Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1700-W/02
Reparatur einer nicht baubewillingskonform errichteten Stützmauer keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1700-W/02vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die aufgrund eines Bauauftrags der Baupolizei unter Androhung der Ersatzvornahme wegen Einsturzgefahr erfolgte Sanierung einer Stützmauer stellt weder einen Katastrophenschaden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988), noch eine allgemeine außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 1-4 EStG 1988) dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. R.S., Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, Wien, vom 19. Juni 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch HR Mag. Herta Zillner, vom
30. Mai 2000 betreffend Einkommensteuer 1998 im Beisein der
Schriftführerin FOI Andrea Newrkla nach der am 9. März 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in seiner am 22.2.2000 übermittelten
Einkommensteuererklärung des Jahres 1998 eine außergewöhnliche
Belastung für Katastrophenschäden in Höhe von
902.087,- öS geltend. In der Beilage erörterte er, dass eine
Stützmauer auf seinem Wohngrundstück geneigt und gemäß der
Baupolizei am Umfallen gewesen sei. Zum Beweis legte er zwei
Bauauftragsbescheide der MA 37 (vom 2.5.1997 und vom 10.6.1997) sowie die
Androhung der Ersatzvornahme von der MA 64 vom 3.3.1998 vor. Derzeit werde ein
Bauprozess geführt. Der Ausgang, vor allem aber die Einbringlichkeit einer
allfälligen Schadenersatzforderung sei jedoch in hohem Maße
ungewiss.
Für den Baumeister hätte er
880.200,- öS, für die Wiederherstellung der Erde
12.380,- öS und für das Biotop Teichschutz 9.507,60 öS,
also insgesamt 902.087,60 öS bezahlt.
Dem Bescheid der MA 37, vom 2.5.1997 mit dem die
Herstellung einer Stützmauer aufgetragen wurde ist u.a. zu entnehmen
"Die entlang der hinteren Grundgrenzen zu den
Liegenschaften 17., E-str. 37 u 39 verlaufende ca. 1,30 m hohe, aus
Schalsteinbetonmauerwerk bestehende Stützmauer weist Verformungen,
Rissbildungen eine kreissegmentförmige Auswölbung und einen ca. 5 - 7
cm großen Überhang hangabwärts auf. Die vorhandene
Stützmauer entspricht insofern nicht dem Konsens vom 20.12.1990,.... als
sie nicht in Stahlbeton sondern aus Schalsteinbetonmauerwerk ausgeführt
wurde. Auf Grund der bereits eingetretenen sichtbaren Schäden ist
anzuzeigen, dass die Stützmauer ihre Funktion nicht mit der ausreichenden
Sicherheit erfüllt und somit den statischen Erfordernissen nicht
entspricht."
..........Die
festgestellten Schäden stellen im Sinne der Bauordnung für Wien ein
Baugebrechen dar, die von den Eigentümern gem. § 129 Abs. 2 und 4 BO
zu beheben sind. gleichzeitig stellt die ausgeführte Mauer gem. § 129
Abs. 10 BO eine Abweichung von Bauvorschriften dar, die zu beheben ist.
Im Einkommensteuerbescheid des Jahres 1998 anerkannte das
Finanzamt die außergewöhnliche Belastung mit der Begründung
nicht, dass die Errichtung einer Stützmauer behördlich aufgetragen
wurde und somit kein Katastrophenschaden im Sinne des Einkommensteuergesetzes
vorliege. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Schäden seien nicht
absetzbar.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte
der Bw. ein, dass gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser, Erdrutsch,
.... ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abgezogen werden
können, sofern diese Aufwendungen weder betrieblich noch beruflich
veranlasst seien.
"Der Gesetzesbegriff
umfasst außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver
Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Die
Aufwendung muss außergewöhnlich sein, d.h. größer als die
Mehrzahl der gleichen Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Es muss sich um
eine endgültige Belastung handeln, die zu einer Vermögensminderung
führt. Die Belastung ist dann zwangsläufig, wenn das Eingehen der
Verbindlichkeit nicht durch das Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst
wird, sondern die Bestreitung des Aufwands unabhängig vom Willen des
Steuerpflichtigen ist. Nicht das auslösende Ereignis muss
außergewöhnlich sein, sondern der Aufwand als solcher muss über
die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebensführung
hinausgehen.
Bei der Beseitigung von
Katastrophenschäden ,...... ist die Wiederbeschaffung der zerstörten
Wirtschaftgüter zwangsläufig entstanden, wenn der Steuerpflichtige
sich aus tatsächlichen rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Im gegenständlichen Fall entstanden aufgrund eines
Hangrutsches Verformungen, Rissbildungen und kreisförmige Auswölbungen
einer Stützmauer. "Aufgrund der eingetretenen Schäden sei er
von der Baupolizei unter Androhung einer Ersatzvornahme verpflichtet worden die
Schäden zu beseitigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8.9.2000
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Gem. § 34 EStG
1988 könnten nur Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
nicht hingegen von Befürchtungen derselben berücksichtigt werden.
Selbst wenn seitens des Magistrats der Stadt Wien Baugebrechen festgestellt
worden seien und die Ersatzvornahme angedroht worden sei, könne in der
Errichtung einer Stützmauer lediglich eine Präventivmaßnahme
gesehen werden, die der Hintanhaltung künftiger Katastrophenschäden
diene.
Im Vorlageantrag
verwies der Bw. auf das Vorbringen in der Berufung und führte
darüber hinaus aus, dass kein befürchteter, nicht konkretisierbarer
Schaden vorgelegen hätte, sondern dass ein konkreter (durch Umfallen einer
Stützmauer) beseitigt worden sei. Es läge kein Baugebrechen vor,
sondern eine umfallende Stützmauer. Es seien daher Maßnahmen zur
Beseitigung eines schon bestehenden Katastrophenschadens gesetzt worden.
Des weiteren beantragte der Bw. die Vernehmung von zwei
Zeugen zum Beweise obigen Vorbringens.
Zeugenvernehmung
Zeuge Dr.H. gab über telefonische Befragung bekannt,
dass er die statische Planung und Raumüberwachung inne gehabt habe. Die
Arbeiten an der Stützmauer seien aufgrund von Baumängeln (Errichtung
nur mit Schalsteinen anstatt in Beton) notwendig geworden. Einen Hangrutsch oder
eine Vermurung hätte es jedoch nicht gegeben.
Zu Klärung des tatsächlichen Sachverhalts wurde
eine Anfrage an den Leiter der Baupolizei für den 17. Bezirk gestellt, ob
tatsächlich ein Hangrutsch stattgefunden habe, in dessen Folge die
Stützmauer beschädigt worden sei. In Beantwortung der gestellten
Fragen erläuterte dieser, dass keine Umweltkatastrophe stattgefunden habe,
sondern der Schaden auf der mangelnden Bauausführung der Stützmauer
beruhe. Er habe das Grundstück persönlich besichtigt. Es liege im
dicht verbauten Gebiet, wo zwei Grundstücke übereinander liegen und
bilde die Mauer die Grenze.
Diese Feststellungen wurden dem Bw. mit Schreiben vom
14.4.2005 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wurde der Bw. für den
18.8.2005 zur mündlichen Verhandlung geladen.
Am 11. Juli 2005 ersuche der Bw. um Vertagung, da er wider
Erwarten auf Urlaub gehe.
Am 21. Juli 2005 übermittelte der Bw. ein Schreiben
mit weiteren Vorbringen und weiteren Anträgen. Er verwies auf seine
bisherigen Vorbringen und führte weiters aus, dass durch die spezielle Lage
und die Wasserführung die Stützmauer so beschädigt gewesen sei,
dass sie kurz vor dem Umfallen gewesen sei.
Da die Zeugen nur telefonisch vernommen worden seien,
beantrage er deren Ladung zur mündlichen Verhandlung, da ihm so die
Möglichkeit genommen sei, durch Fragestellung zur Sachverhaltsfeststellung
beizutragen, widrigenfalls die, an ein gerichtliches Verfahren gestellten,
Anforderungen nicht erfüllt seien.
Auch wenn die Voraussetzungen für einen
Katastrophenschaden nicht vorlägen sei der Sachverhalt unter den Tatbestand
der außergewöhnlichen Belastung zu subsumieren. Die Aufwendungen
für die Neuerrichtung der Stützmauer seien zwangsläufig erwachsen
und hätte die Ersatzvornahme jedenfalls höhere Kosten verursacht.
Auch seien die durch die örtlichen Gegebenheiten
verursachten Aufwendungen, über die die Zeugen Auskunft geben könnten,
außergewöhnlich hoch gewesen. "Es
widerspricht der Lebenserfahrung, dass einer Vielzahl der Steuerpflichtigen
nicht absehbare Aufwendungen in Millionenhöhe aufgrund eines Baufehlers
entstehen und somit die gegenständlichen Aufwendungen nicht
außergewöhnlich hoch wären. Es hat sich um
außergewöhnliche Aufwendungen gehandelt, die für mich absehbar,
aber letztlich insbesondere aufgrund des behördlichen Zwangs nicht
vermeidbar waren." Die Aufwendungen hätten seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich und endgültig gemindert.
In der Folge wurde dem Bw. mit Schreiben vom 12.8.2005
mitgeteilt, dass in der Bundesabgabenordnung eine mündliche
Zeugeneinvernahme mit Befragungsrecht durch die Parteien nicht zwingend
vorgesehen sei. Weiters wurde er um Bekanntgabe der Adresse und Telefonnummer
des zweiten von ihm benannten Zeugen ersucht.
Am 11. 8. 2005 teilte der Bw. dem UFS erstmals den
richtigen Namen des beantragen Zeugen mit (Ing. P.T. statt O.T.).
Am 8.9.2005 konnte vermittels einer Anfrage bei der
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik festgestellt werden, dass in
Wien im fraglichen Zeitraum keine Umweltkatastrophe stattgefunden hat.
Am 14.9.2005 übermittelte der Bw. eine Fragenliste zur
Zeugeneinvernahme mit nachfolgenden Fragen:
., Kann es sein, dass die
Stützmauer durch die speziellen Gegebenheiten am
XB besondere Auswaschungen hinnehmen
musste und deswegen umzufallen drohte?
., Ist der
allfällige Baumangel über das normale Maß der Baumängel
hinausgehend oder ist die Art des Baumangels in Zusammenhang mit der Hanglage
über das übliche Maß hinausgehend?
., Waren die
Zwangsmaßnahmen der Behörde (Abstützung der Stützmauer) ein
unabwendbares Ereignis oder wäre die Stützmauer witterungsbedingt ohne
die Abstützung umgefallen?
., Ist das Ausmaß
der angefallenen Kosten über das Ausmaß einer normalen
Stützmauer weit hinausgehend?
., Was kostet die
Sanierung einer Stützmauer normalerweise?
., Sind die Kosten der
Stützmauersanierung zwangsläufig erwachsen, bzw. waren sie unabdingbar
und unabwendbar?
., Sind die Kosten
ausgenommen hoch? War der Schaden konkret und ohne Maßnahmen gegeben und
nicht nur drohend?
., War der Schaden schon
bestehend?
., War die Sanierung
zwangsläufig? Hatte S. die
Möglichkeit sich dieser Kosten zu entziehen? (Veranlassung durch
Behörde, rechnerisch, faktisch).
., Ist es richtig, dass
rutschende Erde die Stützmauer weiter eindrückte?
In der am 21.10.2005 telefonisch vorgenommenen
Zeugeneinvernahme mit Ing. P.T. gab dieser an, dass es in der besagten
Angelegenheit bereits mehrere Prozesse gegeben habe und er auch schon vor
Gericht als Zeuge geladen gewesen sei.
Der Bw. habe auf seinem Grund ein neues Biotop errichtet
und zu diesem Zweck, um eine größere ebene Fläche zu erhalten
ca. 3 m Erde neu angeschüttet, anstatt, wie im Genehmigungsbescheid
bewilligt, nur 1 m.
Aufgrund des hohen Erdgewichts hätte die bereits
mangelhafte Einfriedungsmauer (Zaunsockel), die unter dem Schwimmbiotop gelegen
sei, einzustürzen gedroht und sei deshalb eine Anzeige der Nachbarn
erfolgt.
Die Stützmauer sei bereits vor den Bauarbeiten schief
gestanden, weil deren Herstellung schlecht erfolgt sei, hätte jedoch ohne
die zusätzliche Belastung gehalten. Die statische Berechnung der alten
Mauer sei falsch und die Steckeisen schlecht montiert gewesen. Aufgrund der
durch die Aufschüttung bedingten hohen Belastung seien die Stützeisen
gebrochen und hätte die alte Mauer abgerissen werden müssen. Mag. S.
habe auch aus diesem Grund einen Teil der Neuherstellungskosten von der Baufirma
ersetzt bekommen.
In einem, am 15. 12. 2005 mit der ehemaligen
Geschäftsführerin der Fa. Hö (ursprüngliche Baufirma) Fr.
Br. geführten Gespräch erklärte diese, dass die Stützmauer
einen Riss bekommen habe, weil anstelle von 1 m Erde 2-3 m Erde
aufgeschüttet worden seien und es durch das Baufahrzeug zusätzlich
noch zu einer Verdichtung des Erdreichs gekommen sei. Die angebotene Reparatur
der Stützmauer sei jedoch abgelehnt worden. Vielmehr sei von Mag. S. ein
Prozess angestrengt worden.
Eine am 20.12.2005 erfolgte Einsichtnahme in den Akt des
Handelsgerichtes Wien Cg zeitigte das Ergebnis, dass der Bw. aufgrund eines im
März 1991 erstellten Kostenvoranschlags über die Errichtung eines
Badeteichs und einer Gartenmauer im Jahr 1993 der Bauauftrag hinsichtlich der
Errichtung der Stützmauer an die Fa. Hö Baugesellschaft mbH auf seinem
Grundstück vergeben habe. Letztere sei jedoch - ohne dass an dieser Stelle
auf die Gründe eingegangen werden soll - so mangelhaft errichtet worden, so
dass Schäden entstanden und die Stützmauer letztlich zu sanieren
gewesen sei, weshalb dem Kläger (Bw.) auch ein Kostenersatz zugesprochen
worden sei.
Mit Schreiben vom 19.12.2005 wurde der Bw. nochmals
aufgefordert einen Nachweis dahingehend zu erbringen, dass eine
Umweltkatastrophe stattgefunden habe.
In seiner Antwort vom 13.1.2006 teilte der Bw. lediglich
mit, dass er keine Bestätigungen vorlegen könne und er auch keine
Entschädigungszahlungen erhalten habe.
In der mündlichen Verhandlung am 8.3.2006 führte
der Bw. aus, dass seine Fragenliste nicht beantwortet worden und Fr. Br. nicht
objektiv sei. Durch die Nichtvorladung der Zeugen sei ihm die Möglichkeit
genommen worden, die Richtigkeit des Sachverhalts - die
Aufschüttungshöhe und der Einfluss des Biotops, sei entscheidend -
festzustellen.
Er beantrage daher die persönliche Vernehmung der
Zeugen, insbesondere eines Vertreters der Baupolizei.
Weiters führte der Bw. aus, dass eine Ersatzvornahme
einen Schaden in Millionenhöhe bedeutet hätte, da diese durch die Wr.
Berufsfeuerwehr vorgenommen worden wäre. Hinsichtlich der Kosten beantrage
er die Befragung eines Vertreters der Berufsfeuerwehr.
Begründung
Strittig ist, ob die Errichtung einer neuen Stützmauer
aufgrund eines Auftrags der Baupolizei unter angedrohter Ersatzvornahme, eine
durch eine Katastrophe bedingte außergewöhnliche Belastung
darstellt.
Zur Frage des Vorliegens einer außergewöhnlichen
Belastung ist folgendes auszuführen:
§ 34. Abs. 1
EStG normiert:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Abs.
2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher
ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Abs. 3. Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Abs. 4: Die
Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Abs. 6:
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden (ab der Veranlagung für 2002 nur im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten).
Gem. § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 kommt die
Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als
außergewöhnliche Belastung, nur im Falle des Vorliegens von
Naturkatastrophen in Betracht (VwGH 19.2.1992, 87/14/0016).
Bei einer Katastrophe handelt es sich gemäß der
Definition im Lexikon um ein Unglück von großen Ausmaßen und
entsetzlichen Folgen. Es handelt sich um Naturereignisse, die in der Regel
verheerende Folgen nach sich ziehen und die nach objektiver Sicht aus dem
regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Zu den
Katastrophenschäden zählt das Gesetz u.a. einen Erdrutsch.
In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse
größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine
unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, wie z.B. die im
Gesetz genannten Naturkatastrophen, eine außergewöhnliche Belastung
dar.
Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung
eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss zunächst in
der Weise geführt werden, dass einerseits das schädigende Ereignis
tatsächlich eingetreten und andererseits ein Schaden entstanden ist.
Dieser Nachweis und die Glaubhaftmachung der
außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (VwGH
vom 20.4.1993, 88/14/0199, vom 19.11.1998, 95/15/0071).
Damit der Schaden als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden kann, ist der Umstand des Vorliegens eines
Katastrophenfalls durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Taugliche Beweismittel in diesem Zusammenhang können
beispielsweise eine Bescheinigung der Gemeinde oder der Erhebungskommission
für Katastrophenschäden sein.
Es war daher zu überprüfen, ob das
Grundstück des Bw. von einer Umweltkatastrophe betroffen war.
Gemäß der Aussage des Bw. vom 22.2.2000 war die
Stützmauer auf seinem Wohngrundstück geneigt und gemäß der
Feststellung der Baupolizei am Umfallen. Dies ist einerseits aus den vorgelegten
Unterlagen und andererseits aus den Zeugenaussagen ersichtlich. Aus dem Auftrag
der Baupolizei ist ersichtlich, dass aufgrund des am 20.12.1990 geschlossenen
Konsenses - um Hangrutschungen vorzubeugen - eine Stützmauer aus Stahlbeton
hätte errichtet werden sollen. Dieser Vereinbarung sei der Bw. jedoch nur
in eingeschränktem Umfang nachgekommen, indem er zwar eine Stützmauer,
jedoch nur aus Schalsteinbetonmauerwerk aufstellte.
Am 2.5.1997 wurden seitens der Baupolizei
bescheidmäßig erhebliche Mängel an der Stützmauer
festgestellt, deren Beseitigung beauftragt und letztlich die Ersatzvornahme
angedroht. In der Folge sanierte der Bw. die Stützmauer mit einem
Kostenaufwand von insgesamt 902.087,60 öS.
Aufgrund der Auskunft der Baupolizei, den Angaben der
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Aussagen von Dr.H. ,
Ing. P.T. und Fr. Br., handelte es sich im
gegenständlichen Fall jedoch nicht um einen plötzlichen Hangrutsch
aufgrund höherer Gewalt, (wie er beispielsweise aufgrund von
Unwettern vorkommen kann) sondern um einen, einerseits aufgrund
übermäßiger Erdaufschüttungen andererseits aufgrund von
Baumängeln (Mindererfüllung des baubehördlichen Bescheides),
bedingten.
Letztlich ist festzuhalten, dass es dem Bw. während
des ganzen Verfahrens nicht gelungen ist geeignete Nachweise für eine
Umweltkatastrophe zu erbringen.
Die Beschädigung der Stützmauer ist daher nicht
unter dem Begriff Katastrophe zu subsumieren, so dass die Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988
berücksichtigt werden können.
Aber auch ohne die Ermittlung der beim Grundstück
vorliegenden Spezifika wäre die Sanierung einer Stützmauer zur
Vermeidung eines künftigen Hangrutsches, wie bereits das Finanzamt
ausgeführt hat, nicht unter den Begriff "Abwendung einer Katastrophe" und
daher nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu subsumieren.
Es war somit von Seiten des UFS zu überprüfen, ob
die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 des § 34 EStG
1988 unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes in Betracht kommt:
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits das
Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
ausschließt.
Im Streitfall ist insbesondere die Zwangsläufigkeit
der geltend gemachten Aufwendungen in Diskussion zu ziehen.
Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
gemäß Abs. 3 des § 34 EStG 1988 dann zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Aus der Wortfolge, "..... wenn er (der Steuerpflichtige) sich
ihr..... nicht entziehen kann", ergibt sich deutlich, dass freiwillig
getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden können
wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder sonst die
Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat ( VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Wie durch die Auskunft der Baupolizei, den Angaben der
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Aussagen von Dr.H.,
Ing.P.T. und Fr. Br. belegt, war die Beschädigung der Stützmauer
hauptsächlich durch die konsenswidrige, mangelhafte
(Schalsteinbetonmauerwerk anstelle von Stahlbeton) Errichtung der
Stützmauerbedingt, aber auch durch die erfolgten Erdaufschüttungen
(diesbezüglich ist den übereinstimmenden Zeugenaussagen Glauben zu
schenken) im Ausmaß von rund 3 m anstelle von einem.
Somit geht der Mauerschaden auf ein Verhalten zurück,
zu dem sich der Bw. aus freien Stücken entschlossen hat. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs (siehe auch VwGH
29.1.1991, 89/14/0088) schlägt dies auf die Sanierung (Neuerrichtung) der
Stützmauer durch und es ermangelt den angefallenen Aufwendungen daher an
der gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderten
Zwangsläufigkeit.
Darüber hinaus ist noch festzuhalten, dass der
Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen betreffend die
Errichtungskosten für eine Stützmauer (VwGH E 7.5.1979, 1815/78;
11.5.1979, 735/79, 1980, 60, VwGH
30.4.1984, 82/14/0312, VwGH 3.10.1990, 89/13/0152) das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung mit der Begründung verneint hat,
dass die in § 34 Abs. 2 bis 4 EStG 1988 normierten Voraussetzungen nicht
gegeben sind. Denn die Vorsorge gegen Katastrophenschäden sei nicht als
Aufwendung, sondern als eine Form der Vermögensumschichtung zu
qualifizieren, da das Grundstück dadurch eine Werterhöhung
erfahre.
Ebenso werden auch von
Doralt (EStG, § 34 Tz. 20)
Vermögensumschichtungen mangels einer Belastung des Steuerpflichtigen nicht
als außergewöhnliche Belastung angesehen. Unter Belastungen seien nur
solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß
oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Nur "verlorener Aufwand" sei
berücksichtigungsfähig; soweit Aufwendungen einen Gegenwert schaffen,
stellten diese keine "Belastung" dar (Doralt EStG Kommentar II § 34 Tz
29).
Aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen ist
daher, trotz der nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen des Bw.
durch die notwendige Errichtung der Stützmauer zur Vorsorge gegen
künftige Katastrophenschäden, keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gegeben.
Als letzten Punkt soll in diesem Zusammenhang der
Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen werden, dass
grundsätzlich nur die Wiederbeschaffung von normalen Wirtschaftsgütern
von § 34 EStG 1988 umfasst ist, nicht hingegen jedoch die von
Luxusgütern wie dies ein Biotop ist.
Hinsichtlich der beantragten mündlichen
Zeugeneinvernahme unter Heranziehung der Frageliste und im Beisein des Bw. wird
nachfolgendes ausgeführt.
§ 183 Abs. 2 und 3 BAO
Die Abgabenbehörde kann die
Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden
vornehmen lassen.
Von den Parteien
beantrage Beweise sind auszunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gem. §
167 Abs. 1 zu entfallen hat. von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen,
wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden, oder
unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit
unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei
denn dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und
für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhält,
dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen,
angeboten worden sind.
Zu dem erstmals in der Berufungsverhandlung gestellten
Antrag, einen Vertreter der Berufsfeuerwehr zu vernehmen ist festzuhalten, dass
es sich um keinen den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechenden
Beweisantrag handelt.
Beweismittel haben nicht nur das Thema und das Beweismittel
zu nennen, sondern eine bestimmte Person unter Angabe deren Adresse.
Da der Antrag jedoch nur allgemein auf Vernehmung eines
unspezifizierten Vertreters der Wr. Berufsfeuerwehr lautete, und somit nicht
ausreichend determiniert war, entspricht er nicht den Grundvoraussetzungen eines
Beweisantrags und war diesem daher nicht näher zu treten. Darüber
hinaus wäre er auch deshalb abzulehnen gewesen, weil er in keinem Bezug zum
Berufungsverfahren stand. Wie hoch die Kosten einer Ersatzvornahme zwecks
Errichtung einer Stützmauer gewesen wären, ist für das Verfahren
ohne Bedeutung. Darüber hinaus wurde nach Ansicht des UFS dieser Antrag in
offensichtlicher Verschleppungsabsicht gestellt.
Hinsichtlich des Antrags der nochmaligen Vernehmung der
bereits vernommenen Zeugen im Beisein des Bw. wird festgestellt, dass auch in
diesem nicht ausgeführt wurde, welche Personen nochmals vernommen werden
sollten, so dass es auch hier an der Determiniertheit fehlt.
In den Zeugenbefragungen konnten die für das
Berufungsverfahren entscheidenden Fragen geklärt werden und wurden die
Aussagen dem Bw. teils schriftlich, teils in der Verhandlung zur Kenntnis
gebracht. Inwieweit die angefallenen Kosten notwendig und preisangemessen
gewesen seien, ist für das Verfahren insoweit ohne Bedeutung, als die
wirtschaftliche Notwendigkeit der Sanierung der Stützmauer seitens des UFS
nie in Zweifel gezogen wurde und die Höhe des Kosten für die
rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ohne Bedeutung ist. Die steuerliche
Beurteilung des Sachverhalts obliegt jedoch allein dem UFS (iura novit curia).
Aus §§ 183 Abs. 2, 279 Abs. 2 und 285 Abs. 2 erster Satz BAO ist, wie
dies auch die herrschende Lehre und Rechtsprechung bestätigt, abzuleiten,
dass eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist
(vergl. VwGH v. 29.1.1997, 95/16/0106, 0107; v. 17.3.2005, 2004/16/0252). Auch
diesem Beweisantrag war daher seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
nicht zu entsprechen
Die Berufung war aus o.a. Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1700-W/02
- Stammnummer
- 21288
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF