Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0079-L/06
Ermäßigter Steuersatz für selbständige Lieferung von Lehrmitteln einer Fahrschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-L/06vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Fahrschule Lehrmittel, die auch im Buchhandel erworben werden können, auch an Personen, die nicht an ihren Kursen teilnehmen, und lediglich an 40 % der Kursteilnehmer verkauft, so stellt der Verkauf dieser Lehrmittel keine unselbständige Nebenleistung zur Unterrichtsleistung dar. Es kann dann nicht unterstellt werden, dass die Bücher keinen eigenen Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck darstellen, um die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Lenkerberechtigung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BwAnschrift, vertreten durch Friedl
& Haslberger WTH GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4710 Grieskirchen,
Stadtplatz 32, vom 13. Juni 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom 16. Mai 2000 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1997 und 1998 sowie über die
Berufung vom 14. Jänner 2001 gegen den Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 1999 vom 17. Dezember 2001 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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€
1.761.460,82
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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€
344.309,95
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-€
86.550,51
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Zahllast
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€
257.759,44
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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€
1.724.727,98
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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€
336.306,61
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-€
123.418,09
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Zahllast
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€
212.888,52
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
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Höhe
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1999
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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€
1.757.261,60
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
€
342.261,12
|
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abziehbare Vorsteuer, Erwerbsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-€
93.831,02
|
Zahllast
|
|
€
248.430,10
Die Schillingbeträge sowie die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der VwGH hat in seiner den gegenständlichen Fall
für die Jahre 1997 und 1998 betreffenden Entscheidung vom 21.12.2005,
Zl. 2001/14/0123 folgenden unbestrittenen und entscheidungsrelevanten
Sachverhalt unterstellt:
Der Bw. erzielte Erlöse aus dem Betrieb einer
Fahrschule, wobei er nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung die Umsätze aus dem Verkauf von Lehrmitteln dem
ermäßigten Steuersatz unterwarf. Die Prüferin hatte die Ansicht
vertreten, die Lieferung von Büchern und Skripten als Lernbehelf für
den Fahrschulunterricht seien unselbstständige Nebenleistung zur
Hauptleistung, nämlich der Erteilung von Fahrunterricht, weshalb
einheitlich der Normalsteuersatz zur Anwendung zu bringen sei. In der
Entscheidung über die gegen diese Ansicht eingebrachten Berufung hat die
Rechtsmittelbehörde der Berufung insoweit Folge gegeben, als für
Einnahmen aus dem Verkauf schriftlicher Unterlagen (25% der Umsätze mit
Lehrmitteln) an Personen, die nicht an den Fahrkursen teilgenommen haben, der
begünstigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung gelangte. Im
Übrigen (75% der Umsätze mit Lehrmitteln) wurde die Berufung
abgewiesen.
Der VwGH erkannte als entscheidungsrelevant, dass die in
Rede stehenden Bücher und Skripten sowohl im Unternehmen des Bw. als auch
im Buchhandel entgeltlich abgegeben werden. Überdies sind die
entsprechenden Bücher vom Bw. auch an Personen entgeltlich abgegeben
worden, die an den von diesem abgehaltenen Fahrkursen nicht teilgenommen haben.
Von jenen Personen, die an den Fahrkursen des Bw. teilgenommen haben, haben in
etwa nur 40 % die entsprechenden Bücher gekauft.
Mit Berufungsvorlage vom 24. Jänner 2002
wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz der gleich gelagerte Sachverhalt
für das Jahr 1999 zur Entscheidung vorgelegt. Wie sich aus dem
Betriebsprüfungsbericht (Auftragsbuchnummer 102043/01, Tz 13 bis
16 des Berichts, Punkt 3. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung) für 1999 ergibt, wurde auch für dieses Jahr
derselbe Sachverhalt wie in den Vorjahren festgestellt. Der für die
Jahre 1997 und 1998 ergangenen FLD-Berufungsentscheidung folgend wurden
auch für 1999 25 % der Lehrmittelumsätze mit 10 %
versteuert, da diese als unabhängig vom erteilten Fahrschulunterricht
betrachtet wurden. 75 % der Lehrmittelumsätze wurden dagegen als
unselbstständige Nebenleistungen zum Fahrschulunterricht mit 20 %
besteuert.
Nach Ansicht des Bw. sind sämtliche Umsätze von
Büchern und Skripten als selbstständige Hauptleistung mit 10 % zu
versteuern.
Mit Schreiben vom 2. März 2006 wurden sowohl
der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch der
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der VwGH in der oben zitierten Entscheidung
ausführte, ist eine unselbstständige Nebenleistung zu einer
Hauptleistung anzunehmen, wenn die eine Leistung nach dem Willen der Parteien so
eng mit der anderen verbunden ist, dass die eine nicht ohne die andere erbracht
werden kann bzw. die Leistung keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel zum Zweck
darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen
zu können.
Auf Grund des oben dargestellten und unbestrittenen
Sachverhaltes führte der VwGH weiter aus, dass im Berufungsfall nicht davon
gesprochen werden kann, dass die Bücher keinen eigenen Zweck, sondern nur
Mittel zum Zweck darstellen, um die Hauptleistung, im Berufungsfall die
Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Lenkerberechtigung unter optimalen
Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Werden die Bücher
nämlich auch im Buchhandel vertrieben und sogar im Unternehmen des Bw. an
Personen verkauft, die an den Fahrkursen nicht teilgenommen haben, so muss von
einem unabhängig von den Fahrkursen bestehenden Interesse an den
Büchern ausgegangen werden.
Letztlich erachtete der VwGH die Entscheidung der
Rechtsmittelbehörde für die Jahre 1997 und 1998 insbesondere vor
dem Hintergrund der Rechtssprechung des EuGH als inhaltlich rechtswidrig.
Gleiches muss nach Ansicht des Referenten auch für die Vorgangsweise des
Finanzamtes betreffend den gleich gelagerten Sachverhalt für 1999
gelten.
Aus den angeführten Gründen war den Berufungen
stattzugeben und die gesamten Umsätze mit Büchern und Skripten sind
als selbstständige Hauptleistungen mit dem Steuersatz von 10 % zu
besteuern (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a).
Beilage: Berechnungsblätter
Linz, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-L/06
- Stammnummer
- 21294
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF