Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2349-W/05
Gebührenpflicht von gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion eingebrachten Berufungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2349-W/05vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion erfüllen alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe, wenn damit die Abwendung von gegen den Berufungswerber gerichteten Maßnahmen (Entziehung der Lenkerberechtigung, Anordnung der Nachschulung) angestrebt werden. Dass die Bescheide der Bundespolizeidirektion zu Unrecht ergangen sein sollen ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 25. Oktober 2004, Erf.Nr. x, St.Nr. y, betreffend
Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 7. Juli 2004 wurde von der B.,, V., über den
Gegenstand der Gebühr folgender Befund aufgenommen:
"Eingebrachtes Rechtsmittel der Berufungen vom 12.11.2003,
17.12.2003, 28.1.2004 gegen die Bescheide vom 23.10.2003, 24.11.2003, 7.1.2004
und dem eingebrachten Rechtsmittel der Vorstellung vom 13.5.2002 gegen den
Bescheid vom 25.4.2002 von Herrn R..
Insgesamt wurden vier Eingaben und zwei Beilagen
angeführt.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt A für die oben genannten Schriften die Gebühr für vier
Eingaben gemäß
§14 TP6 Abs.1 GebG 1957 mit insgesamt Euro 52,00
und die Gebühr für zwei Beilagen gemäß
§14 TP5 Abs.1
GebG 1957 mit insgesamt Euro 7,20 fest. Weiters wurde gemäß
§9
Abs.1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der
nicht entrichteten Gebühr, also Euro 29,60, festgesetzt.
Insgesamt wurden Gebühren in Höhe von Euro 59,20
und eine Erhöhung im Ausmaß von Euro 29,60 festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der
Berufungswerber (Bw.) bringt vor, der Gebührenbescheid sei zu Unrecht
ergangen bzw. basiere er auf einer falschen Rechtsgrundlage, da schon die
vorangegangenen Bescheide zu Unrecht ergangen seien. Von seiner Seite könne
immer nur die Absicht bestanden haben, Beschwerde zu führen. Eine
qualifizierte Beschwerde müsse von
einem Anwalt unterfertigt sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt führte aus, dem Einwand des
Berufungswerbers (Bw.), es habe immer nur die Absicht bestanden, Beschwerde zu
führen, wobei eine qualifizierte Beschwerde von einem Anwalt unterfertigt
sein müsse, sei entgegenzuhalten, dass im Gebührenrecht das strenge
Urkundenprinzip zum Tragen komme. Für die Bemessung der Stempelgebühr
sei somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom
Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien sei demgegenüber nicht zu
erforschen. Der Anlass für das Einbringen einer Eingabe sei für das
Entstehen der Gebührenschuld ebenso unerheblich, wie die Bezeichnung der
Eingabe (z.B. Antrag, Berufung, Beschwerde, usw.). Die Gebührenschuld
entstehe bei einer Eingabe gem. §11 GebG unabhängig davon, in welcher
technisch möglichen Weise sie bei einer Behörde eingebracht werde. Die
Unterfertigung einer Eingabe sei für das Entstehen der Gebührenschuld
nicht erforderlich.
Die Berufungen vom 12.11.2003, 17.12.2003, 28.1.2004 gegen
die Bescheide vom 23.10.2003, 24.11.2003, 7.1.2004 sowie die Vorstellung vom
13.5.2002 gegen den Bescheid vom 25.4.2002, eingebracht bei der B., , V., -,
wiesen alle Merkmale von gebührenpflichtigen Eingaben gem. §14 TP6
Abs.1 GebG auf und unterlägen daher der Gebühr von jeweils 13,00
€. Die der Berufung vom 12.11.2003 beigelegten Schriftstücke
würden der Beilagengebühr gem. §14 TP5 (1) GebG von zweimal
3,60 € unterliegen.
Nach §64 Abs.3 ZPO würden, soweit die
Verfahrenshilfe bewilligt werde, die Befreiungen und Rechte nach §64 Abs.1
ZPO mit dem Tag eintreten, mit dem sie beantragt würden. Die Zuerkennung
der Verfahrenshilfe erfolge durch Beschluss des Gerichtshofes. Die dem Finanzamt
seitens der B., zur Verfügung gestellten Unterlagen enthielten keinen
Hinweis auf eine bewilligte Verfahrenshilfe hinsichtlich der bei der B.,
anhängigen Verfahren. Der der Berufung beigeschlossene Antrag (Kopie) an
den Verfassungsgerichtshof auf Gewährung einer Verfahrenshilfe und
Gebührenbefreiung zwecks Einbringung einer Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung des UFS zu Zl. -- vermöge an der hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Schriften entstandenen Gebührenschuld nichts
zu ändern.
Die Berufungsvorentscheidung wurde am 24. Mai 2005 beim
Postamt hinterlegt. Der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz - hilfsweise ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankenstandes - wurde am 28.
Juni 2005 zur Post gegeben.
Das Finanzamt anerkannte die Dispositionsunfähigkeit
des Bw., bewilligte mit Bescheid vom 20. Juli 2005 den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte den Akt dem unabhängiger
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der
B., .
Gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz
1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I 144/2001, unterliegen Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von 13,00 Euro.
Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner
Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des §14 TP6 die
Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der
Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Eine
Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten
einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres
gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.
Bei den im Sachverhalt angesprochenen Rechtsmitteln, welche
vom Bw. bei der B., eingebracht wurden, handelt es sich um Schriften, welche
sämtliche Tatbestandsmerkmale von Eingabe nach §14 TP6 Abs.1 GebG
erfüllen, zumal mit diesen Eingaben die Abwendung von gegen den Bw.
gerichteten Maßnahmen (Entziehung der Lenkerberechtigung, Anordnung der
Nachschulung) angestrebt wurden. In der Anfechtung dieser Bescheide ist unschwer
ein erhoffter persönlicher Vorteil für den Berufungswerber zu
erkennen. Ob die Bescheide der B., zu Recht ergangen sind ist auf das Entstehen
der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Gemäß
§14 TP5 Abs.1 GebG unterliegen
Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer
gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem
Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80
Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in
der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt
oder nachgereicht werden.
Gemäß
§11 Abs.1 Z1 GebG idF BGBl. I
144/2001 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird.
Mit zwei Schreiben, jeweils vom 4. Juni 2004, wurde der Bw.
auf die "Verletzung der Gebührenpflicht" aufmerksam gemacht und ersucht,
die fehlenden Gebühren binnen einer Woche ab Zustellung zu entrichten. Auf
Grund der Nichtentrichtung wurde in der Folge der amtliche Befund aufgenommen
und an das Finanzamt weitergeleitet.
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung von 50 % der nicht
ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig
davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114).
Ermessen besteht hie bei keines.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2349-W/05
- Stammnummer
- 21271
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF