Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0376-L/05
Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wegen Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-L/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Oktober 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Dezember 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, geboren xx, stand vom Jahr 1972 bis
zum Jahr 1997 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen. 1979 absolvierte sie
eine Lehre als Bürokauffrau. Ab dem Jahr 1998 arbeitete sie nur mehr
kurzzeitig. Ihre drei Kinder wurden in den Jahren 1974, 1978 und 1995 geboren.
Im Dezember 2003 stellte sie einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe (bzw. erhöhten Familienbeihilfe) für sich selbst
wegen Erkrankung bzw. Behinderung für den Zeitraum ab Dezember 1998.
Auf Grund dieses Antrags wurden vom Bundessozialamt in
einem ärztlichen Gutachten sinngemäß folgende Feststellungen
getroffen: Die Berufungswerberin habe ca. seit dem 12. Lebensjahr
Kreuzschmerzen. Seit ca. 1990 habe sie in den Armen ein kraftloses Gefühl,
wegen Verkalkung im Schulterbereich seien die Schultergelenke dann operiert
worden. Kreuz- und Rückenschmerzen seien im Lauf der Jahre mit
Physiotherapie und Spritzen behandelt worden. 1974 hatte die Berufungswerberin
einen Autounfall mit Verletzung des linken Knies, 1998 sei das Knie wegen
Abnützung erneut operiert und gerade gestellt worden.
Nach Durchführung der Untersuchung und unter
Zugrundelegung der vorgelegten relevanten Befunde wurde folgende Diagnose
gestellt: Degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Richtsatzposition 190, GdB
020%; KTEP links und Omarthrose beidseitig, Richtsatzposition 418, GdB 050%;
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend.
Erhöhung der Einschätzung des führenden Leidens unter Pos. 418
durch die degenerative Wirbelsäulenerkrankung um eine Stufe, da weitere
Bewegungsbehinderung gegeben; eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
- Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung
des Grades der Behinderung ist ab 1.12.1998 aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das
Kniegelenkleiden besteht zwar seit dem 19. Lebensjahr, verursachte jedoch
keine dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Aufgrund dieses Gutachtens sowie der mehrjährigen
Berufstätigkeit der Berufungswerberin wurde der Antrag auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe mit Bescheid abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde Folgendes
ausgeführt: Die Behinderung sei 1974 durch einen Autounfall eingetreten.
Die Berufungswerberin hätte seither immer Probleme mit dem Knie sowie der
Wirbelsäule gehabt und nur mit starken Schmerzmitteln arbeiten können.
Mit 24 Jahren hätte sie eine Bürolehre gemacht und Kurse besucht, da
sie eine stehende Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Auch sitzende
Tätigkeiten seien über längere Zeit mit Problemen und
Krankenständen verbunden gewesen. Laut Fachgutachten sei eine Verbesserung
des Leistungskalküls ausgeschlossen, auch sei ihr inzwischen die
Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Durch die Behinderung sei sie
auch im persönlichen Bereich eingeschränkt: seit dem Unfall könne
sie nicht mehr tanzen, nicht mehr Schifahren, schon als kleines Kind sei sie auf
verschiedene Berge gegangen, nach dem Unfall könne sie nurmehr kurze
Strecken gehen, die keine großen Steigungen hätten. Auch einige
Arbeiten im Haushalt könne sie nicht verrichten.
Aufgrund dieser Berufung wurde neuerlich ein Gutachten vom
Bundessozialamt angefordert, in dem im Wesentlichen die Feststellungen des
ersten Gutachtens bestätigt wurden. Festgestellt wurde, dass die
Arbeitsfähigkeit nunmehr nicht mehr gegeben sei und die Berufungwerberin
pensioniert sei.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wiederholte die
Berufungswerberin in einem Vorlageantrag ihr bisheriges Vorbringen und wies
insbesondere darauf hin, dass ihre Behinderung bereits vor dem
21. Lebensjahr eingetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind,
bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Berufungswerberin vermeint, dass die Voraussetzungen
für eine Gewährung der Familienbeihilfe in ihrem Fall zutreffen, da
sie im Alter von 19 Jahren einen Autounfall mit einer Knieverletzung hatte, die
auch in der Folge zu einer dauernden Beeinträchtigung führte.
Wie aus dem Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung hervorgeht, stand die Berufungswerberin
vom Jahr 1972 an bis noch im Jahr 2001 in zahlreichen, wenn auch -
insbesondere in späteren Jahren - teilweise kurzzeitigen
Dienstverhältnissen. Zwischen den Dienstverhältnissen erhielt sie
Arbeitslosengeldbezüge, vereinzelt auch Krankengeld und nach der Geburt
ihrer Kinder jeweils Wochengeldbezüge und Karenzurlaubsbezug. Das
21. Lebensjahr vollendete sie im Jahr 1976. Zu dieser Zeit stand sie in
einem Dienstverhältnis, das noch bis zum Ende dieses Jahres andauerte. Nach
einer Unterbrechung von einem Monat begann sie ein neues Dienstverhältnis,
das bis zur Geburt ihres zweiten Kindes (Oktober 1978) andauerte. Nach
einjähriger Unterbrechung absolvierte sie eine Bürolehre und war
anschließend mehrere Jahre nur kurzzeitig beschäftigt. Ab August 1986
bis zur Geburt ihres dritten Kindes (Juni 1995) stand sie insgesamt in sechs
verschiedenen Dienstverhältnissen, die jeweils zwischen acht und achtzehn
Monaten andauerten. Ab 1997 folgten schließlich nur mehr kurzzeitige
Arbeitsverhältnisse, teils in Sozialprojekten.
Diese Aufstellung zeigt, dass die Berufungswerberin bis
weit über das 21. Lebensjahr hinaus durchaus in der Lage war, sich
selbst zu erhalten. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 21.2.2001, 96/14/0159,
VwGH 25.2.1997, 96/14/0088, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Auch die Gutachten des Bundessozialamtes unterstreichen
diese Feststellung, wird doch dort ausdrücklich erklärt, dass das
Kniegelenkleiden zwar seit dem 19. Lebensjahr bestehe, jedoch keine
dauernde Erwerbsunfähigkeit verursachte. Aus der Anamnese in den Gutachten
und der in der Folge gestellten Diagnose kann auf schwere
Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule und den Kniegelenken
geschlossen werden, die im Lauf der Jahre entstanden sind, nicht jedoch, dass
diese körperliche Behinderung bereits im 19. Lebensjahr mit dem
Autounfall eingetreten ist.
Wenn die Berufungswerberin in ihren Ausführungen
erklärt, inwieweit sie seit dem Unfall im persönlichen Bereich
eingeschränkt sei und welche Aktivitäten sie seit dem Unfall nicht
mehr setzen konnte, so mag dies richtig sein. Für eine Gewährung der
Familienbeihilfe ist jedoch lediglich ausschlaggebend, ob diese
Einschränkungen auch bewirkt haben, dass sich die Berufungswerberin ihren
Unterhalt nicht mehr selbst verschaffen konnte. Dafür bieten die
Ausführungen der Berufungswerberin keinerlei Hinweise und es spricht auch
die Tatsache, dass sie in den Folgejahren ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen
durch eigene Arbeit bestritten hat, dagegen. Wenn sie sich zur Absolvierung
einer Bürolehre gezwungen sah, um keine stehende Beschäftigung mehr
ausüben zu müssen, so zeigt sie damit ebenfalls nur, dass sie eine
andere Möglichkeit gefunden hat, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen,
nicht dass sie keine Möglichkeit hatte, um sich selbst zu erhalten.
Die Voraussetzungen für eine Gewährung der
Familienbeihilfe liegen damit nicht vor.
Linz, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-L/05
- Stammnummer
- 21244
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF