Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0387-G/04
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe gewährt wird, als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-G/04vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.K., vom 9. August 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
13. Juli 2004, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 (unter anderem) die Berücksichtigung
eines Betrages von 8.976,00€ als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988 beantragt. Dabei handelte es sich um
Barzuwendungen in Höhe von insgesamt 7.060,00€ an seine Tochter Eva
H., geboren am 31. März 1964, für diese Tochter übernommene
Kosten einer Autoreparatur in der Höhe von 173,74€ und ebenfalls
für seine Tochter übernommene Kosten für die Ausbildung zur
"Heilmasseurin und Heilbademeisterin" in der Höhe von 1.743,00€. Diese
zuletzt genannten Kosten waren vom Berufungswerber in drei Raten zu je
581,00€ gezahlt worden, davon die erste bereits im Kalenderjahr 2002, die
zweite am 9. Jänner 2003 und die dritte Rate am 14. Februar
2003.
In einem nach gereichten Schriftsatz vom 3. Juli 2004
führte der Berufungswerber auszugsweise aus:
"Meine Tochter Eva H. in
... ist nach langjähriger Tätigkeit in der Schweiz Mitte 2002
mittellos in die Heimat ... zurückgekehrt, alleinstehend. Sie konnte
zunächst einen finanziell lebensfähigen Job nicht finden, und begann
dann eine selbständige Tätigkeit nur auf Provisionsbasis mit einem
Monatsverdienst zwischen 150€ und 500€
(...).
Da mit diesem Verdienst
finanziell ein wirtschaftliches Überleben nicht möglich war, bin ich
als Vater wohl verpflichtet, einen finanziellen Beitrag zu leisten, dass meiner
Tochter ein ihr zustehender tragbarer Lebensunterhalt möglich machen
konnte.
Diese finanziellen
Beiträge an meine Tochter beeinträchtigt aber gleichzeitig meine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spürbar stark, da ich auch für
die Ex-Frau ... 6.366€ an Unterhalt zahlen muss - dies sind für
2003 14.761€."
Mit dem nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom
13. Juli 2004 erkannte das Finanzamt nur die im Jahr 2003 gezahlten
Ausbildungskosten der Tochter von 1.162,00€ dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastung an, diese überstiegen jedoch nicht
den auf Grund des Einkommens und Familienstandes des Berufungswerbers mit
3.467,24€ ermittelten Selbstbehalt.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom
9. August 2004 begründet der Berufungswerber im Wesentlichen wiederum
mit seiner gegenüber seiner mittellosen Tochter bestehenden
Unterhaltsverpflichtung. Außerdem ersuchte er um eine Begründung
für die trotz Einbehalt der anfallenden Lohnsteuer durch die
bezugsauszahlende Stelle mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte
Vorschreibung. Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2004
hat das Finanzamt diese Berufung mit eingehender Begründung abgewiesen.
Auch die für das Entstehen der Abgabennachforderung geforderte
Begründung wurde gegeben.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom
29. September 2004 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, noch
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind grundsätzlich durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese
Beträge hat.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Allerdings sind gemäß der Verfassungsbestimmung
in § 34 Abs. 7 Z 5 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Für die volljährige Tochter des Berufungswerbers
wird keine Familienbeihilfe gewährt.
Die vom Berufungswerber im Rahmen seiner
Unterhaltsverpflichtung geleisteten Zahlungen und übernommen Kosten stellen
daher bei ihm nur dann und insoweit eine außergewöhnliche Belastung
dar, als sie bei der Tochter selbst, hätte sie die Zahlung geleistet, eine
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988
darstellten. Darüber hinausgehende Ausgaben und Aufwendungen dürfen
nach der zitierten Verfassungsbestimmung ungeachtet einer allenfalls bestehenden
zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden.
Es bedarf wohl keiner weiteren Begründung, dass
Leistungen für den eigenen Unterhalt schon mangels
Außergewöhnlichkeit keine "außergewöhnliche Belastung"
darstellen. Da sohin die Kosten für den eigenen Unterhalt bei der Tochter
des Bw, hätte sie diese Kosten zur Gänze selbst bestritten, keine
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988
darstellten, können sie auch vom unterhaltspflichtigen Vater insoweit nicht
mit Erfolg als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden.
Der Frage, ob die übernommenen Ausbildungskosten der
Tochter bei ihr eine außergewöhnliche Belastung darstellten und diese
Kosten daher dem Grunde nach auch als außergewöhnliche Belastung des
Berufungswerbers anzuerkennen sind, kann keine entscheidungswesentliche
Bedeutung mehr zukommen, weil diese Kosten von 1.162,00€ nicht den mit
3.467,24€ ermittelten Selbstbehalt übersteigen. Damit ist eine der
allesamt erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug eines Aufwandes als
außergewöhnliche Belastung jedenfalls nicht
erfüllt.
Da der angefochtene Bescheid sohin der bestehenden
Rechtslage entspricht, musste die Berufung als unbegründet abgewiesen
werden.
Graz, am 7.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-G/04
- Stammnummer
- 21230
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF