Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0521-I/05
Feststellungsbescheid an eine bereits beendigte Personengemeinschaft
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0521-I/05vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht endet mit Eintritt des Auflösungstatbestandes. Eine zwischen Ehegatten bestehende GesBR, die ein Gebäude anmietet und hierauf an Feriengäste weitervermietet, ist aufgelöst, wenn infolge Rückstellung des Mietobjektes die Fremdenzimmervermietung nicht mehr fortgeführt werden kann, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes damit unmöglich geworden ist (vgl. Jabornegg/Resch, in Schwimann, ABGB³, Band 5, § 1205 Tz 4). Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO, die an eine bereits beendigte Personengemeinschaft (Personengesellschaft) ergehen, vermögen dieser gegenüber keine Wirkung zu entfalten. Eine dagegen eingebrachte Berufung muss als unzulässig zurückgewiesen werden.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Gerda
Hörtnagl, vom 18. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 4. Oktober 2005 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Einem mündlichen Gesellschaftsvertrag zufolge
gründeten die beiden Ehegatten HK und KK am 4. Juli 1998 die
"HBG
K u. Mitbes." (vgl. die
"Niederschrift für mündlichen
Gesellschaftsvertrag"). Aus der Niederschrift vom 7. Oktober 1998, die
über die "Erhebung/Nachschau
anlässlich einer Neuaufnahme" aufgenommen wurde, ergibt sich, dass
HK und KK die Vermietung und Verpachtung eines
"Hauses" in der Rechtsform einer
"HBG" (Hausbesitzgemeinschaft)
betrieben. Zu diesem Zweck wurde das in N, O, gelegene Mietobjekt
("Haus") von BS mit Mietvertrag vom 13.
Juli 1998 angemietet und hierauf von der "HBG
K u. Mitbes." an
Feriengäste weitervermietet (Fremdenzimmervermietung mit fünf
Zimmern). Das mit BS vereinbarte Mietverhältnis begann am 1. Juli 1998 und
wurde auf drei Jahre abgeschlossen. Es konnte von beiden Teilen ohne Angabe von
Gründen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum
Ende des Kalendermonats aufgekündigt werden.
Der mit BS abgeschlossene Mietvertrag wurde
"im März 1999 zum ehest möglichen
Zeitpunkt" gekündigt, das Mietverhältnis endete unter
Einhaltung der Kündigungsfrist "somit im
März 2000" (vgl. den am 8. November 2002 beim Finanzamt
eingereichten "Bericht" zur
Überschussermittlung "für das
Rumpfwirtschaftsjahr 2000"). Die Vermietungstätigkeit habe aus
Ertragsgründen nicht mehr weitergeführt werden können. Die
Vermietungstätigkeit wurde somit im März 2000 eingestellt; damit
beendete auch die "HBG"
(Hausbesitzgemeinschaft) infolge Kündigung des Mietvertrages ihre
Tätigkeit, sie wurde im März 2000 aufgelöst. Infolge
Rückstellung des Mietobjektes konnte die Fremdenzimmervermietung nicht mehr
fortgeführt werden, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes war damit
unmöglich geworden und die Gesellschaft aufgelöst (vgl.
Jabornegg/Resch, in Schwimann, ABGB³, Band 5, § 1205 Tz 4).
"Für das Rumpfwirtschaftsjahr
2000" wurde noch ein Werbungskostenüberschuss von 13.289,89 S
erklärt.
Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung,
umfassend die Jahre 1998 bis 2000, erließ das Finanzamt am 4. Oktober 2005
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1998 und 1999. Mit gleichem Datum wurde für das Jahr 2000 ein
Erstbescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO erlassen. Mit diesen Bescheiden wurden die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung infolge Beurteilung der Fremdenzimmervermietung als
"Liebhaberei" einheitlich und gesondert
mit 0 € festgestellt. Die Bescheide ergingen an die Gesellschaft
"KH und Mitbes.". Gegen diese Bescheide
erhob die Gesellschaft "KH und Mitbes."
am 18. Oktober 2005 fristgerecht Berufung, die unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht. Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO haben nach § 191 Abs. 1
lit. c leg.cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt,
in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der
Bescheid gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen
in den Fällen des Abs. 1 lit. c leg.cit. gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Die am 4. Oktober 2005 ausgefertigten
Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 sind entgegen § 191 Abs. 2 BAO an
die bereits im März 2000 aufgelöste und damit beendigte Gesellschaft
"KH und Mitbes." ergangen. Eine
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert mit ihrer Auflösung auch
abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat (VwGH 10.12.1997,
93/13/0301; VwGH 25.11.2002, 2002/14/0133). Da die Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung nicht mehr existierte, vermochten die
Feststellungsbescheide gegenüber dieser keine Wirkung zu entfalten. Die
Bescheide sind aber auch gegenüber den (ehemals) beteiligten Personen nicht
wirksam geworden, weil diese nicht als Bescheidadressaten genannt sind (Stoll,
Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 221). Gingen sie sohin ins Leere, musste
die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung als unzulässig
zurückgewiesen werden.
Von der mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO gestellten Antrages abgesehen
werden, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 284 Abs. 3 iVm Abs. 5
BAO).
Innsbruck,
am 7. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0521-I/05
- Stammnummer
- 21236
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF