt es sich allenfalls um Literatur über den Maghreb in
französischer Sprache, betrifft somit nicht das Studium und die Lehrinhalte
selbst, sondern weiterführende und ergänzende Literatur.
Darüber hinaus ist die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, die
auch Gegenstand des Kurses war, für das Verstehen von Literatur irrelevant.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Tochter des Bw in der
8. Klasse die Note "Sehr gut" in Französisch erhielt, was sie zweifellos
befähigt, französische Literatur zu verstehen und zu übersetzen.
Auch die Dauer des Französischkurses von 12 Stunden pro Woche
spricht gegen eine ernsthafte Berufsausbildung, da eine solche die
überwiegende Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müsste. Im
vorliegenden Fall diente der Aufenthalt in Paris zum überwiegenden Teil
nicht der Ausbildung, sondern anderen Zwecken (Tätigkeit als Au-pair). Ein
Französischkurs, der neben der Tätigkeit als Au-pair besucht wird, ist
aber für jeden, der sich 6 Monate in Frankreich aufhält und dort diese
Tätigkeit ausübt, von Interesse, um sich im Land verständigen zu
können und die Sitten und Gebräuche dieses Landes besser kennen zu
lernen und dient somit primär nicht der Berufsausbildung, sondern ist von
allgemeinem Interesse.
Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG liegt
daher nicht vor.
Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes erfolgte zu
Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-W/06
- Stammnummer
- 21314
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF