Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1895-W/05
Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1895-W/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.S., geb. 28. Mai 1948,
1170 WienX-Str., vom 12. September 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch Rausch
Christine, vom 28. Jänner 2005 betreffend Zwangsstrafen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18.12.2003 wurden dem Bw. (Berufungswerber) vom
Finanzamt die Erklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 2003 übermittelt.
Da seitens des Bw. die ausgefüllten Erklärungen
und die Bilanz des Jahres 2003 nicht dem Finanzamt übermittelt wurden,
wurde diesem mit Erinnerungsschreiben vom 7.10.2004 eine Nachfrist zur Abgabe
der Erklärungen bis zum 28.10.2004 gewährt.
Da auch auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, wurde
dem Bw. eine nochmalige Zahlungserinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe
mit einer Fristsetzung bis zum 7.12.2004 übermittelt.
Da diese Frist wiederum nicht eingehalten wurde, wurde eine
Zwangsstrafe in Höhe von 150,- € mit Bescheid vom 28.1.2005
festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist bis zum 18.2.2005
gewährt.
In der am 21.2.2005 gemeinsam mit den
Steuererklärungen und der Bilanz eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Aufforderung zur
Abgabe der Steuererklärungen seinen Buchhalter beauftragt habe, die
Angelegenheiten mit seinem steuerlichen Vertreter der Kanzlei K.St. zu
klären, welche ihn ungerechtfertigt von der Quote gestrichen
habe.
Beim zweiten Mal sei dieser Klärungsversuch per Fax
erfolgt, da der Buchhalter den Verdacht geschöpft habe, dass in der Kanzlei
K.St. nichts in der Sache unternommen worden sei.
Gleichzeitig habe er, anders als ursprünglich geplant
mit seinem Buchhalter den Jahresabschluss in Angriff genommen, hätte die
Bilanz jedoch erst jetzt erstellen können.
Da er alle erforderlichen Schritte gesetzt habe, um die
Einreichung der Steuererklärungen möglichst rasch abzugeben, ersuche
er er, da er über die Vorgangsweise der Kanzlei K.St. nicht richtig
informiert gewesen sei, um Aufhebung der Zwangsstrafe.
Der Berufung beigelegt war ein Schreiben des
selbständigen Buchhalters St.D., in dem dieser die Kanzlei K.St. unter
Bekanntgabe der vom Finanzamt zur Abgaben der Steuererklärungen gesetzten
Frist um Klärung bzw. um Vermittlung eines realistischen Termins
ersuchte.
In der am 18.8.2005 erlassenen abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass die
Steuererklärungen des Jahres 2003 bereits im April 2004 beim Finanzamt
einzureichen gewesen wären. Es seien weder die Erklärungen eingelangt,
noch ein Fristverlängerungsansuchen abgegeben worden. Dem Bw. sei eine
Nachfrist und in der Folge mit Bescheid vom 16.11.2004 eine nochmalige Frist
unter Androhung einer Zwangsstrafe gewährt worden. Dennoch seien die
Steuererklärungen des Jahres 2003 nicht übermittelt worden. Auch seien
die Differenzen mit dem Steuerberater, unter Anschluss eines
Fristverlängerungsansuchens, dem Finanzamt nicht zur Kenntnis gebracht
worden und hätten somit nicht berücksichtigt werden können.
Am 12.9.2005 stellte der Bw einen
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Bw. trotz wiederholter
Erinnerungen und Setzung von Fristen, zuletzt unter Androhung einer
Zwangsstrafe, die Steuererklärungen des Jahres 2003 erst mit der Berufung
gegen o.a. Bescheid einreichte, da er seinem Vorbringen gemäß
Probleme mit seinem Steuerberater hatte.
§ 111.
(1)
BAO i. d. F. BGBl.-Nr.
2003/124 normiert:
Die
Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung
besteht.
Zweck der Zwangstrafe ist, es die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die Festsetzung der
Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Diese hat den Grad des
Verschuldens und das bisherige Verhalten der Partei zu berücksichtigen.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten
berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme, jedoch ist keine bestimmte Schuldform
gefordert, so dass auch leichte Fahrlässigkeit ausreichend
ist.
Hinsichtlich der Verschuldensfrage hat der Bw. lediglich
vorgebracht, dass sich sein Buchhalter an seinen Steuerberater mit dem Ersuchen
um Klärung des Sachverhalts, bzw. um Vermittlung eines realistischen
Termins gewandt hat.
Nach herrschender Lehre vermag die Beauftragung eines
Steuerberaters mit der Wahrung der Abgabenangelegenheiten den Vertretenen nicht
zu exculpieren.
Der gewillkürte Bevollmächtigte (§ 83 BAO)
ist nämlich lediglich ermächtigt, aber nicht der Abgabenbehörde
gegenüber verpflichtet ist, die den Vertetenen treffenden Verpflichtungen
zu erfüllen.
Dem Vertretenen obliegt die Verpflichtung seinen Vertreter
in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass
ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleiben. Dieser
Verpflichtung ist der Bw. nicht, bzw. verspätet nachgekommen. Dies wird
durch das im Berufungsverfahren vorgelegte Schreiben des Buchhalters des Bw.
belegt, das, wie sich aus der Aktenlage ergibt, erst nach der zweiten, unter
Strafandrohung erfolgten Erinnerung abgefasst wurde.
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten (VwGH v 13.3.1997, 93/14/0011, 22.1.2003,
2002/08/0259). Dass diesen aber kein Verschulden trifft wurde niemals
behauptet.
Die Steuererklärungen des Jahres 2003 wurden trotz
wiederholter Erinnerung erst im Berufungsverfahren vorgelegt, weshalb die
Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgte, Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden..
Wien, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1895-W/05
- Stammnummer
- 21239
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF