Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0702-L/05
Bei einer wechselseitigen Schenkung in Form eines Grundstückstausches liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor, bei Austausch nicht gleichwertiger Grundstücke kann darüber hinaus eine gemischte Schenkung vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0702-L/05vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
»Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MF, L, vertreten
durch DDr. Gunter Peyrl, Mag. Sigrun Teuferl-Peyrl, Rechtsanwälte,
4240 Freistadt, Pfarrgasse 20, vom 28. Juli 2003 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. Juli 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten AF und MF haben am 6. Juni 2003 folgende
Vereinbarung geschlossen:
wechselseitiger
Schenkungsvertrag
AF überlässt seiner Ehefrau unentgeltlich die
Hälfte des in seinem Alleineigentum stehenden, bebauten Grundstückes
EZ 418, GB F, KG S, mit einem Einheitswert von
21.947,20 € und MF überlässt ihrem Ehegatten
unentgeltlich die Hälfte des in ihrem Alleineigentum befindlichen
Grundstückes EZ 464,
GB F, KG G
(Wald, Einheitswert 0). Unter Punkt VII des Vertrages
erklären beide Parteien ausdrücklich ihre Zustimmung zur Einverleibung
des Eigentumsrechtes an den jeweils geschenkten
Liegenschaftshälften.
Über Vorhalt des Finanzamtes haben die Ehegatten die
Verkehrswerte der übertragenen Liegenschaftshälften mit
33.000,-- € für EZ 418 und mit 2.500,-- € für
EZ 464 einbekannt.
Sodann hat das Finanzamt für diesen Rechtsvorgang der
MF und nunmehrigen Berufungswerberin (=Bw.) mit Bescheiden vom 17. Juli
2003 Grunderwerbsteuer (GrESt) und Schenkungssteuer (SchSt) vorgeschrieben, dem
AF nur GrESt. Die GrESt für die Bw. wurde, ausgehend von einer
Tauschleistung in Höhe des Verkehrswertes des hingegebenen
Grundstückes (2.500,-- €), mit 50.-- € berechnet.
Die SchSt betrug 1.236,-- €, wobei der steuerpflichtige Erwerb
aus dem (3-fachen Einheits-) Wert des erworbenen Grundstückes
abzüglich der Tauschleistung und der Freibeträge für Ehegatten
ermittelt wurde.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom
28. Juli 2003 mit der Begründung, unter Ehegatten sei es generell
üblich, die in die Ehe eingebrachten Grundstücke jeweils dem anderen
Ehegatten im Schenkungsweg zu übertragen, sodass ein Tausch unter Ehegatten
steuerrechtlich eine Ausnahme darstelle. Der Rechtsvorgang müsse
überdies entweder lit. a) als reiner Tausch (zwei Kaufverträge)
oder lit. c) wie zwei Schenkungsverträge behandelt werden. Im Falle
einer lit. b) Mischvariante zwischen Tausch- und Schenkungsvertrag bleibt
die Höhe der für die Bw festgesetzten GrESt und SchSt
unbestritten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein wechselseitiger Schenkungsvertrag ist nach
§ 942 ABGB keine Schenkung im Ganzen, sondern nur bezüglich des
übersteigenden Wertes. Insoweit sich jedoch Geschenk und Gegengeschenk
gegenüber stehen, fehlt es an der für Schenkungen typischen
Unentgeltlichkeit und es liegt daher ein
Tausch vor (zB VwGH
vom 19. August 1997, 96/16/0148).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegen Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, der Grunderwerbsteuer, soweit sie
sich auf inländische Grundstücke beziehen. Zu den
Rechtsgeschäften im Sinne dieser Bestimmung zählt auch der
Tauschvertrag, bei dem eine Sache gegen eine andere überlassen wird.
Nach § 4 Abs. 3 GrEStG ist bei einem
Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil einen Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer sowohl vom
Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen zu
berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z2 GrEStG ist bei
einem Tausch die Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Nach der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist aus diesen Bestimmungen abzuleiten, dass beim Grundstückstausch
zwei steuerpflichtige
Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG verwirklicht
werden, wobei unter Gegenleistung jeweils das in Tausch gegebene Grundstück
zu verstehen ist.
Mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung hat der
UFS die Frage zu klären, welcher Besteuerung der Erwerb der Bw. unterliegt.
Diese hat gegen Hingabe ihres Grundstücksanteiles (Gegenleistung)
den Anspruch auf Übereignung der ihrem Gatten gehörigen (unstrittig
wesentlich höherwertigeren) Liegenschaftshälfte erworben.
Ist aber die Leistung der anderen Seite objektiv wertvoller
als die eigene Gegenleistung, so kann eine
gemischte Schenkung vorliegen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z2 GrEStG sind
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind (=gemischte Schenkung), insoweit von der GrESt ausgenommen,
als der Wert des Grundstückes den Wert der Gegenleistung
übersteigt.
Diese Bestimmung bewirkt, dass bei gemischten Schenkungen
der entgeltliche Teil der GrESt und der unentgeltliche Teil der SchSt
unterliegt.
Da überdies im Verkehrssteuerrecht der
tatsächliche Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde
über das Rechtsgeschäft maßgeblich ist, stellt der
gegenständliche, wechselseitige Schenkungsvertrag in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise eine gemischte Schenkung dar, welche zum Teil aus einem
entgeltlichen Grundstückstausch und hinsichtlich des übersteigenden
Wertes aus einer Schenkung zugunsten der Bw besteht.
Für diesen Fall ("Mischvariante")
bestreiten die Vertragsparteien weder ihren Schenkungswillen noch die
Bereicherung der Bw. und ist bei einem Werteverhältnis zwischen den
ausgetauschten Liegenschaften von rd. 7 zu 93 auch ein so auffallendes
Missverhältnis gegeben, dass zweifelsfrei eine gemischte Schenkung
anzunehmen ist.
Hiefür bemisst sich die GrESt nach § 5
Abs. 1 Z2 GrEStG vom gemeinen Wert des hingegebenen Grundstückes
(EZ 464), welcher im Berufungsfall unstrittig 2.500 €
beträgt. Der anzuwendende Steuersatz beträgt gemäß
§ 7 Z1 GrEStG beim Erwerb durch den Ehegatten 2 %, sodass das
Finanzamt die GrESt für den Tausch im Einklang mit Gesetz und Judikatur
zutreffend in Höhe von 50,-- € vorgeschrieben hat.
Die SchSt bemisst sich gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG vom 3-fachen Einheitswert des erhaltenen
Grundstücksanteiles (EZ 418) abzüglich der
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung von 2.500,-- € und der
für Ehegatten zustehenden Freibeträge gemäß
§ 14
Abs. 1 und 3 ErbStG. Bei einem sich daraus ergebenden
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 20.920,80 € hat das
Finanzamt die SchSt (zuzüglich Erbschaftssteueräquivalent) zutreffend
mit 1.236,-- € festgesetzt.
Im Übrigen werden von der Bw. für den Fall der
von ihr unter lit. b) als Mischvariante bezeichneten gemischten Schenkung
keine Einwendungen gegen die Art der Berechnung oder die Höhe der vom
Finanzamt festgesetzten GrESt und SchSt vorgebracht.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu;
ergänzend zum Berufungsvorbringen kann noch ausgeführt
werden:
Wenn die Bw. offenbar der irrigen Meinung ist, die
Vertragspartner könnten durch den Grundstückstausch nur ein, für
beide Vertragsteile gleich zu beurteilendes, Rechtsgeschäft verwirklichen
(entweder Tausch oder Schenkung), so ist sie noch einmal darauf hinzuweisen,
dass beim Grundstückstausch von zwei
Erwerbsvorgängen auszugehen ist, welche in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise, jeder für sich, nach ihrem tatsächlichen
Geschäftszweck zu beurteilen sind. Auch spaltet bereits die Bestimmung des
§ 942 ABGB die wechselseitige Schenkung sinngemäß in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Die
"Mischvariante" ist somit auch zivilrechtlich verankert.
Nicht zuletzt erfasst die GrESt als Verkehrsteuer alle
Grundstücksumsätze. Aufgrund dieser Rechtsnatur des GrEStG und der in
Österreich herrschenden Gütertrennung kann der von der Bw.
aufgestellten Behauptung, dass Tauschvorgänge unter Ehegatten
steuerrechtlich eine Ausnahme darstellen, nicht gefolgt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 14.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0702-L/05
- Stammnummer
- 21256
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF