Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0148-L/05
Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, weil die Einkünfte des Ehegatten (Witwenpension) den Betrag von € 2.200,-- überstiegen haben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-L/05vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Auflösung der Ehe durch Tod des Alleinverdieners muss der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG aberkannt werden, wenn der Überlebende in diesem Jahr Einkünfte über € 2.200,-- in Form einer Witwenpension erhält.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ES., vertreten durch HS., vom
24. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
10. Jänner 2005, betreffend a) Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2003 vom 28.7.2004 gemäß
§ 299 BAO und
b) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert
Mit der Zustellung dieses Bescheides gilt die Zustellung an
alle Miterben als vollzogen (§ 101 BAO)..
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 28. Juli 2004 hat das
Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für den am 11.8.2003 verstorbenen AS.
durchgeführt und dabei den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag
gewährt. Die Gutschrift an Einkommensteuer wurde mit € 1.715,28
festgesetzt.
Den obgenannten Bescheid hob das Finanzamt mit Bescheid vom
10. Jänner 2005 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf, weil der
Spruch des obgenannten Bescheides sich als nicht richtig erweise. Mit selbem Tag
erließ es einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr
2003. Dabei berücksichtigte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht, weil die Einkünfte des (Ehe)Partners mit € 5.574,20
höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,-- waren.
Dadurch verminderte sich die Gutschrift an Einkommensteuer für das Jahr
2003 auf € 1.352,78.
Die dagegen von der Ehegattin als Erbin fristgerecht
eingebrachte Berufung richtet sich "gegen die Wiederaufnahme gemäß
§ 299(1)", weil die Feststellungen des Finanzamtes nicht zutreffen
würden. Als Ehegattin ihres verstorbenen Mannes habe sie im Kalenderjahr
2003 keinerlei Einkünfte erzielt. Die Einkunftserzielung sei nach dem Tod
ihres Mannes aus der ihr zustehenden Witwenpension erfolgt. Im § 33 EStG
heiße es bezüglich des Alleinverdienerabsetzbetrages: Alleinverdiener
sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
sei und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebe. Voraussetzung sei, dass der Ehepartner Einkünfte von
höchstens € 2.200,-- erziele. Da die Einschreiterin als Ehepartner
keine Einkünfte, sondern nur als Witwe nach ihrem Mann Einkünfte
bezogen habe, erscheine ihr die Nichtanerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages bei ihrem verstorbenen Mann nicht gesetzeskonform
zu sein. Außerdem sei dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Ergehens des
ursprünglichen Steuerbescheides sehr wohl bekannt gewesen, dass sie
Pensionseinkünfte laut Lohnzettel im Kalenderjahr 2003 erhalten habe, so
dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens mangels neuer Tatsachen nicht
gerechtfertigt erscheine.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von
Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn
der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem
aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden (Abs. 2 des § 299 BA0). Durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt nach Abs. 3 des § 299 BAO das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1)
befunden hat.
Nach § 33 Abs. 4 Z. 1 Einkommensteuergesetz 1988 in
der hier geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG)
bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) Einkünfte von
höchstens 4.400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2.200 Euro jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur
einem der (Ehe)Partner zu.
Im vorliegenden Fall kommt es ausschließlich darauf
an, ob die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag im
Kalenderjahr 2003 vorgelegen sind. Trifft dies nicht zu, entsprechen sowohl der
Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO als auch der neue Einkommensteuerbescheid
2003, beide datiert vom 10. Jänner 2005, dem Gesetz. Bemerkt wird, dass das
Finanzamt keine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) durchgeführt
hat und es daher im konkreten Verfahren unbedeutend ist, ob Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind oder nicht.
Unbestritten ist, dass AS. bis zu seinem Tod am 11.8.2003,
im Kalenderjahr 2003 somit mehr als sechs Monate, verheiratet war und in dieser
Zeit von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt gelebt hat. Seine Gattin hatte bis 11. August 2003 keine
Einkünfte. Ihre anschließend als Witwe im Kalenderjahr 2003 bezogenen
Einkünfte in Höhe von € 5.574,20 übersteigen den hier
maßgeblichen Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag von
€ 2.200,--. Nach Doralt,
EStG6, § 33, Tz.
33 sind Einkünfte des Ehegatten vor und nach der Verehelichung
heranzuziehen. Ebenso muss bei Auflösung der Ehe durch Tod des
Alleinverdieners der Absetzbetrag aberkannt werden, falls der Überlebende
in diesem Jahr Einkünfte über € 2.200,-- in Form einer
Witwenpension bezieht. Dies geht auch aus dem zur früheren Rechtslage
ergangenen VwGH-Erk. v. 24.3.1972, Zl. 629/71 hervor.
Die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
ist im vorliegenden Fall auch noch aus einem anderen Grund gerechtfertigt. Nach
§ 2 Abs. 1 EStG ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen,
das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Das
EStG-Recht beruht seit dem EStG 1972 auf dem Grundsatz der
Individualbesteuerung. Jede natürliche Person ist für sich mit ihren
Einkünften zur Steuer heranzuziehen. Bei eigenen Einkünften wurde
jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 2003 das so genannte steuerfreie
Existenzminimum in Form des allgemeinen Steuerabsetzbetrages gewährt. Muss
ein im Kalenderjahr mehr als sechs Monate verheirateter Steuerpflichtiger auch
zur Befriedigung des Existenzminimums seines Ehegatten aufkommen, weil dieser
keine Einkünfte bezieht, ist es gerechtfertigt, ihm für den Ehegatten
als kleine Abgeltung für dessen Existenzminimums den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren. Im vorliegenden Fall erzielte die
Ehegattin des verstorbenen Arbeitnehmers nach dem Tod ihres Gatten aber eigene
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Witwenrente. Auf
diese entfiel im Kalenderjahr 2003 nur deshalb keine Einkommensteuer, weil ihr
selbst das steuerfreie Existenzminimum in Form des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages zuerkannt wurde. Angesichts der Höhe ihrer
Einkünfte ist auch aus diesem Grunde die zusätzliche Gewährung
des Alleinverdienerabsetzbetrages bei der Einkommensbesteuerung des verstorbenen
Ehegatten nicht gerechtfertigt.
Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Kalenderjahr 2003 hat zur
Folge, dass sowohl der Einkommensteuerbescheid 2003, als auch der
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO, beide datiert vom 10.
Jänner 2005, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, weil der Spruch des
(aufgehobenen) Bescheides vom 28. Juli 2004, betreffend Einkommensteuer 2003,
sich als nicht richtig erwiesen hat. Die im freien Ermessen erfolgte
Ausübung des Behebungsrechtes gründet sich insbesondere auf den
Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit und
Rechtsbeständigkeit sowie auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung. Dem Interesse der Abgabepflichtigen an der Nichtaufhebung des
Bescheides kommt im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Behebung in
Anbetracht der nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit des
Bescheides geringeres Gewicht zu.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-L/05
- Stammnummer
- 21263
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF