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UFSZ2L ZRV/0409-Z2L/03
Ist eine als Mitteilung bezeichnete Erledigung der Abgabenbehörde als Bescheid anzusehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0409-Z2L/03vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird von der Behörde ausdrücklich mitgeteilt, dass und warum eine neuerliche Zustellung nicht erfolgen kann, so sind zumindest Zweifel angebracht, ob die Behörde über einen Antrag rechtsverbindlich in Form einer Mitteilung abgesprochen hat. Bei derartigen Zweifeln kommt dem Formerfordernis des § 93 Abs.2 BAO, wonach jeder Bescheid als solcher ausdrücklich zu bezeichnen ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigungen also nicht als Spruch iSd.§ 93 Abs.2 BAO gewertet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwalt Dr.Gahleithner & Partner KEG, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. September 2003,
GZ. 100/63255/98-82, betreffend Zurückweisung einer Berufung
gemäß
§ 273 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO)
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 13. März 2002 stellte der Bf., durch seinen
ausgewiesenen Rechtsvertreter, an das Hauptzollamt Wien den Antrag auf
Zustellung des Abgabenbescheides vom 25. November 1998,
Zahl:1/2/3/4.
In der Folge erging an den Bf. seitens des Hauptzollamtes
Wien die als Mitteilung bezeichnete
Erledigung nachstehenden Inhaltes:
Eine neuerliche
Zustellung des Abgabenbescheides, kann nicht erfolgen, da der Bescheid bereits
am 17.12.1998 gemäß
§ 17 Zustellgesetz durch Hinterlegung
zugestellt wurde. Laut Niederschrift vom 20.1.1998,beim Hauptzollamt Wien,
Finanzstrafbehörde erster Instanz, Seite 3 wurde der Bf. darauf
hingewiesen, dass ein Abgabenverfahren durchgeführt und ein Abgabenbescheid
zugestellt werden wird. Gemäß
§ 8 Abs.1 Zustellgesetz hätte
der Bf. einen Wechsel der Abgabenstelle unverzüglich mitteilen müssen.
Infolge der Unterlassung dieser Mitteilung wurde durch Hinterlegung
rechtswirksam zugestellt.
Die dagegen vom Bf., durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachte Berufung wurde, gemäß
§ 273 Abs.1 BAO, als unzulässig zurückgewiesen mit der
Begründung, dass dieser Mitteilung die Bescheidqualität fehlen
würde.
Dagegen erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus,
dass diese, als Mitteilung bezeichnete, behördliche Erledigung
sämtliche in § 93 BAO angeführte Bescheidmerkmale aufweisen
würde, und daher über den vorstehenden Antrag bescheidmäßig
abgesprochen worden wäre. Der Umstand, dass diese Erledigung keine
Rechtsmittelbelehrung enthält, wäre lediglich für das nicht in
Lauf setzen der Rechtsmittelfrist relevant, würde jedoch an der
Bescheidqualität nichts ändern. Diese Mitteilung würde eine
Reaktion der Behörde auf den Antrag vom 13. März 2002 darstellen
und wäre sohin als Bescheid iSd. §
§92ff. BAO anzusehen.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen,
und dazu - unter Zitierung des § 93 BAO - im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Aussage es werde mitgeteilt, gegen einen rechtsgestaltenden oder
rechtsfeststellenden Teil der in Rede stehenden Erledigung und somit gegen deren
Bescheidqualität sprechen würde. Darüber hinaus wäre in
dieser Mitteilung der Bescheidadressat nicht direkt angesprochen worden, sondern
der Name des Abgabenschuldners in erklärenden Worten erwähnt worden.
Das in §96 Abs.1 BAO normierte Formerfordernis, der Bezeichnung und der
Unterschrift der Behörde sowie des Datums, müssten alle schriftlichen
Ausfertigungen der Abgabenbehörde - unbeschadet des Vorliegens des
Bescheidcharakters- aufweisen. Die Ansicht des Bf., eine fehlende
Rechtsmittelbelehrung würde, bei Vorliegen eines rechtsgestaltenden oder
rechtsfeststellenden Inhaltes, nichts an der Bescheidqualität einer
behördlichen Erledigung ändern, wäre richtig. Allerdings
wäre die fehlende Rechtsmittelbelehrung als weiteres Indiz dafür, dass
im gegenständlichen Fall kein Bescheid vorliegen würde, zu werten. Das
vorliegende Schreiben würde lediglich einen erklärenden Hinweis sohin
eine Mitteilung, dass eine neuerliche Zustellung nicht erfolgen kann,
darstellen.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und
wiederholte darin sinngemäß die im Berufungsantrag enthaltenen
Darstellungen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs1 a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung die nicht zulässig ist, mit Bescheid
zurückzuweisen. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter
sind als unzulässig zurückzuweisen (VwGH v. 18. Juni 2001,
2001/17/0044).
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf zum Inhalt des
§ 93 Abs.1 bis 4 BAO auf die in der beschwerdegegenständlichen
Berufungsvorentscheidung bereits vollständig erfolgten Zitierung dieser
Gesetzesstelle verwiesen werden.
Im gegenständlichen Fall geht es nicht darum
festzustellen, ob die am 17. Dezember 1998 erfolgte Zustellung des
Abgabenbescheides an den Bf. durch Hinterlegung mit einem Zustellmangel behaftet
ist, sondern lediglich darum festzustellen, ob der, als Mitteilung bezeichneten,
abschlägigen Erledigung des Antrages auf neuerliche Zustellung vom
3. April 2002 Bescheidcharakter zukommt.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass in dieser
behördlichen Erledigung die für die Bescheidqualität
unverzichtbaren Merkmale der Bezeichnung der Abgabenbehörde sowie deren
Unterschrift (VwGH v. 28. September 2004, 2002/14/0035) enthalten sind, und
dass dieser Erledigung die Rechtsmittelbelehrung iSd. § 93 Abs.3 lit.b BAO
fehlt.
Unbestritten ist, dass eine fehlende Rechtsmittelbelehrung
bei Vorliegen eines rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes einer
abgabenbehördlichen Erledigung nichts an deren Bescheidqualität zu
ändern vermag.
Aus der Aktenlage geht weiters hervor, dass am Kopf der in
Rede stehenden Erledigung, der Name des Berufungswerbers mit dem Zusatz zu
Handen: Rechtsanwalt Dr.G.G. und dessen Anschrift., dass unter Betreff: Antrag
auf Zustellung des Bescheides und dass unter Bezug :Ihr Schreiben vom
13. März 2003 angeführt ist.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (VwGH v.
21. Mai 1992, 90/17/0036, 28. Jänner 2002, 2001/17/0212) schadet
es nicht, wenn der Bescheidadressat, nicht im normativen Text selbst, sondern
nur am Kopf des Bescheides genannt ist.
Im gegenständlichen Fall ist von der Behörde
ausdrücklich mitgeteilt worden, dass und warum eine neuerliche Zustellung
nicht erfolgen kann. Soweit damit nicht bereits klargestellt ist, dass es sich
bei der Erledigung um keinen Bescheid handelt, sind zumindest Zweifel
angebracht, ob die Behörde damit rechtsverbindlich über den Antrag
abgesprochen hat. Bei derartigen Zweifel kommt aber dem Formerfordernis des
§ 93 Abs.2 BAO, wonach jeder Bescheid als solcher ausdrücklich zu
bezeichnen ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf die ausdrückliche
Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem
Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt
der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also
entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des
Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von
Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl
können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch iSd.
§ 93 Abs.2 BAO gewertet werden. Das Vorliegen eines Bescheides kann nur
dann angenommen werden, wenn die Behörde völlig eindeutig zum Ausdruck
gebracht hatte, dass sie im Fall einer ablehnenden Erledigung den Antrag der
Partei abweise (VwGH v. 30. November 2003, 93/14/0194).
Alleine der Umstand, dass mit der behördlichen
Erledigung einem Antrag der Partei nicht entsprochen wurde, indiziert nicht das
Vorliegen eines Bescheides.
Mit der Formulierung
"Eine neuerliche Zustellung des
Abgabenbescheides, kann nicht erfolgen, da der Bescheid bereits am 17.12. 1998
gemäß
§ 17 Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt
wurde...............Gemäß
§ 8 Abs.1 Zustellgesetz hätte der
Bf. einen Wechsel der Abgabenstelle unverzüglich mitteilen müssen.
wird zwar eindeutig eine abschlägige Erledigung ausgedrückt,
dass damit aber ein normativer Akt der Hoheitsverwaltung in Form eines
Abweisungsbescheides und nicht lediglich ein individueller Akt der
Hoheitsverwaltung in Form eines erklärenden Hinweises zum Ausdruck gebracht
wurde, geht nicht mit völliger Deutlichkeit hervor.
Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid
gewertet werden.
Der Vollständigkeit halber wird zu der, aus der
Beschwerde hervorgehenden, Ansicht der Partei, es würde ein
Feststellungsbescheid iSd. § 92 BAO vorliegen, nachstehendes
festgestellt:
Ein Feststellungsbescheid iSd. §92 BAO hat über
Rechte (rechtlich bedeutsame Tatsachen) und Rechtsverhältnisse zu ergehen,
wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an
der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender
Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen
Interesse liegt. Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn
die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann; das andere
Verfahren muss allerdings gleichwertig sein (VwGH v. 28. Juni 1995,
89/16/0014).
Der Bf. ist Partei des Abgabenverfahrens und kann durch die
Einbringung einer Berufung gegen den ihm (nach Ansicht der Amtsparte zu Recht)
am 4. Dezember 1998 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, unter
Geltendmachung des von ihr im Antrag vom 13. März 2002 ins Treffen
geführten Zustellmangels, die Feststellung der Rechtmäßigkeit
oder Rechtswidrigkeit dieser Zustellung herbeiführen.
Will die Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei
durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht
festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung
bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat. Daher
ist vor Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung das
Parteiengehör zu wahren (VwGH v. 21. März 1994,
94/10/0010).
Nach h.o. Ansicht bedeutet das für den
gegenständlichen Fall, dass die Abgabenbehörde erster Instanz, erst
nach Würdigung des dem in Rede stehendem Antrag beigefügten
Beweismittels für eine mehrwöchige Ortsabwesenheit des Bf. zum
Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung, bzw. erforderlichenfalls nach
Durchführung eigener Ermittlungen, über die Rechtmäßigkeit
des Zustellvorganges entscheiden kann. Wenn für sie dann weiterhin die
Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges feststeht, hat sie die Berufung
als verspätet zurückzuweisen.
Stellt sich im Berufungsverfahren heraus, dass der Bescheid
gegenüber dem Bf. mangels einer ihm gegenüber rechtswirksamen
Zustellung rechtlich nicht existent geworden ist, so wäre die Berufung
dagegen als unzulässig zurückzuweisen (VwGH v. 29. Mai 1995,
93/17/0318) bzw. wäre - unter Beachtung der zollrechtlichen
Verjährungsbestimmungen - mit neuerlicher (rechtswirksamer) Zustellung
vorzugehen.
Die Zurückweisung der Berufung gegen die Mitteilung
vom 3. April 2002 als unzulässig iSd. § 273 Ab.1 BAO, durch die
Abgabenbehörde erster Instanz, erfolgte jedoch aus den vorstehend
aufgezeigten Gründen zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MitteilungBezeichnung als BescheidSpruchindividueller Akt der HoheitsverwaltungFeststellungsbescheidneuerliche Zustellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0409-Z2L/03
- Stammnummer
- 21306
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF