Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0678-W/05
Nutzungsdauer eines Superädifikates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0678-W/05vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 15. September 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt unter anderem
Einkünfte aus der Vermietung eines Betriebsgebäudes, welches er im
Jahr 1999 auf einem im Eigentum des C M stehenden Pachtgrundstück als
Superädifikat errichtete.
Das Gebäude wurde vom Bw. zunächst als
Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens genutzt, im Jahr 2001 jedoch im
Zuge der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ins Privatvermögen
überführt und in der Folge an die GmbH vermietet.
Der Bw. ermittelte in der Einkommensteuererklärung
für 2002 die Gebäude-AfA unter Zugrundelegung des vom Finanzamt im
Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 festgesetzten
Entnahmewertes für das Gebäude in Höhe von 530.511,69 €
(7,300.000 S) sowie einer von ihm angenommenen Restlaufzeit des
Pachtvertrages mit dem C M von 11,5 Jahren.
Den Pachtvertrag mit dem C M hatte der Bw. im Jahr 1998
für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Bei der Schätzung
der voraussichtlichen Vertragsdauer ging der Bw. von einer zweifachen
Verlängerung des Bestandverhältnisses um jeweils fünf Jahre,
somit einer Gesamtdauer von fünfzehn Jahren (Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2012) aus. Daraus ergab sich zum Zeitpunkt der Entnahme
des Superädifikates in das Privatvermögen (zum 1. Juli 2001) eine
Restnutzungsdauer von 11,5 Jahren.
Das Finanzamt legte bei der Berechnung der Gebäude-AfA
ebenfalls den von der Betriebsprüfung festgesetzten Entnahmewert von
530.511,69 € (7,300.000 S) zugrunde, ging jedoch von einer
Restnutzungsdauer von rund 67 Jahren (entsprechend dem gesetzlichen AfA-Satz von
1,5 %) aus.
Dementsprechend wurde im Einkommensteuerbescheid für
2002 vom 15. September 2004 bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung eine Gebäude-AfA in Höhe von 7.957,68 €
(530.511,69 € / 66,67 Jahre) in Abzug gebracht.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002
eingebrachten Berufung wird insbesondere ausgeführt, bei Neubauten richte
sich die technische Gesamtnutzungsdauer nach der Art der Bauweise des Objektes.
Im vorliegenden Fall sei das für betriebliche Zwecke - und nicht
für Wohnzwecke - eingesetzte Superädifikat auf Grund der von
vornherein zeitlich begrenzten Bestandvertragsdauer als Fertigteilgebäude
in Holzriegelbauweise errichtet worden. Fertigteilhäuser in
Holzriegelbauweise wiesen im Vergleich zu Massivbauten eine deutlich reduzierte
technische Nutzungsdauer auf. Nach einer vom Bw. eingeholten Auskunft eines
Immobiliensachverständigen, beliefe sich die technische Nutzungsdauer von
Fertigteilhäusern in Holzriegelbauweise nach übereinstimmender
Auffassung von Immobiliensachverständigen auf maximal zwei Drittel der
Nutzungsdauer von Massivbauten. Die vom Finanzamt angesetzte Nutzungsdauer von
67 Jahren sei daher jedenfalls deutlich überhöht.
Darüber hinaus sei jedoch im gegenständlichen
Fall auf Grund der infolge der Vertragssituation zeitlich nur begrenzten
Verfügbarkeit des Grund und Bodens vor allem die rechtliche
Nutzungsmöglichkeit (rechtliche Nutzungsdauer) entscheidend.
Für die Festlegung der Nutzungsdauer für die
Abschreibung des Superädifikates sei die voraussichtliche Dauer des
Bestandvertrages mit dem C M maßgebend. Der zunächst bis 31. Dezember
2002 befristete Pachtvertrag sei im Jahr 2002 um weitere fünf Jahre, und
zwar bis 31. Dezember 2007, verlängert worden. Der Bw. habe das C M mit
Schreiben vom 30. Dezember 2002 um eine rechtsverbindliche Zusage für eine
weitere Verlängerung des Pachtvertrages nach Ablauf der mit 31. Dezember
2007 endenden Pachtperiode ersucht, jedoch keine rechtsverbindliche
Verlängerung erreichen können.
Auf Grund der zeitlichen Befristung des Bestandvertrages
sei eine weitere Vertragsverlängerung vom Bw. rechtlich nicht durchsetzbar.
Sollte es zu keiner weiteren Verlängerung des Pachtvertrages kommen, so
habe der Bw. nach Auskunft seines rechtlichen Vertreters keine Möglichkeit,
eine Verlängerung des Bestandvertrages zu erzwingen. Laut Einschätzung
des rechtlichen Vertreters könnte die Rückgabe des Bestandsobjektes
mittels rechtlicher Einwendungen im Zusammenhang mit der Entfernung des
Betriebsgebäudes unter Berücksichtigung der erforderlichen
Instanzenzüge im Zivilprozessverfahren und der Möglichkeit der
Gewährung eines Räumungsaufschubes (im Exekutionsverfahren) zwecks
Vermeidung der Obdachlosigkeit eine gewisse Zeit (im besten Fall um weitere drei
Jahre) verzögert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrsche daher,
unverändert zur Situation im Jahr 2002, völlige rechtliche
Unsicherheit über die voraussichtliche Dauer des
Bestandvertrages.
Weiters sei festzuhalten, dass der Bw. laut Vertrag
gegenüber dem Bestandgeber bei Beendigung des Bestandverhältnisses
auch keinen rechtlich durchsetzbaren Ersatzanspruch habe. Gemäß Punkt
VII. des Bestandvertrages sei der Bw. nämlich bei Auflösung des
Bestandverhältnisses verpflichtet, über Verlangen des Bestandgebers
das Gebäude auf eigene Kosten zu entfernen. Komme der Bw. dieser
Verpflichtung nicht nach, so gehe das Gebäude in das Eigentum des
Bestandgebers über, ohne dass dieser hiefür eine Entschädigung zu
leisten habe.
Auf Grund von bisherigen Erfahrungswerten mit dem C M als
Liegenschaftsverpächter könne üblicherweise mit zwei bis drei
Verlängerungen des (jeweils fünfjährigen) Bestandvertrages
gerechnet werden. Die voraussichtliche und übliche Gesamtlaufzeit des
Bestandvertrages könne daher aus der Sicht dieser Erfahrungswerte in einer
Bandbreite zwischen 15 und 20 Jahren (ursprüngliche Laufzeit von fünf
Jahren zuzüglich zwei bis drei Verlängerungen im Ausmaß von je
fünf Jahren) angenommen werden. Zum Zeitpunkt der Überführung des
Gebäudes in das Privatvermögen seien bereits 3,5 Jahre der
ursprünglich fünfjährigen Vertragsdauer verstrichen gewesen (von
1. Jänner 1998 bis 1. Juli 2001). Unter Annahme einer dreifachen
Vertragsverlängerung um jeweils fünf Jahre, somit einer
Gesamtvertragsdauer von 20 Jahren, und einer weiteren Nutzungsmöglichkeit
durch Verzögerungen bei der Vertragsbeendigung von rund 1,5 Jahren
ergäbe sich unter Berücksichtigung der zum Entnahmezeitpunkt bereits
abgelaufenen Vertragsdauer von 3,5 Jahren eine für die AfA-Berechnung des
Superädifikates anzusetzende voraussichtliche Restnutzungsdauer von 18
Jahren (bis Mitte 2019).
In der Berufung wird abschließend beantragt, bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die jährliche
Gebäudeabschreibung für das Superädifikat auf Basis einer
Restnutzungsdauer von 18 Jahren zu berechnen.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 7.
November 2005 wurde der Bw. ersucht, ein Sachverständigengutachten
über die technische Restnutzungsdauer des Gebäudes
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 übermittelte der
Bw. dem unabhängigen Finanzsenat ein Sachverständigengutachten (vom
20. Dezember 2005), in welchem unter den Punkten 2.3 "Mängel und
Schäden" und 3.2 "Schäden, Schadenspotentiale und Restnutzungsdauer
der einzelnen Bauteile" ausgeführt ist, dass im gegenständlichen
Mietobjekt infolge des offenbaren Fehlens eines wirksamen Feuchteschutzes des
Holzes in der Wandkonstruktion und wegen des Einbaues einer Soft-Klima-Anlage in
die Innenwände (gegen die sich die Herstellerfirma des Fertighauses
ausgesprochen hat), welche ebenfalls negative Auswirkungen auf die Feuchtigkeit
des Holzes in der Wandkonstruktion (behinderte Abdunstung in der Konstruktion)
hat, ein Schadenspotential vorhanden ist, welches die technische Lebensdauer der
hölzernen Tragkonstruktion nachhaltig vermindert.
Unter Punkt 3.3 "Restnutzungsdauer" ist ausgeführt,
dass in Zusammenhang mit den baulichen Mängeln und Schadenspotentialen im
Bereich der Wandkonstruktionen (wesentliche Bausubstanz), unter
Berücksichtigung des Errichtungsjahres 1999, unter der Voraussetzung
normaler Einwirkungen von Witterung und anderen äußeren
Umständen als technische Restnutzungsdauer des Hauses eine Zeitspanne von
etwa 30 Jahren anzusetzen ist.
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2006 übermittelte der
unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt eine Kopie des
Sachverständigengutachtens zur allfälligen Stellungnahme.
Vom Finanzamt wurden keine Einwendungen gegen das
Sachverständigengutachten vorgebracht.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 zog der Bw. seine
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend
gemacht werden.
Der gesetzliche AfA-Satz von
1,5 % entspricht einer Nutzungsdauer von rund 67 Jahren.
Eine kürzere rechtliche
Nutzungsdauer kommt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aus
folgenden Gründen nicht in Betracht:
Auf Grund der dem
Ertragsteuerrecht zugrunde liegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind
auch bei Grundstücken und Gebäuden für die Besteuerung die
wirtschaftlichen und nicht die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse
maßgebend. Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgend, werden
Gebäude auf fremdem Boden nach denselben Grundsätzen wie eigene
Gebäude besteuert und Unterschiede nur dort gemacht, wo dies aus
wirtschaftlichen Gründen geboten ist, wobei weitestgehend mangels eigener
Regelungen die Bestimmungen bezüglich der Einbauten in fremden
Gebäuden in Analogie heranzuziehen sind (vgl.
Hammerschmidt, Die Besteuerung von auf
fremdem Grund errichteten Gebäuden, in: Österreichische
Notariatszeitung 1989, S. 308). Die Herstellungskosten von
Superädifikaten sind daher wie Gebäude auf eigenem Grund und Boden mit
den gesetzlichen AfA-Sätzen abzuschreiben (vgl. auch die Rechtsansicht des
BM für Finanzen vom 8. Mai 1992, in: SWK vom 25. Juni 1992, AI
198; sowie BFH vom 31. Oktober 1978, VIII R 146/75, BStBl 1979,
S. 507).
Die AfA bemisst sich
gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Unter
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist die Dauer seiner technischen und
wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der
materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als
wirtschaftliche Abnutzung bezeichnet man die Verminderung oder das Aufhören
der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den
Steuerpflichtigen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach
der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des
Wirtschaftsgutes. Zukünftige Verhältnisse sind bei der Frage der
Abnutzbarkeit im Wege der AfA nur insoweit zu berücksichtigen, als sich
diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 10 zu § 7 EStG 1988).
Aktivierungspflichtige
Aufwendungen eines Mieters auf die Bestandsache, wie Einbauten oder Umbauten,
sind auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die
Nutzungsdauer bei derartigen Aufwendungen, deren Ergebnis der Mieter dem
Vermieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses zu überlassen hat,
ist durch die voraussichtliche Dauer des Bestandverhältnisses begrenzt, das
heißt, die - voraussichtliche - Vertragsdauer ist maßgeblich, wenn
sie kürzer als die technische Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist. Es
kommt darauf an, wie lange der Mieter nach dem gewöhnlichen Ablauf der
Dinge mit einer Nutzung seiner Aufwendungen im Rahmen des Vertrages rechnen
kann. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Vertragsdauer - diese kann
über eine förmliche Vertragsdauer hinausgehen - kann einem zwischen
den Parteien bestehenden Angehörigenverhältnis, einem voraussichtlich
mangelnden Interesse des Vermieters an einer andersartigen Nutzung der
Liegenschaft oder dem Umfang der Bauaufwendungen des Mieters Indizwirkung
zukommen. Selbst bei Vereinbarung einer bestimmten (z.B. fünf- oder
zehnjährigen) Vertragsdauer wäre eine über die förmliche
Vertragsdauer hinausgehende wahrscheinliche Nutzungsmöglichkeit zu
berücksichtigen (vgl. VwGH 17.11.1992, 92/14/0141).
Geht das Wirtschaftsgut nach Ablauf des Bestandvertrages
nicht in das Eigentum des Bestandgebers über, ist die zu erwartende
Ablöse oder die weitere Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes
bei der Bemessung der AfA zu berücksichtigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 10 zu § 7 EStG 1988).
Im gegenständlichen Fall ist nach Pkt VII des
Bestandvertrages mit dem C M bei Auflösung des Bestandverhältnisses
eine Veräußerung der auf dem Bestandgrund errichteten Bauwerke mit
Zustimmung des Bestandgebers an einen dem Bestandgeber zumutbaren Erwerber
zulässig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. seine Aufwendungen
vom nachfolgenden Mieter ersetzt erhielte.
Im Übrigen besteht auch bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung die Möglichkeit einer Abschreibung wegen
außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung
(§ 16 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 EStG 1988).
Die Normal-AfA nach § 16 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1
EStG 1988 dient nicht der Vorwegnahme einer allfälligen künftigen
außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abschreibung
(vgl. VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192).
Der zunächst auf fünf Jahre befristete
Bestandvertrag mit dem C M wurde bereits einmal verlängert. Die Art und der
Umfang der Bauaufwendungen, zu welchen laut Bestandvertrag die schriftliche
Zustimmung des Bestandgebers (dem vor der Errichtung des Gebäudes
sämtliche Baupläne vorzulegen waren) erforderlich war, sprechen
für eine voraussichtliche Vertragsdauer, die nicht kürzer als die
technische Nutzungsdauer des Gebäudes ist. Wie bereits oben
ausgeführt, sind zukünftige Entwicklungen nur insoweit zu
berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich
voraussehen lassen (vgl. VwGH 17.11.1992, 92/14/0141).
Eine kürzere technische Nutzungsdauer ist
grundsätzlich mittels eines Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Ein solches Sachverständigengutachten wurde im
gegenständlichen Fall vorgelegt.
Da es sich bei dem gegenständlichen Mietobjekt um ein
Fertigteilhaus in Holzriegelbauweise handelt, bei welchem von vornherein von
einer im Vergleich zu einem Massivbau reduzierten technischen Nutzungsdauer
auszugehen ist, und zudem laut Gutachten bauliche Mängel und
Schadenspotentiale im Bereich der Wandkonstruktionen (wesentliche Bausubstanz)
vorhanden sind, wird in freier Beweiswürdigung, dem Gutachten folgend, der
AfA-Berechnung eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde
gelegt.
Die AfA ist demzufolge mit 17.683,72 €
(530.511,69 € / 30 Jahre) anzusetzen.
Der Einkommensteuerbescheid für 2002 wird
dementsprechend abgeändert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0678-W/05
- Stammnummer
- 21296
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF