Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0414-W/05
Abänderung eines Bescheides gem. § 295a BAO bei Rückzahlung geleisteter Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0414-W/05vom 06.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1989, 1990, 1991 und 1992 (Abänderungen gemäß
§ 295a BAO) entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1989, 1990, 1991 und 1992, datiert mit 2. Dezember 2004
(1989) bzw. 9. Dezember 2004 (1990, 1991, 1992) wurden die bereits
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für diese Jahre
gemäß
§ 295a BAO abgeändert. Diese Bescheidänderungen
wurden vom Finanzamt damit begründet, dass in den betreffenden Jahren vom
Bw. an die gesetzliche Pensionsversicherungsanstalt geleistete Beiträge zum
Nachkauf von Studienmonaten diesem im Jahr 2004 rückerstattet worden seien.
Da die betreffenden Beträge ursprünglich als Sonderausgaben
berücksichtigt worden seien, seien die Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1989, 1990, 1991 und 1992 gemäß
§ 295a BAO
abzuändern.
Die Sonderausgabenbeträge des Bw. wurden um die von
der Pensionsversicherungsanstalt laut Schreiben vom 2. November 2004
rückerstatteten Beträge reduziert, nämlich 1989 um €
1.260,36 (S 17.342,93), 1990 um € 1.287,18 (S 17.711,98), 1991 um €
1.340,82 (S 18.450,09) und 1992 um € 263,45 (S 3.624,15).
In den gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1989, 1990, 1991 und 1992 (Abänderungen gemäß
§ 295a BAO) erhobenen Berufungen vom 5. Jänner 2005 (1989) bzw. 9.
Jänner 2005 (1990, 1991, 1992) brachte der Bw. folgendes vor:
Gemäß
§ 18 Abs. 5 EStG 1988 habe die
Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge mit einem
Steuersatz von 30 % für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen
für eine Nachversteuerung eingetreten seien. Die Nachversteuerung für
die jeweiligen Jahre sei daher dem Grunde nach richtig. Unrichtig seien
allerdings auf Grund der zitierten Bestimmung die vorgeschriebenen
Steuerbeträge.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 8. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen. In dieser
Entscheidung wurde unter Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsnormen sowie auf
Lehre und Rechtsprechung ausführlich dargelegt, dass die
Rückerstattung der vom Bw. an die gesetzliche Pensionsversicherung
geleisteten Beiträge zum Nachkauf von Studienmonaten keinen unter § 18
Abs. 4 EStG 1988 fallenden Tatbestand darstelle und die vom Bw. begehrte
Nachversteuerung gemäß
§ 18 Abs. 5 EStG 1988 daher
ausgeschlossen sei.
Erhalte der Steuerpflichtige die Sonderausgaben in einem
späteren Veranlagungszeitraum zurück, weil die Zahlung irrtümlich
oder zu Unrecht erfolgt sei, dann habe bereits die Zahlung nicht die
Voraussetzungen der entsprechenden Sonderausgabe erfüllt. Die Sonderausgabe
sei zu Unrecht geltend gemacht worden. Nach Maßgabe der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sei daher die Veranlagung des Jahres,
in dem die Zahlung erfolgt sei, zu korrigieren bzw. zu ändern (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 18, Tz 21; sowie auch
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 18, Anm.
160).
Abschließend wurde vom Finanzamt auf § 295a BAO
verwiesen, wonach Abgabenbescheide zur Berücksichtigung rückwirkender
Ereignisse bis zum Eintritt der absoluten Rechtskraft abänderbar
sind.
Der Bw. stellte mit Anbringen vom 3. März 2005 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte vor, dass die vom Finanzamt vorgenommene rechtliche
Beurteilung verfehlt wäre.
Er stimme den Ausführungen des Finanzamtes insoweit
zu, als die von ihm beantragte Nachversteuerung gemäß
§ 18 Abs.
5 EStG 1988 rechtlich nicht möglich sei.
Die Geltendmachung seiner Sonderausgaben sei jedoch nicht
zu Unrecht, irrtümlich oder rechtswidrig erfolgt, so dass
Bescheidkorrekturen nicht auf die vom Finanzamt zu derartigen Sachverhalten
angeführten Lehrmeinungen gestützt werden könnten.
Es liege offensichtlich eine unechte Gesetzeslücke
vor, die es nicht gestatte, im Wege der Analogie (schon gar nicht der vom
Finanzamt gewählten) gefüllt zu werden.
Dass der Gesetzgeber beim EStG 1988 etwaige
Analogieüberlegungen ausschließe, ergebe sich schlüssig und
lasse sich daraus ableiten, dass bei der Aufzählung der Einkunftsarten in
§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 der Begriff "sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 29" angeführt sei, der aber sofort in einer taxativen
Aufzählung münde. Dies wäre nicht erforderlich, wenn der
Gesetzgeber einen Freiraum für Analogieüberlegungen schaffen
hätte wollen. Daher müsse man zum Ergebnis gelangen, dass die
rückgezahlten Beträge überhaupt keiner Besteuerung zu unterziehen
seien. Der Vollständigkeit halber werde angeführt, dass ein
eventueller Gedankengang, dass das Unrecht des Bw. darin zu erblicken wäre,
dass er rechtzeitig hätte erkennen müssen, wann er seine für die
Erreichung der Höchstbemessungsgrundlage erforderlichen Beitragsmonate
bezahlt habe und dass er dann eben weitere Zahlungen nicht mehr hätte
tätigen dürfen, verfehlt sei. Es sei nämlich darauf zu verweisen,
dass ihm vom Gesetzgeber bereits einmal zugestandene und von der
Pensionsversicherungsanstalt bestätigte Ersatzzeiten ersatzlos gestrichen
worden seien, was eben die Notwendigkeit des Nachkaufes von Pensionszeiten
erforderlich gemacht habe. Der Bw. habe es daher als notwendig ansehen
müssen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um in den Genuss von 80
% Höchstbemessungsgrundlage zu kommen, weil ja nicht auszuschließen
gewesen sei, dass er nochmals irgendwelchen (vielleicht auch
wirtschaftspolitisch notwendigen) Kürzungsmaßnahmen ausgesetzt werde.
Daher habe er vorsorglich in der Folge nicht anrechenbare und auch nicht
angerechnete Überzahlungen geleistet. Die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide werde beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. wendet sich gegen die vom Finanzamt unter Anwendung
des § 295a BAO vorgenommene Abänderung der rechtskräftigen
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1990, 1991 und
1992.
Der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die
rechtliche Beurteilung der Frage, ob die im Jahr 2004 erfolgte Rückzahlung
der vom Bw. in den Jahren 1989, 1990, 1991 und 1992 an die gesetzliche
Pensionsversicherung geleisteten Beträge zum Nachkauf von Studienmonaten,
die in diesen Jahren als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, einen zu
diesen Bescheidänderungen berechtigenden Sachverhalt
darstellt.
Im Interesse einer korrekten Rechtsanwendung hat der
Ausgangspunkt dabei eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des § 295a BAO
zu sein.
Gemäß
§ 295a BAO, BGBl.Nr. 194/1961 idF
BGBl. I Nr. 124/2003, kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder
von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat.
Der durch BGBl. I Nr. 124/2003 in die BAO eingefügte
§ 295a klärt die strittige Frage, mit welchem Verfahrenstitel
vorzugehen ist, wenn sich aus Abgabenvorschriften die rückwirkende
Bedeutsamkeit nach Bescheiderlassung verwirklichter Sachverhalte ergibt. Weiters
dient § 295a BAO der Vermeidung unsachlicher Ergebnisse im Bereich
begünstigt besteuerter Einkünfte.
Grundsätzlich verändern nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4) eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und
Umfang des Abgabenanspruches.
Die Rückwirkung von Ereignissen muss sich aus
Abgabenvorschriften ergeben.
§ 295a ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung
der (materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen
Bescheiden.
Es ist daher eine Frage des Inhaltes bzw. der Auslegung der
Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung (bezogen auf den
Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches) zukommt.
Tritt ein derartiges Ereignis vor Bescheiderlassung ein, so
ist es im Bescheid zu berücksichtigen. § 295a BAO ist hingegen
anwendbar, wenn ein solches Ereignis nachträglich (nach Erlassung des
Bescheides) eintritt (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3.
überarbeitete Auflage, § 295a, Tz 1 bis 5).
Die Abänderung gemäß
§ 295a BAO liegt
im Ermessen der Abgabenbehörde. Dies gilt sowohl für amtswegige
Abänderungen als auch für Abänderungen auf Antrag der Partei.
Daher wird eine solche Maßnahme den grundsätzlichen Vorrang des
Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor
jenem der Rechtssicherheit zu berücksichtigen haben (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 295a, Tz
38, 39).
Das AbgÄG 2003 hat für Abänderungen nach
§ 295a BAO einen speziellen Verjährungsbeginn (in § 208 Abs. 1
lit. e BAO) vorgesehen. Danach beginnt die Verjährung in den Fällen
des § 295a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten
ist.
Daher sind Abänderungen gemäß
§ 295a
BAO auch dann zulässig, wenn die vom Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches abgeleitete Bemessungsverjährungsfrist (§ 208 Abs. 1
lit. a BAO) bereits abgelaufen ist.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die so genannte absolute
Verjährung nach § 209 Abs. 3 BAO in der anzuwendenden Fassung
(fünfzehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruches), noch nicht eingetreten
ist.
Die Erlassung der angefochtenen Bescheide ist somit im
Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen nicht zu beanstanden.
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die im Jahr
2004 an den Bw. erfolgte Rückzahlung von in den Jahren 1989, 1990, 1991 und
1992 als Sonderausgaben berücksichtigten Beträgen durch die
Pensionsversicherungsanstalt ein rückwirkendes Ereignis mit
abgabenrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit im Sinne des § 295a
BAO ist.
Wie bereits oben ausgeführt, sind von § 295a BAO
nur solche Ereignisse umfasst, deren Rückwirkung sich aus
Abgabenvorschriften (Inhalt bzw. Auslegung) ergibt.
Sonderausgaben sind private Ausgaben
(Einkommensverwendung), die mit den Einkunftsarten in keinem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen und daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
Das Gesetz lässt sie insbesondere aus sozialen, wirtschaftspolitischen oder
kulturpolitischen Motiven bei der Ermittlung des Einkommens zum Abzug zu
(Doralt, Einkommensteuer Kommentar, 4. Auflage, Tz. 1).
Die berufungsgegenständlichen Beiträge zur
gesetzlichen Pensionsversicherung zwecks Nachkauf von Studienzeiten wurden in
den Jahren 1989, 1990, 1991 und 1992 gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 vom Bw. geleistet und somit bei der Ermittlung seines Einkommens zu Recht
als Sonderausgaben abgezogen.
Hinsichtlich der im Jahr 2004 erfolgten Rückzahlung
der betreffenden Beträge an den Bw. kommt - wie bereits vom Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung richtig dargelegt und vom Bw. zur Kenntnis
genommen - eine Nachversteuerung gemäß
§ 18 Abs. 4 EStG
1988 iVm § 18 Abs. 5 EStG 1988 nicht in Betracht, so dass eine Befassung
mit diesem nicht entscheidungserheblichen Aspekt entbehrlich ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine
Sonderausgabe nur dann vor, wenn sie den Steuerpflichtigen wirtschaftlich
belastet (VwGH 28.10.1981, 3698/80).
Der Bw. war in den Jahren 1989, 1990, 1991 und 1992 durch
die Ausgaben zum Nachkauf von Studienzeiten bei der gesetzlichen
Pensionsversicherung wirtschaftlich belastet und hatte allein aus diesem Grunde
das Recht zum Sonderausgabenabzug.
Durch die Rückzahlung der betreffenden Beträge im
Jahr 2004 ist diese wirtschaftliche Belastung jedoch im Nachhinein
weggefallen.
Wie auch der Bw. vorbringt, besteht keine explizite
gesetzliche Anordnung für Fälle von Rückzahlungen (Erstattungen)
bereits geleisteter Sonderausgaben.
Dieser Umstand macht es erforderlich, zur Erforschung des
Willens des Gesetzgebers den Weg der Rechtsinterpretation zu beschreiten.
Die Auslegung von Rechtsnormen ist ein dialektischer
Prozess, in dem der Rechtsanwender unter gleichzeitiger Heranziehung aller zur
Verfügung stehenden Kriterien in wertender Entscheidung den Sinn der
Regelung klarzustellen hat.
In diesem Fall muss auf den dem § 18 EStG 1988
innewohnenden Zweck abgestellt werden.
Wie bereits oben dargelegt wurde, soll die mit dieser
Bestimmung geschaffene Möglichkeit eines Sonderausgabenabzuges bestimmte
wirtschaftliche Belastungen steuerlich absetzbar machen. Ein anderer Normzweck
kann dem § 18 EStG 1988 nicht unterstellt werden.
Es wäre eine Missachtung dieses eindeutigen
Gesetzeszweckes und somit des Willens des Gesetzgebers, würde man in
Fällen von Rückzahlungen (Erstattungen) bereits geleisteter
Sonderausgaben den Wegfall der in der Vergangenheit die Voraussetzung für
den Sonderausgabenabzug bildenden wirtschaftlichen Belastung des
Abgabepflichtigen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (§
295a BAO) nicht entsprechend beachten.
Demnach führt die Vornahme einer teleologischen
Interpretation ohne Zweifel zum Ergebnis, dass eine Abänderung von
Einkommensteuerbescheiden in derartigen Fällen nach dem Willen des
Gesetzgebers im Interesse des Gesetzeszweckes sowie der Rechtsrichtigkeit im
Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten geboten ist.
Die Prüfung auf Gesetzeslücken hätte erst im
Anschluss an einen erfolglosen Auslegungsversuch - was hier eben nicht der
Fall ist - zu erfolgen.
Da weder vom Vorliegen einer echten Gesetzeslücke,
noch vom Vorliegen einer unechten Gesetzeslücke (wie der Bw. vermeint)
auszugehen ist, sind Überlegungen zur Zulässigkeit bzw.
Unzulässigkeit der Anwendung von Analogie zur Lückenfüllung nicht
anzustellen.
Deshalb kann der auf Analogieüberlegungen
gestützten Rechtsansicht des Bw., dass die betreffenden rückgezahlten
Beträge überhaupt keiner Besteuerung zu unterziehen seien, nicht
gefolgt werden.
Wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes bereits
dargelegt wurde, vertritt auch die herrschende Lehre die Rechtsansicht, dass
Rückzahlungen (Erstattungen) bereits geleisteter Sonderausgaben durch
Abänderungen der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide Rechnung zu
tragen ist.
"Erhält der
Steuerpflichtige
die Sonderausgaben in
einem späteren Veranlagungszeitraum zurück, weil die Zahlung
irrtümlich (ohne Rechtsgrund) erfolgt ist, dann hat bereits die Zahlung
nicht die Voraussetzungen der entsprechenden Sonderausgabe erfüllt; die
Sonderausgabe wurde zu Unrecht geltend gemacht (z.B. irrtümlich geleistete
Rente; zu Unrecht vorgeschriebener Kirchenbeitrag). Soweit verfahrensrechtlich
möglich, ist die Veranlagung für das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt
ist, wieder aufzunehmen." (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4.
Auflage, § 18, Tz 21).
Dem Vorbringen des Bw., dass die Geltendmachung der
Sonderausgaben weder zu Unrecht, noch irrtümlich erfolgt sei, ist insoweit
beizupflichten, als dies zum Zeitpunkt der Geltendmachung
selbstverständlich nicht der Fall war.
Die von Doralt gebrauchten Begriffe "zu Unrecht" und
"irrtümlich" können jedoch im gegebenen rechtlichen Kontext
sinnvollerweise nicht so verstanden werden, dass diese Phänomene dem
Abgabepflichtigen bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst sein hätten
müssen.
Sie beziehen sich vielmehr auf den Wissensstand zum
Zeitpunkt des Ereignisses Rückzahlung (Erstattung) bereits geleisteter
Sonderausgaben.
Dass Handlungen zu Unrecht oder irrtümlich vorgenommen
wurden, wird naturgemäß in der Regel erst nach ihrer Ausführung
offenbar.
Wie der Bw. selbst vorbringt, handelte es sich bei den
betreffenden Beträgen um von ihm in den Jahren 1989, 1990, 1991 und 1992
vorsorglich geleistete Überzahlungen, die letztlich von der
Pensionsversicherungsanstalt nicht angerechnet wurden.
Wäre sich der Bw. zum Zeitpunkt der Zahlungen sicher
gewesen, dass diesbezüglich keine Anrechnung erfolgen würde,
hätte er sie nicht geleistet.
Daher wurden diese Zahlungen im Rückblick betrachtet
zweifellos irrtümlich (ohne Rechtsgrund) geleistet, weshalb es im Jahr 2004
auch zur Rückzahlung der Beträge an den Bw. kam.
Diese Rückzahlung der in den Jahren 1989, 1990, 1991
und 1992 geleisteten Sonderausgaben ist entsprechend der oben dargestellten
Rechtslage als ein Ereignis im Sinne des § 295a BAOzu werten, zumal sich
dessen Rückwirkung (abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit
auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches) aus der Abgabenvorschrift
§ 18 EStG 1988 ergibt.
Aus diesem Grunde kann an der Abänderung der Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1990, 1991 und 1992
gemäß
§ 295a BAO keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
6. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0414-W/05
- Stammnummer
- 21224
- Gültig
- 06.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF